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Prüfungsrecht

Prüfungsrecht

Prüfungen bringen dich deinem Studienabschluss näher. Damit auch wirklich deine Fähigkeiten gemessen werden und dir nicht extra Steine in den Weg gelegt werden, besteht ein Großteil des Studienrechts aus Regelungen zum Ablauf von Prüfungen. Die wichtigsten stellen wir hier vor:

Prüfungsmodalitäten

Zu Beginn jeder Lehrveranstaltung sind die Prüfungs- und Beurteilungsmodalitäten genau bekannt zu geben (§ 28 Abs. 2) und diese dürfen nachträglich nur mehr mit dem Einverständnis der Studierenden abgeändert werden.

Vorlesungsprüfung vs. Prüfung bei einer prüfungsimmanenten Lehrveranstaltung

Bei einer Vorlesung gibt es eine einzelne schriftliche und/oder mündliche Prüfung (§ 8 Abs. 2). Dazu muss es zu jeder Vorlesung drei verschiedene Prüfungstermine zu Beginn, in der Mitte und am Ende des Semesters geben (§ 29 Abs. 2 Satzung und § 59 Abs. 3 UG 2002 (externe Website)).

Bei prüfungsimmanenten LVs gibt es wenig rechtliche Vorgaben und die Art und Weise der Prüfungsmodalitäten obliegt der LV-Leiterin bzw. dem LV-Leiter (§ 28 Abs. 2). Jedenfalls darf aber nicht eine einzelne Leistung für eine Note ausschlaggebend (§ 1 Z 6). Die Prüfungs- und Beurteilungsmodalitäten sind aber wie oben erwähnt auch hier zu Beginn jeder Lehrveranstaltung zu vereinbaren (§ 28 Abs. 2).

Prüfungsfragen
Wahl der Prüfungsmethode

Wenn du durch eine länger andauernde Behinderung eine bestimmte Form der Prüfung nicht absolvieren kannst, hast du das Recht, die Prüfung in einer abgeänderten Prüfungsmethode abzulegen sofern der Inhalt und die Anforderungen der Prüfung durch eine abweichende Methode nicht beeinträchtigt werden. Das betrifft normale Lehrveranstaltungsprüfungen (§ 31 Abs. 2) genauso, wie Fachprüfungen und kommissionelle Gesamtprüfungen (§ 30 Abs. 3).

Wiederholen von Prüfungen

An der Uni Klagenfurt darf eine negative Prüfung viermal wiederholt werden (§ 35 Abs. 1). Also hast du insgesamt fünf Prüfungsantritte.

Eine positive Prüfung kannst du innerhalb von 6 Monaten nochmal ablegen (§ 77 Abs. 1 UG 2002 (externe Website)). Aber hier musst du aufpassen: Die letzte Prüfung zählt! Wenn die Note beim zweiten Antritt schlechter ist als die erste, zählt die schlechtere. Es besteht also auch die Gefahr sich zu verschlechtern bzw. überhaupt negativ zu werden.

Schreibende Hand
Kommissionelle Prüfungen

Bei einer kommissionellen Prüfung entscheiden drei Personen über die Note und eben nicht nur eine, wie bei einer normalen Prüfung. Die drei Personen bilden gemeinsam den so genannten Prüfungssenat (§ 32). Die Studienprogrammleiterin bzw. der Studienprogrammleiter nehmen Anträge für kommissionelle Prüfungen entgegen (§ 3a Abs. 4 Z 4).

Die Art der kommissionellen Prüfung ist gleich wie die vorhergehenden Prüfungen. War die Prüfung also ursprünglich schriftlich, so ist es auch die kommissionelle Prüfung. Nur wird die Arbeit drei Prüferinnen oder Prüfern vorgelegt, die die Prüfung dann bewerten.

Ab Wann gibt es eine kommissionelle Prüfung?

Für sämtliche Prüfungen (Lehrveranstaltungs-, Fach-, Gesamtprüfungen), die in Form eines einzigen Prüfungsvorganges erfolgen, gilt, dass ab der dritten Wiederholung (also dem 4. Antritt) die Prüfung auf jeden Fall kommissionell ist (§ 35 Abs. 2 Satzung und § 77 Abs. 3 UG 2002 (externe Website)). Allerdings haben Studierende das Recht, schon bei der zweiten Wiederholung eine kommissionelle Prüfung zu verlangen (§ 35 Abs. 2 Satzung). Dies ist dann sinnvoll, wenn der Verdacht besteht, ungerecht benotet worden zu sein.

Bei der letzten zulässigen Wiederholung einer Prüfung (also dem 5. Antritt) ist die Studienrektorin bzw. der Studienrektor Mitglied des Prüfungssenates und hat den Vorsitz zu führen (§ 32 Abs. 3). Studierende können hier auch den Antrag stellen, dass eine externe Prüferin oder externer Prüfer (wenn möglich) herangezogen wird (§ 32 Abs. 3).

Eine kommissionelle Prüfung erwartet dich auch z.B. beim Abschluss eines Diplom- oder Magisterstudiums (§ 13 Abs. 3).

Bei prüfungsimmanenten LVs gibt es keine kommissionellen Prüfungen. Trotzdem darf man auch diese bei negativer Beurteilung nur viermal wiederholen.

Einsicht in Prüfungsunterlagen

Die korrigierten Prüfungsunterlagen müssen sechs Monate beim Prüfer oder bei der Prüferin aufliegen und dürfen dort eingesehen werden und du hast ein Recht darauf die gesamten Prüfungsunterlagen und -protokolle innerhalb der sechs Monate zu kopieren (§ 84 UG 2002 (externe Website) und § 79 Abs. 5 UG 2002 (externe Website)).

Mündliche Prüfungen

Bei mündlichen Prüfungen hast du das Recht auf deinen Wunsch hin eine zwischenzeitliche Pause von fünf Minuten zu fordern (§ 33 Abs. 3). Mündliche Prüfungen sind öffentlich (§ 79 Abs. 2 UG 2002 (externe Website)), was es auch erlaubt andere Personen (z.B. als Zeugen) mitzunehmen. Das Ergebnis einer mündlichen Prüfung ist dir unmittelbar nach der Prüfung der mitzuteilen (§ 79 Abs. 2 UG 2002 (externe Website)). Wurde die Prüfung negativ beurteilt, muss die Prüferin oder der Prüfer dir die Gründe dafür erläutern. Bei mündlichen Prüfungen sind von der Prüferin oder vom Prüfer Prüfungsprotokolle anzufertigen (gestellte Fragen, Beurteilungen, Gründe für negative Beurteilung). Diese gelten auch als Prüfungsunterlagen und dürfen daher eingesehen oder kopiert werden (§ 84 UG 2002 (externe Website)).

Prüfungsanmeldung
Prüfungsanmeldung

Die Anmeldung ist rechtzeitig vor der Prüfung unbedingt notwendig und erfolgt meist über das ZEUS oder direkt bei der Lehrveranstaltungsleiterin bzw. dem -leiter.

Es zählt zu den Pflichten der Studierenden dich abzumelden, wenn du doch nicht antrittst (§ 59 Abs. 2 Z 4 UG 2002 (externe Website))! Denn mit der Abmeldung wird wieder ein Prüfungsplatz für einen Studienkollegen oder -kollegin frei. Außerdem ist es für die Prüferin oder den Prüfer gut zu wissen, wie viele Leute zur Prüfung antreten werden. Die Prüfungsbögen wollen schließlich ausreichend kopiert werden. Konsequenzen für das Missachten dieser Pflicht gibt es rechtlich keine – besonders keine negative Beurteilung. Das Gesetz vertraut an dieser Stelle völlig auf die Selbstverantwortung der Studierenden.

Zeugnisse

Deine Zeugnisse müssen sofort, aber spätestens vier Wochen nach der Prüfung (= Leistungserbringung) ausgestellt werden (§ 74 Abs. 4 UG 2002 (externe Website)).

Eine Berufung gegen die Beurteilung einer Prüfung ist nur bei negativer Beurteilung möglich, sofern die/der Studierende einen schweren Mangel bei der Durchführung (grobe Verfahrensverstöße) glaubhaft machen kann (§ 79 Abs. 1 UG 2002 (externe Website)). Dafür ist ein Antrag bei Studienrektorat innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Beurteilung notwendig.

Für Beschwerden über die inhaltliche Beurteilung gibt es leider kein Rechtsmittel und zwar unabhängig davon, ob die Prüfung positiv oder negativ beurteilt wurde. Die Gesetzgeberin bzw. der Gesetzgeber geht dabei davon aus, dass die Prüferin bzw. der Prüfer einen gewissen „Beurteilungsspielraum“ haben. Beurteilungen, die im Rahmen dieses „Ermessensspielraums“ getroffen wurden, haben Bestand auch wenn sie fehlerhaft sind, und sind nicht anfechtbar.

Prüfungsabbruch

Abgebrochene Prüfungen sind negativ (§33 Abs. 7), sofern kein wichtiger Grund vorliegt. Diesen wichtigen Grund musst du innerhalb von zwei Wochen per Antrag an das Studienrektorat glaubhaft machen.

Achtung: Hört man bei einer prüfungsimmanenten Lehrveranstaltung mitten im Semester auf, gibt eine schriftliche Abschlussarbeit nicht mehr ab oder tritt zur Klausur nicht an, so ist auch dies ein Prüfungsabbruch.

Berufung gegen eine Beurteilung

Eine Berufung gegen die Beurteilung einer Prüfung ist nur bei negativer Beurteilung möglich, sofern die/der Studierende einen schweren Mangel bei der Durchführung (grobe Verfahrensverstöße) glaubhaft machen kann (§79 Abs. 1 UG 2002 (externe Website)). Dafür ist ein Antrag bei Studienrektorat innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Beurteilung notwendig.

Für Beschwerden über die inhaltliche Beurteilung gibt es leider kein Rechtsmittel und zwar unabhängig davon, ob die Prüfung positiv oder negativ beurteilt wurde. Die Gesetzgeberin bzw. der Gesetzgeber geht dabei davon aus, dass die Prüferin bzw. der Prüfer einen gewissen „Beurteilungsspielraum“ haben. Beurteilungen, die im Rahmen dieses „Ermessensspielraums“ getroffen wurden, haben Bestand auch wenn sie fehlerhaft sind, und sind nicht anfechtbar.

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