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Rechte der Studierenden

In the tree

Prüfungen sind nicht alles im (Studien-)Leben. Abseits des Prüfungsrechts bleiben Studierende nicht im Regen stehen. In diesem Abschnitt werden folgende Bereiche behandelt:

Lernfreiheit bei Studien

Du darfst Dich in Österreich sowohl an der Universität, wo Du zugelassen wurdest, als auch an andern Unis zu Studien anmelden (§ 59 Abs. 1 UG 2002 (externe Website)). In Prinzip darfst Du studieren, was auch immer Du möchtest. Allerdings gibt es für bestimmte Studien Zugangsbeschränkungen- siehe dazu § 124b UG 2002 (externe Website)

Lernfreiheit bei Lehrveranstaltungen

Du kannst auf der Uni jede Lehrveranstaltung besuchen, die dich interessiert (§ 59 Abs. 1 UG 2002 (externe Website) und § 22 Abs. 2 Z 1 Satzung). Du kannst also auch Lehrveranstaltungen besuchen, die nicht in deinem Studienplan stehen. Dafür stehen dir, je nach Studienplan, aber zumindest 10% freie Wahlfächer in deinem Studium zur Verfügung (§ 14 Abs. 2).

Tausch von Lehrveranstaltungen

Nicht immer entspricht ein Studienplan exakt deinen Vorstellungen, so wird dir die Möglichkeit eingeräumt, maximal 10% deiner Pflichtfächer gegen andere Fächer auszutauschen (§ 24). Du musst allerdings schon begründen können, wieso andere Lehrveranstaltungen deiner Ausrichtung im Studium besser dienen als die vorgesehenen. Zusätzlich müssen es inhaltlich zusammenhängende Lehrveranstaltungen (Modul o.ä.) sein, die du gegen andere austauscht. Den Antrag dafür stellst Du in der Studienabteilung.

Beurlaubung vom Studium

Du kannst Dich wegen

  • Ableistung eines Präsenz- oder Zivildienstes
  • Schwangerschaft
  • Betreuung eigener Kinder
  • soziale Gründe (z.B. Erwerbstätigkeit, familiäre Gründe)
  • Krankheit
  • Praxistätigkeit außerhalb einer Pflichtpraxis oder Berufspraxis im Ausland

vom Studium beurlauben lassen (§ 67 UG 2002 (externe Website) und § 23 Satzung). Beurlauben bedeutet, dass du weiterhin inskribiert bist, aber keine Studiengebühren bezahlen musst (bzw. sie zurückerstattet bekommst), aber nicht aus deinem Studienplan herausfällst. Wenn z.b. während deiner Beurlaubung ein neuer Studienplan deinen bisherigen ersetzt, dann bleibst du weiterhin in deinem bisherigen. Während der Beurlaubung darfst du aber keine Lehrveranstaltungen besuchen und keine Prüfungen ablegen und dass du darfst auch keine Abschlüsse einreichen. Details stehem im § 23 Satzung und § 67 UG 2002 (externe Website).

Studieren mit Kind
Lehrveranstaltungen für Berufstätige und Studierende mit Kind

Es werden auf Anfrage speziell für berufstätige Studierende, die ja nur Abends Zeit haben können, sowie für Studierende mit Kind, Lehrveranstaltungen eingerichtet (§ 59 Abs. 4 UG 2002 (externe Website)). Melde dich am besten entweder bei der Studienabteilung oder bei deiner Studienvertretung, wenn du eine solche Lehrveranstaltung wünscht.

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