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Für Klagenfurt maßgeblich ist der Satzungsteil B („Studienrechtliche Bestimmungen“), erlassen im 23. Stück des Mitteilungsblatts 2003/2004, zuletzt geändert durch das 14. Stück des Mitteilungsblatts 2008/2009 vom 1. April 2009.
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Die Universität Klagenfurt ist im gemeinsamen Wirken von Lehrenden und Lernenden der Förderung der Kreativität und des eigenverantwortlichen Denkens und Handelns ihrer Studierenden verpflichtet. Sie vermittelt in ihren wissenschaftlichen Studien, die gleichermaßen der wissenschaftlichen Erkenntnis, der Qualifizierung für berufliche Tätigkeiten und der Weiterbildung durch weiterführende Studien und Universitätslehrgänge dienen, Bildung durch Wissenschaft auf der Grundlage forschungsgeleiteter Lehre. Ihr Ziel ist es dabei, ihren Absolventinnen und Absolventen vor dem Hintergrund des § 1 UG 2002 (externe Website) wissenschaftsgeleitete Orientierung in einer sich stets wandelnden Lebenswelt zu bieten und sie damit auch zu eigener Forschung anzuregen sowie sie zu befähigen, auf wichtige Fragen künftiger Entwicklungen in allen Lebensbereichen Antworten zu suchen und zu finden.
In dieser Satzung gelten zusätzlich zu den in § 51 Abs. 2 UG 2002 (externe Website) definierten Begriffen folgende Festlegungen:
Studierende haben die Regeln der guten wissenschaftlichen Praxis einzuhalten. Die Einhaltung ist, insbesondere zur Verhinderung von Plagiaten, von der Universität zu überprüfen. Nähere Bestimmungen, insbesondere auch zu den im Falle des Verstoßes gegen diese Regeln einzuleitenden Maßnahmen, erlässt das Rektorat im Einvernehmen mit der Studienrektorin bzw. dem Studienrektor und dem Senat.
(1) Gemäß § 52 UG 2002 (externe Website) beginnt das Studienjahr am 1. Oktober und endet am 30. September des folgenden Jahres.
(2) Der Senat hat durch Verordnung die Unterrichtswochen und die lehrveranstaltungsfreie Zeit so festzulegen, dass das Studienjahr mindestens 30 Unterrichtswochen und jedes Semester mindestens 14 Unterrichtswochen enthält. Für die lehrveranstaltungsfreie Zeit ist einmal im Studienjahr ein ununterbrochener Zeitraum von mindestens acht Wochen vorzusehen.
(1) Das für studienrechtliche Angelegenheiten in erster Instanz zuständige monokratische Organ gemäß § 19 Abs. 2 Z 2 UG 2002 (externe Website) ist die Studienrektorin bzw. der Studienrektor. Gemeinsam mit einer Vizestudienrektorin bzw. einem Vizestudienrektor bildet sie bzw. er das Studienrektorat. Aufgabenverteilung und Vertretung regelt die Geschäftsordnung des Studienrektorats. Die Studienrektorin bzw. der Studienrektor steht dem Studienrektorat vor und führt die Fach- und Dienstaufsicht über dieses. Im Falle der Bestellung einer Vizerektorin bzw. eines Vizerektors für Lehre soll eine Personalunion mit der Funktion der Studienrektorin bzw. des Studienrektors angestrebt werden.
(2) Das Studienrektorat wird vom Senat auf Vorschlag der Vertreterinnen und Vertreter der Studierenden im Senat für eine Funktionsperiode von vier Jahren gewählt. Die Vertreterinnen und Vertreter der Studierenden führen bei der Wahl zwei Stimmen. Die mehrmalige Wiederwahl ist zulässig.
(3) Das Studienrektorat kann vom Senat mit Zweidrittelmehrheit gänzlich oder teilweise abberufen werden.
(4) Die Aufgaben der Studienrektorin bzw. des Studienrektors sind insbesondere:
(5) Es ist nicht zulässig, dass eine Person gleichzeitig eine Funktion im Studienrektorat und die Funktion der Leiterin oder des Leiters einer Organisationseinheit beziehungsweise des Mitglieds einer Curricularkommission oder des Senats ausübt.
(1) Für jedes Studium bzw. für Studien, die fachlich eng miteinander verwandt sind, sowie für die Gesamtheit der interdisziplinären Studien, ist von der Studienrektorin bzw. vom Studienrektor eine Studienprogrammleiterin bzw. ein Studienprogrammleiter für eine Funktionsperiode von zwei Jahren zu ernennen. Für Studien, die mehr als 300 Studierende umfassen, können ein bis zwei Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter der Studienprogrammleiterin bzw. des Studienprogrammleiters ernannt werden. Die Ernennung hat in Absprache mit den Leiterinnen bzw. Leitern der Organisationseinheiten zu erfolgen, die an der Durchführung des jeweiligen Studiums beteiligt sind.
(2) Die Unterrichtsfächer des Lehramtsstudiums sowie die fachspezifischen Anteile des Doktoratsstudiums können der Zuständigkeit der Studienprogrammleiterin bzw. des Studienprogrammleiters übertragen werden, die bzw. der die damit unmittelbar verwandten Studien betreut. Für die allgemeine pädagogische Ausbildung und das fächerübergreifende Projektstudium ist eine gemeinsame Studienprogrammleiterin bzw. ein gemeinsamer Studienprogrammleiter zu ernennen.
(3) Die Studienprogrammleiterin bzw. der Studienprogrammleiter wird von der Studienrektorin bzw. vom Studienrektor mit der Durchführung und Koordination der folgenden Aufgaben beauftragt:
(4) In den unter Abs. 3 genannten Angelegenheiten entscheidet die Studienprogrammleiterin bzw. der Studienprogrammleiter im Namen der Studienrektorin bzw. des Studienrektors. Die Studienrektorin bzw. der Studienrektor führt dabei die Fachaufsicht und kann Weisungen erteilen, die auf Verlangen der Studienpro-grammleiterin bzw. des Studienprogrammleiters schriftlich auszufertigen sind.
(5) Die unter Abs. 3 genannten Aufgaben können mit Ausnahme der unter der Z 1 genannten zwischen der Studienprogrammleiterin bzw. dem Studienprogrammleiter und deren bzw. dessen Stellvertreterinnen bzw. Stellvertretern aufgeteilt werden. Im Falle des Lehramtsstudiums sowie des Doktoratsstudiums können einzelne der unter Abs. 3 genannten Aufgaben auch an Personen delegiert werden, die nicht die Funktion einer Studienprogrammleiterin bzw. eines Studienprogrammleiters innehaben.
(6) Eine Studienprogrammleiterin bzw. ein Studienprogrammleiter oder deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter kann von der Studienrektorin bzw. vom Studienrektor in begründeten Fällen ihrer bzw. seiner Funktion enthoben werden.
(7) Die Abgeltung der Studienprogrammleitung erfolgt durch eine Reduktion der Lehrverpflichtung im Ausmaß von zwei Semesterstunden pro Studienjahr oder durch eine Remuneration im entsprechenden Ausmaß.
(1) Für jedes Studium bzw. für Studien, die fachlich eng miteinander verwandt sind, sowie für die Gesamtheit der interdisziplinären Studien, ist vom Senat eine Curricularkommission einzurichten. Deren Größe ist auf Vorschlag der Leiterinnen bzw. Leiter der Organisationseinheiten festzulegen, die an der Durchführung der jeweiligen Studien in relevantem Ausmaß beteiligt sind. Die Curricularkommissionen sind mit Ausnahme der interfakultären und interuniversitären Curricularkommissionen einer Fakultät zuzuordnen.
(2) Die Curricularkommissionen setzen sich im Verhältnis 3:2, 4:3, 5:4, 6:5 (letzteres für stark interdisziplinär ausgerichtete Studien und für das Lehramtsstudium) aus Vertreterinnen und Vertretern der beiden Gruppen (1. Lehrende, 2. Studierende) zusammen:
(3) Die Vertreterinnen und Vertreter der unter Abs. 2 Z 1 genannten Gruppe werden vom Senat auf Vorschlag der Leiterinnen bzw. Leiter der Organisationseinheiten und nach Anhörung der Dekaninnen bzw. Dekane der fachlich zuständigen Fakultäten für eine der Funktionsperiode des Senats entsprechende Funktionsperiode bestimmt. Dabei ist sicherzustellen, dass mindestens eine Vertreterin bzw. ein Vertreter aus dem Kreis der unter Abs. 2 Z 1. lit. b genannten Personen stammt und mindestens eine Vertreterin bzw. ein Vertreter eine Lehrbefugnis gemäß § 98 Abs. 12 (externe Website) bzw. § 103 Abs. 1 UG 2002 (externe Website) besitzt [zu streichen: bzw. besitzen].
(4) Die Vertreterinnen und Vertreter der Studierenden werden von den zuständigen Organen nach den Bestimmungen des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 1998 entsendet.
(5) Auf dem jeweils entsprechenden Weg ist für jedes Mitglied der Curricularkommission ein Ersatzmitglied zu ernennen.
(6) Es ist erforderlich, dass die Lehrenden in den Pflichtfächern der jeweiligen Studien tätig und die Studierenden für das jeweilige Studium zugelassen sind. Ungeachtet dieser Bestimmung sind jedoch in Studien, die in den Pflichtfächern einen relevanten Anteil von Service-Fächern enthalten, Vertreterinnen bzw. Vertreter dieser Fächer in einem entsprechenden Ausmaß zu berücksichtigen.
(7) Die Studienprogrammleiterin bzw. der Studienprogrammleiter der betreffenden Studien ist, falls sie bzw. er nicht ohnedies der Curricularkommission angehört, als Mitglied mit beratender Stimme zu kooptieren. Eine Trennung der Funktion der Studienprogrammleiterin bzw. der Studienprogrammleiters und der Sprecherin bzw. des Sprechers der Curricularkommission sollte angestrebt werden.
(8) Die konstituierende Sitzung wird von der Senatsvorsitzenden bzw. vom Senatsvorsitzenden einberufen. Die Kommission wählt eine Sprecherin bzw. einen Sprecher; diese bzw. dieser lädt in Folge zu den weiteren Sitzungen ein und leitet sie.
(9) Die Studienrektorin bzw. der Studienrektor und die Vizestudienrektorin bzw. der Vizestudienrektor sind zu den Sitzungen der Curricularkommissionen als Auskunftspersonen einzuladen.
(10) Die Curricularkommission ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder oder Ersatzmitglieder anwesend ist.
(11) Die Curricularkommission hat folgende Aufgaben:
(12) Näheres regelt die Geschäftsordnung.
(1) Folgende Arten von Studien können gemäß § 54 UG 2002 (externe Website) bzw. § 56 UG 2002 (externe Website) eingerichtet werden:
(2) Die Studierenden sind berechtigt, zu individuellen Studien gemäß § 55 UG 2002 (externe Website) zugelassen zu werden.
(1) Gemäß den Bestimmungen des § 51 Abs. 2 UG 2002 (externe Website) bemessen ECTS-Anrechnungspunkte das zur Erbringung der Studienleistungen notwendige Arbeitspensum. Dabei entspricht ein ECTS-Anrechnungspunkt einem Gesamtaufwand von 25 Echtstunden.
(2) Die Studiendauer der Bakkalaureatsstudien beträgt sechs Semester. Die Summe der ECTS-Anrechnungspunkte beträgt 180.
(3) Die Studiendauer der Magisterstudien beträgt vier Semester. Die Summe der ECTS-Anrechnungspunkte beträgt 120.
(4) Die Studiendauer der Diplomstudien und die Summe der ECTS-Anrechnungspunkte richten sich nach der am 31. Dezember 2003 in Kraft befindlichen Anlage 1 zum UniStG.
(5) Die Studiendauer und die Summe der ECTS-Anrechnungspunkte der Doktoratsstudien sind im Curriculum festzusetzen. Die Studiendauer kann vier bis acht Semester betragen.
(1) Es gibt folgende Arten von Lehrveranstaltungen:
(2) Vorlesungen (VO) sind Lehrveranstaltungen, bei denen die Wissensvermittlung durch Vortrag der Lehrenden erfolgt. Die Prüfung findet in einem einzigen Prüfungsakt statt, der mündlich oder schriftlich oder schriftlich und mündlich stattfinden kann.
(3) Tutorien (TU) sind lehrveranstaltungsbegleitende Betreuungen, die von dazu qualifizierten Studierenden geleitet werden.
(4) Kurse (KU) sind Lehrveranstaltungen, in denen die Studierenden die Lehrinhalte gemeinsam mit den Lehrenden erfahrungs- und anwendungsorientiert bearbeiten.
(5) Proseminare (PS) sind Vorstufen der Seminare. Sie haben Grundkenntnisse des wissenschaftlichen Arbeitens zu vermitteln, in die Fachliteratur einzuführen und exemplarisch Probleme des Faches durch Referate, Diskussionen und Fallerörterungen zu behandeln.
(6) Seminare (SE) dienen der wissenschaftlichen Diskussion. Von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern werden eigene Beiträge geleistet. Seminare werden in der Regel durch eine schriftliche Arbeit abgeschlossen.
(7) Vorlesungen mit Tutorium (VT), Kurs (VK), Proseminar (VP) bzw. Seminar (VS) setzen sich aus einem Vorlesungsteil und einem Tutoriums-, Kurs-, Proseminar- bzw. Seminarteil zusammen, die didaktisch eng miteinander verknüpft sind und gemeinsam beurteilt werden.
(8) Exkursionen (EX) sind Lehrveranstaltungen, in denen die Studierenden die Lehrinhalte gemeinsam mit den Lehrenden im Wesentlichen außerhalb der Universität bearbeiten.
(9) Vorlesungen mit Exkursion (VX), Kurs mit Exkursion (KX), Proseminar mit Exkursion (PX) bzw. Seminar mit Exkursion (SX) setzen sich aus einem Vorlesungs-, Kurs-, Proseminar- bzw. Seminarteil und einer Exkursion zusammen, die didaktisch eng miteinander verknüpft sind und gemeinsam beurteilt werden.
(10) Entsprechend § 1 Z 6 sind den Lehrveranstaltungen gemäß Abs. 1 Z 2 bis 8 Prüfungen immanent.
(1) Die Einrichtung eines neuen Bakkalaureats-, Magister-, Diplom- oder Doktoratsstudiums erfolgt durch Verordnung des Senats.
(2) Der Senat beauftragt die fachlich nächststehende Curricularkommission (§ 4) mit der Erstellung des Curriculums (§ 18). Die Curricularkommission kann zur Beratung dieser Aufgabe auch eine Arbeitsgruppe einsetzen, die nicht nur aus Mitgliedern der Curricularkommission bestehen muss. Die Mitwirkung der Studierenden ist sicherzustellen.
(1) Die Auflassung eines bestehenden Bakkalaureats-, Magister-, Diplom- oder Doktoratsstudiums erfolgt durch einen Beschluss des Senats mit Zweidrittelmehrheit.
(2) Vor dem Beschluss des Senats hat dieser Stellungnahmen der zuständigen Curricularkommission sowie der in § 18 Abs. 6 und 7 genannten Stellen einzuholen. Diese sind zu behandeln und eine Nichtberücksichtung ist zu begründen.
(3) Bei der Auflassung eines Studiums sind Übergangsbestimmungen im Sinne des § 20 vorzusehen.
(1) Diplomstudien können in zwei oder drei Studienabschnitte gegliedert werden. Die Anzahl und Dauer der einzelnen Studienabschnitte ist im Curriculum festzulegen. Die Dauer eines Studienabschnittes darf zwei Semester nicht unterschreiten.
(2) Diplomstudien können in Studienzweige gegliedert werden, wenn dies zur Gestaltung des Studiums zweckmäßig ist. Die Gliederung in Studienzweige setzt voraus, dass sich die Lehrveranstaltungen aus den Pflichtfächern mit mindestens zehn Prozent der Summe der ECTS-Anrechnungspunkte unterscheiden. Die Studienzweige sind mit einer Kurzbezeichnung zu benennen, die auf den inhaltlichen Schwerpunkt hinzuweisen hat.
(3) Im Curriculum ist insbesondere festzulegen:
(4) Im Curriculum können insbesondere festgelegt werden:
(5) Bei der Gestaltung des Bakkalaureatsstudiums ist das geringere Ausmaß der für das Studium verfügbaren Zeit der Studierenden gemäß § 59 Abs. 4 UG 2002 (externe Website) besonders zu berücksichtigen.
(1) In den Diplom- und Bakkalaureatsstudien ist gemäß § 66 UG 2002 (externe Website) im Curriculum eine Studieneingangsphase für die Studienanfängerinnen und Studienanfänger zu gestalten. Die Studieneingangsphase hat ausschließlich den Zweck, den Studierenden eine Orientierung und einen Überblick über das Studium an einer Universität sowie eine Einführung in die Grundlagen des Faches zu bieten. Sie besteht aus einem Modul zu zwölf ECTS-Anrechnungspunkten. Ihre vollständige Absolvierung darf nicht Eingangsvoraussetzung für andere Lehrveranstaltungen sein.
(2) Bei der Gestaltung der Studieneingangsphase sind neben den das Studium besonders kennzeichnenden Fächern folgende Aspekte besonders zu berücksichtigen:
(3) Die Studienrektorin bzw. der Studienrektor führt zu Beginn jedes Semesters gemeinsam mit der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Universität Klagenfurt Studienanfängerinnen- und Studienanfängertutorien durch.
(4) Diplom- und Bakkalaureatsstudien haben im ersten Studienabschnitt bzw. in den ersten drei Studiensemestern ein Proseminar „Einführung in das wissenschaftliche Arbeiten und Darstellen“ zu enthalten.
(1) Im Curriculum ist gemäß § 51 Abs. 2 Z 25 UG 2002 (externe Website) die Prüfungsordnung festzulegen. In ihr werden die Arten der Prüfungen, die Prüfungsmethode (schriftlich oder mündlich, kommissionell oder als Einzelprüfung) und das Prüfungsverfahren (Fach- oder Gesamtprüfung, Termine und andere formale Regelungen) festgelegt.
(2) Bei der Festlegung der Prüfungsordnung sind die gesetzlichen Bestimmungen und die Bestimmungen dieses Satzungsteils zu beachten.
(3) Die Bakkalaureats-, Magister- und Diplomprüfungen setzen sich aus den in § 1 definierten Prüfungsarten zusammen. Im Curriculum ist festzulegen, wie die Abschlussprüfungen in den Bakkalaureats-, Magister- und Diplomstudien zu erfolgen haben. Curricula neu eingeführter Magister- und Diplomstudien sehen entweder eine abschließende kommissionelle Prüfung oder mehrere Fachprüfungen vor.
(4) Wird im Curriculum als Voraussetzung zur Anmeldung zu einer Lehrveranstaltung gemäß § 54 Abs. 7 UG 2002 (externe Website) die Ablegung einer oder mehrerer Prüfungen vorgeschrieben, so ist darauf zu achten, dass die Absolvierung des Studiums beziehungsweise des Studienabschnitts in der vorgesehenen Studiendauer möglich ist. In begründeten Ausnahmefällen ist es zulässig, die Ablegung von Fachprüfungen, für die Anmeldungsvoraussetzungen vorgeschrieben sind, als Voraussetzung für die Anmeldung zu weiteren Fachprüfungen vorzuschreiben.
(5) Wird im Curriculum für eine Lehrveranstaltung gemäß § 54 Abs. 8 UG 2002 (externe Website) eine beschränkte Zahl von Teilnehmerinnen und Teilnehmern festgelegt, ist folgendes zu beachten:
(1) Gebundene Wahlfächer sind jene Fächer, die die Studierenden nach den Bestimmungen des Curriculums wählen können. Für alle Studien mit Ausnahme der Lehramtsstudien sind gebundene Wahlfächer im Ausmaß von mindestens 20 v.H. der Gesamtzahl an ECTS-Anrechnungspunkten vorzusehen. Für Lehramtsstudien hat das Ausmaß der gebundenen Wahlfächer mindestens fünf v.H. der Gesamtzahl an ECTS-Anrechnungspunkten zu betragen.
(2) Freie Wahlfächer sind jene Fächer, die die Studierenden gemäß § 22 Abs. 2 Z 2 frei aus dem Lehrangebot anerkannter in- und ausländischer Universitäten wählen können. Lehrveranstaltungen, die zur Erlangung der Studienberechtigung gemäß dem Studienberechtigungsgesetz oder zur Erlangung der allgemeinen bzw. besonderen Universitätsreife absolviert wurden ( § 64 Abs. 2 oder Abs. 3 Universitätsgesetz 2002 (externe Website)), sind davon ausgenommen. Im Falle von Lehrveranstaltungen, die an anderen anerkannten in- oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtungen absolviert wurden, entscheidet das zuständige Universitätsorgan, ob eine Anerkennung als freies Wahlfach für das gewählte Studium wissenschaftlich oder im Hinblick auf berufliche Tätigkeiten sinnvoll ist. Für alle Studien sind freie Wahlfächer im Ausmaß von mindestens 10 v.H. der Gesamt-zahl an ECTS-Anrechnungspunkten vorzusehen.
(1) Die Leiterinnen und Leiter einer Lehrveranstaltung (Lehrpersonen) sind berechtigt, die Lehrveranstaltungen mit Genehmigung der Studienrektorin bzw. des Studienrektors nur während eines Teils des Semesters, aber mit entsprechend erhöhter wöchentlicher Stundenanzahl durchzuführen (Blocklehrveranstaltungen). Die Studienrektorin bzw. der Studienrektor ist berechtigt, die Blocklehrveranstaltung zu genehmigen, wenn wichtige Gründe vorliegen und die erforderlichen Räumlichkeiten zur Verfügung stehen. In Universitätslehrgängen besteht generell die Möglichkeit, Blocklehrveranstaltungen abzuhalten. Weitere Regelungen für Blocklehrveranstaltungen, insbesondere für Vorbesprechungen, Obergrenzen für Blockungen sowie blockungsfreie Zeiten, erlässt die Studienrektorin bzw. der Studienrektor.
(2) Als Information über den Titel, die Art, die Zeit und den Ort der Abhaltung der Lehrveranstaltungen jedes Semesters ist mindestens einmal im Jahr ein Verzeichnis der Lehrveranstaltungen zu veröffentlichen ( § 59 Abs. 5 UG 2002 (externe Website)). Dieses hat auch im Internet zur Verfügung zu stehen.
(1) Bei Lehrveranstaltungen mit einer beschränkten Zahl von Teilnehmerinnen und Teilnehmern hat die Studienrektorin bzw. der Studienrektor dafür Sorge zu tragen, dass eine ausreichende Anzahl an Plätzen in dieser Lehrveranstaltung zur Verfügung steht, um zu gewährleisten, dass keine Studienverzögerungen auftreten. Die Zahl der Plätze muss zumindest so groß sein wie die Zahl der Studierenden, in deren Curriculum der Besuch der betreffenden Lehrveranstaltung im betreffenden Semester verpflichtend vorgesehen ist, sofern die finanzielle Bedeckung gegeben ist (§ 13 Abs. 5 Z 1).
(2) Die Studierenden sind berechtigt, sich zu den Lehrveranstaltungen mit einer beschränkten Zahl von Teilnehmerinnen und Teilnehmern innerhalb der festgesetzten Anmeldefrist bei der Leiterin oder dem Leiter der Lehrveranstaltung anzumelden. Der Anmeldung ist zu entsprechen, wenn die bzw. der Studierende die im Curriculum festgesetzten Anmeldungsvoraussetzungen und die Fortsetzung des Studiums nachgewiesen hat und die Zahl der Plätze dies erlaubt.
(3) Wenn der Anmeldung nicht entsprochen werden kann, weil nicht genügend Plätze zur Verfügung stehen, ist eine Warteliste zu führen. Die Studierenden sind nach der im Curriculum festgelegten Art der Reihung in die Warteliste aufzunehmen. Die Studienrektorin bzw. der Studienrektor hat dafür Sorge zu tragen, dass die Studierenden auf der Warteliste spätestens im darauf folgenden Semester einen Platz erhalten, oder dass sie einen Platz im betreffenden Semester in einer äquivalenten Lehrveranstaltung erhalten. Dabei ist die Reihung auf der Warteliste zu berücksichtigen.
Die Curricularkommission ist berechtigt, im Curriculum zur Erprobung und praxisorientierten Anwendung der erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten den Studierenden ab dem zweiten Semester die Absolvierung einer facheinschlägigen Praxis vorzuschreiben. Der Praxis ist im Curriculum eine entsprechende Anzahl ECTS-Anrechnungspunkte zuzuordnen. Wenn die Absolvierung einer Praxis nicht möglich ist, sind geeignete Ersatzformen festzulegen.
(1) Die Erlassung der Curricula der ordentlichen Studien ist gemäß § 25 Abs. 1 Z 10 UG 2002 (externe Website) Aufgabe des Senats. Er setzt hierzu die zuständige Curricularkommission als entscheidungsbefugtes Kollegialorgan gemäß § 25 Abs. 8 Z 3 UG 2002 (externe Website) ein.
(2) Die Curricularkommission definiert die Ziele des Studiums, wobei sie jene Kenntnisse und Fertigkeiten auf wissenschaftlichem und fachwissenschaftlichem, gesellschaftlichem, kulturellem, technischem und wirtschaftlichem Gebiet bestimmt und definiert, die im Studium vermittelt werden sollen („Graduiertenprofil“).
(3) Die Curricularkommission bestimmt auf der Grundlage der Studienziele jene Lehrinhalte, welche im Studium vermittelt werden sollen.
(4) Das Arbeitspensum wird in ECTS-Anrechnungspunkten ( § 51 Abs. 2 Z 26 UG 2002 (externe Website)) bemessen. ECTS-Punkte geben den erwarteten durchschnittlichen Zeitaufwand einer Studieneinheit (LV, Projekt, Schrift u.Ä.) an. Die entsprechenden Kontaktstunden sind dabei zu berücksichtigen.
(5) Auf der Grundlage der Lehrinhalte gemäß Abs. 3 und des gemäß Abs. 4 ermittelten Arbeitspensums erstellt die Curricularkommission einen Entwurf des Curriculums. Dabei ermittelt die Curricularkommission, welcher Lehraufwand erforderlich ist, um das entworfene Curriculum durchzuführen.
(6) Der Entwurf des Curriculums einschließlich der Aufstellung der Studienziele und des Graduiertenprofils gemäß Abs. 2, der Aufstellung der Lehrinhalte gemäß Abs. 3, des ermittelten Arbeitspensums gemäß Abs. 4, und des ermittelten Lehraufwands gemäß Abs. 5 ist anschließend unter Setzung einer angemessenen Frist zur Begutachtung jedenfalls an folgende Stellen zu übermitteln:
(7) Weiters soll der Entwurf des Curriculums unter Setzung einer angemessenen Frist zur Begutachtung an fachlich oder beruflich relevante Organisationen außerhalb der Universität ausgesandt werden.
(8) Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen und der Bestimmungen dieser Satzung sowie der nachweislichen Auseinandersetzung mit den eingelangten Stellungnahmen hat die Curricularkommission nach dem Ende des Begutachtungsverfahrens gemäß Abs. 6 und 7 das Curriculum zu erstellen und zu beschließen.
(9) Nach dem Beschluss durch die Curricularkommission ist das Curriculum der Studienrektorin bzw. dem Studienrektor zur Überprüfung der vorgesehenen Lehrkapazitäten zuzuleiten. Stimmt diese bzw. dieser dem Curriculum zu, ist es an den Senat weiterzuleiten. Stimmt die Studienrektorin bzw. der Studienrektor dem Curriculum nicht zu, ist es mit einer Begründung für die Ablehnung an die Curricularkommission zurückzuverweisen.
(10) Der Beschluss des Curriculums bedarf gemäß § 25 Abs. 10 UG 2002 (externe Website) der Genehmigung des Senats. Stimmt dieser dem Curriculum zu, gilt das Curriculum als erlassen. Stimmt der Senat dem Curriculum nicht zu, ist es mit einer Begründung für die Ablehnung im Wege des Studienrektorats an die Curricularkommission zurückzuverweisen.
(11) Wird das Curriculum gemäß Abs. 9 oder Abs. 10 an die Curricularkommission zurückverwiesen, hat die Curricularkommission das Curriculum unter Berücksichtigung der beigefügten Begründung für die Ablehnung neuerlich zu behandeln und zu beschließen. Anschließend ist wieder nach Abs. 9 und 10 vorzugehen.
(1) Die Curricularkommissionen sind berechtigt, Änderungen der Curricula ohne Begutachtungsverfahren zu beschließen, wenn es sich nicht um strukturelle Änderungen gemäß Abs. 2 handelt.
(2) Eine strukturelle Änderung liegt vor, wenn nicht lediglich punktuelle Änderungen vorgenommen werden, sondern solche, die Auswirkung auf den Verlauf des gesamten Studiums haben. Als strukturelle Änderungen gelten insbesondere:
(3) Bei einer strukturellen Änderung eines Curriculums ist nach § 18 vorzugehen.
(1) Im Curriculum wird festgelegt, dass ordentliche Studierende berechtigt sind, ab dem In-Kraft-Treten eines neuen Curriculums, das zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens noch nicht abgeschlossene Studium in einem mindestens der gesetzlichen Studiendauer zuzüglich eines Semesters pro Studienabschnitt entsprechenden Zeitraum abzuschließen. Die Bestimmungen des § 124 UG 2002 (externe Website) bleiben davon unberührt.
(2) In besonderen Härtefällen kann die Studienrektorin bzw. der Studienrektor auf Antrag der bzw. des Studierenden die Frist gemäß Abs. 1 zusätzlich erstrecken.
(3) Von den Bestimmungen des Abs. 1 ausgenommen sind Änderungen der Curricula, die keine strukturellen Änderungen im Sinne des § 19 sind. Für diese Änderungen gilt, dass alle Studierenden gemäß Abs. 1 dem neuen Curriculum ab dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens unterstellt sind.
(4) Wird das Studium nicht fristgerecht gemäß Abs. 1 abgeschlossen, sind die Studierenden für das weitere Studium dem neuen Curriculum unterstellt. Im übrigen sind diese Studierenden berechtigt, sich innerhalb der Zulassungsfrist oder der Nachfrist freiwillig dem neuen Curriculum zu unterstellen.
(5) Im Curriculum sind spezifische Bestimmungen über die Gleichwertigkeit von positiv beurteilten Prüfungen des alten und des neuen Curriculums festzulegen. Bei der Erstellung dieser Bestimmungen ist darauf zu achten, dass die Studierenden laut Abs. 1 die Möglichkeit haben, ihr Studium nach dem alten Curriculum abzuschließen. Gegebenenfalls hat die Studienrektorin bzw. der Studienrektor Sorge zu tragen, dass Lehrveranstaltungen, die im alten Curriculum verpflichtend vorgesehen waren, nach dem In-Kraft-Treten des neuen Curriculums weiter angeboten werden, wenn die Beendigung des Studiums nach dem alten Curriculum ansonsten nicht möglich wäre.
(1) Das Curriculum ist nach der Genehmigung gemäß § 20 Abs. 6 Z 6 UG 2002 (externe Website) im Mitteilungsblatt der Universität Klagenfurt kundzumachen.
(2) Das Curriculum tritt mit dem 1. Oktober, der auf die Kundmachung folgt, in Kraft. Im Curriculum kann abweichend hiervon festgelegt werden, dass das Curriculum an dem auf die Kundmachung folgenden 1. März in Kraft tritt, wenn dies aus organisatorischen Gründen zweckmäßig ist.
(1) Die Universität Klagenfurt geht von der hohen Selbstverantwortung der Studierenden in der Wahl ihrer Lehrveranstaltungen aus.
(2) Über die gesetzlichen Rechte gemäß § 59 Abs. 1 UG 2002 (externe Website) hinaus stehen den Studierenden der Universität Klagenfurt folgende Rechte zu:
(1) Studierende sind gemäß § 67 UG 2002 (externe Website) berechtigt, aus wichtigen Gründen bei der Studienrektorin bzw. beim Studienrektor eine Beurlaubung zu beantragen.
(2) Über die in § 67 Abs. 1 UG 2002 (externe Website) angeführten Gründe hinaus kann die Beurlaubung auch aus sonstigen wichtigen, in der Person der bzw. des Studierenden gelegenen Gründen, wie besondere soziale Gründe (z.B. Erwerbstätigkeit, familiäre Gründe), Krankheit, Praxistätigkeit außerhalb einer Pflichtpraxis oder Berufspraxis im Ausland, erfolgen. Die Begründung ist von der bzw. dem Studierenden glaubhaft zu machen.
(3) Die Genehmigung der Beurlaubung ist bis längstens zum Ende der Nachfrist des Semesters, für das die Beurlaubung gelten soll, zulässig. Über den Antrag auf Beurlaubung hat das Studienrektorat längstens innerhalb von zwei Wochen bescheidmäßig zu entscheiden.
(4) Überschreitet die Studienbehinderung auf Grund eines Anlassfalls die maximal zulässige Beurlaubungszeit, so ist gemäß § 92 UG 2002 (externe Website) auf Antrag der bzw. des Studierenden für das auf die Beurlaubung folgende Semester der Studienbeitrag zu erlassen.
Auf begründeten Antrag einer bzw. eines Studierenden eines Bachelor-, Master- oder Diplomstudiums kann die Studienrektorin bzw. der Studienrektor nach Anhörung der Studienprogrammleiterin bzw. des Studienprogrammleiters bescheidmäßig bewilligen, dass Lehrveranstaltungen im Umfang von höchstens zehn Prozent der gesamten ECTS-Anrechnungspunkte des Studiums im Sinne einer individuellen Schwerpunktsetzung durch andere studienspezifische Lehrveranstaltungen ersetzt werden können, wenn dadurch das Ziel der wissenschaftlichen Berufsvorbildung im jeweiligen Studium nicht beeinträchtigt wird.
(1) Die Fächer und die Art der Ablegung der Prüfungen sind im Curriculum festzulegen.
(2) Sind die Abschlussprüfungen als Fach- oder kommissionelle Gesamtprüfungen abzulegen, hat die Studienrektorin bzw. der Studienrektor fachlich geeignete Prüferinnen oder Prüfer heranzuziehen.
(3) Studierende von Universitätslehrgängen sind berechtigt, sich zu Abschlussprüfungen anzumelden, wenn sie die in den Curricula festgelegten Voraussetzungen erfüllen.
(1) Die Fächer und die Art der Ablegung der Prüfungen sind im Curriculum festzulegen.
(2) Die Studienrektorin bzw. der Studienrektor hat zur Abhaltung von Bakkalaureats-, Magister- und Diplomprüfungen als Fachprüfungen und kommissionelle Gesamtprüfungen die Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer mit einer Lehrbefugnis gemäß § 98 Abs. 12 (externe Website) bzw. § 103 UG 2002 (externe Website) jeweils für die Fächer ihrer Lehrbefugnis heranzuziehen.
(3) Die Studienrektorin bzw. der Studienrektor ist berechtigt, auch Personen mit einer Lehrbefugnis an einer anerkannten ausländischen Universität oder an einer anderen inländischen oder ausländischen den Universitäten gleichrangigen Einrichtung zur Abhaltung von Bakkalaureats-, Magister- und Diplomprüfungen heranzuziehen, wenn deren Lehrbefugnis einer Lehrbefugnis gemäß Abs. 2 gleichwertig ist.
(4) Bei Bedarf ist die Studienrektorin bzw. der Studienrektor überdies berechtigt, wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und sonstige qualifizierte Fachleute als Prüferinnen oder Prüfer heranzuziehen.
(5) Studierende von Bakkalaureats-, Magister- oder Diplomstudien sind berechtigt, sich zu den Bakkalaureats-, Magister- oder Diplomprüfungen anzumelden, wenn sie die jeweiligen in den Curricula festgelegten Voraussetzungen erfüllen.
(1) Die Fächer und die Art der Ablegung der Rigorosen sind im Curriculum festzulegen.
(2) Die Studienrektorin bzw. der Studienrektor hat zur Abhaltung von Rigorosen die Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer mit einer Lehrbefugnis gemäß § 98 Abs. 12 (externe Website) bzw. § 103 UG 2002 (externe Website) jeweils für die Fächer ihrer Lehrbefugnis heranzuziehen.
(3) Die Studienrektorin bzw. der Studienrektor ist berechtigt, auch Personen mit einer Lehrbefugnis an einer anerkannten ausländischen Universität oder an einer anderen inländischen oder ausländischen den Universitäten gleichrangigen Einrichtung zur Abhaltung von Rigorosen heranzuziehen, wenn deren Lehrbefugnis einer Lehrbefugnis gemäß Abs. 2 gleichwertig ist.
(4) Studierende von Doktoratsstudien sind berechtigt, sich zu den Rigorosen anzumelden, wenn sie die in den Curricula festgelegten Voraussetzungen erfüllen.
(1) Die Lehrveranstaltungsprüfungen sind von der Leiterin oder dem Leiter der Lehrveranstaltung abzuhalten. Bei Bedarf hat die Studienrektorin bzw. der Studienrektor eine andere fachlich geeignete Prüferin oder einen anderen fachlich geeigneten Prüfer heranzuziehen.
(2) Zu Beginn jeder Lehrveranstaltung sind die Prüfungs- und Beurteilungsmodalitäten zu vereinbaren.
(1) Prüfungstermine sind Zeiträume, in denen jedenfalls die Möglichkeit zur Ablegung von Prüfungen besteht.
(2) Prüfungstermine setzt die Studienrektorin bzw. der Studienrektor so fest, dass den Studierenden die Einhaltung der in den Curricula für jeden Studienabschnitt festgelegten Studiendauer ermöglicht wird. Jedenfalls sind Prüfungstermine für den Anfang, für die Mitte und für das Ende jedes Semesters anzusetzen. Nach Maßgabe der tatsächlichen Möglichkeiten ist die Studienrektorin bzw. der Studienrektor berechtigt, die Festsetzung der Prüfungstermine für Lehrveranstaltungsprüfungen den Leiterinnen und Leitern der Lehrveranstaltungen zu übertragen. Die Prüfungstermine sind in geeigneter Weise bekannt zu machen. Prüfungen dürfen auch am Beginn und am Ende lehrveranstaltungsfreier Zeiten abgehalten werden.
(3) Für die Anmeldung zu den Prüfungen hat die Studienrektorin bzw. der Studienrektor eine Frist von mindestens zwei Wochen festzusetzen, welche spätestens drei Wochen vor dem Prüfungstermin zu enden hat. Für Lehrveranstaltungsprüfungen hat die Anmeldefrist frühestens eine Woche vor dem Prüfungstermin zu enden. Nach Maßgabe der tatsächlichen Möglichkeiten ist die Studienrektorin bzw. der Studienrektor berechtigt, die Festsetzung der Anmeldefristen für Lehrveranstaltungsprüfungen den Leiterinnen und Leitern der Lehrveranstaltungen zu übertragen.
(4) Zusätzliche individuelle Terminvereinbarungen zwischen den Studierenden und den Prüferinnen und Prüfern sind zulässig.
(5) Bei Prüfungsterminen, bei denen nur eine beschränkte Zahl von Prüfungen abgenommen werden kann, hat die Studienrektorin bzw. der Studienrektor dafür Sorge zu tragen, dass für die Studierenden in einem Zeitraum von höchstens zwei Monaten nach der Anmeldung die Möglichkeit besteht, die Prüfung abzulegen. Gegebenenfalls sind zusätzliche Prüferinnen und Prüfer zu beauftragen.
(1) Soweit das Curriculum die Ablegung von Fachprüfungen oder von kommissionellen Gesamtprüfungen vorschreibt, sind die Studierenden berechtigt, sich bei der Studienrektorin bzw. dem Studienrektor innerhalb der festgesetzten Anmeldefrist zu einer Prüfung anzumelden. Die Studienrektorin bzw. der Studienrektor hat der Anmeldung zu entsprechen, wenn die bzw. der Studierende die Erfüllung der im Curriculum festgesetzten Anmeldungsvoraussetzungen nachgewiesen hat. Wenn die Überprüfung der Anmeldungsvoraussetzungen sichergestellt werden kann, ist die Studienrektorin bzw. der Studienrektor berechtigt, die Anmeldung für Fachprüfungen bei den Prüferinnen und Prüfern vorzusehen.
(2) Die Studierenden sind berechtigt, mit der Anmeldung folgende Anträge zu stellen:
(3) Den Anträgen, welche die bzw. der Studierende hinsichtlich der Person der Prüferinnen oder Prüfer und der Prüfungstage geäußert hat, ist nach Möglichkeit zu entsprechen. Ab dem zweiten Antritt zu einer Prüfung ist den Anträgen hinsichtlich der Person der Prüferinnen oder Prüfer und der Prüfungstage jedenfalls zu entsprechen. Dem Antrag auf Genehmigung einer abweichenden Prüfungsmethode ist zu entsprechen, wenn die bzw. der Studierende eine länger andauernde Behinderung nachweist, die ihr oder ihm die Ablegung der Prüfung in der vorgeschriebenen Methode unmöglich macht, und der Inhalt und die Anforderungen der Prüfung durch eine abweichende Methode nicht beeinträchtigt werden.
(4) Wenn der Anmeldung, dem Antrag auf eine bestimmte Prüferin oder einen bestimmten Prüfer oder dem Antrag auf abweichende Prüfungsmethode nicht entsprochen wird, hat die Studienrektorin bzw. der Studienrektor dies mit Bescheid zu verfügen.
(5) Die Einteilung der Prüferinnen und Prüfer sowie der Prüfungstage ist den Studierenden spätestens zwei Wochen vor Abhaltung der Prüfung in geeigneter Weise bekannt zu machen. Die Vertretung einer verhinderten Prüferin oder eines verhinderten Prüfers ist zulässig.
(6) Die Studierenden sind berechtigt, sich bis spätestens einen Tag vor dem Prüfungstag bei der Prüferin oder dem Prüfer oder bei der Studienrektorin bzw. dem Studienrektor ohne Angabe von Gründen abzumelden.
(1) Die Studierenden sind berechtigt, sich zu den Lehrveranstaltungsprüfungen innerhalb der festgesetzten Anmeldefrist bei der Leiterin oder dem Leiter der Lehrveranstaltung anzumelden. Der Anmeldung ist zu entsprechen, wenn die bzw. der Studierende die im Curriculum festgesetzten Anmeldungsvoraussetzungen erfüllt und die Meldung der Fortsetzung des Studiums für das betreffende Semester nachgewiesen hat.
(2) Die Studierenden sind berechtigt, mit der Anmeldung die Ablegung der Prüfung in einer von der im Curriculum festgesetzten Prüfungsmethode abweichenden Methode zu beantragen. Dem Antrag auf Genehmigung einer abweichenden Prüfungsmethode ist zu entsprechen, wenn die Studierenden eine länger andauernde Behinderung nachweisen, die ihnen die Ablegung der Prüfung in der vorgeschriebenen Methode unmöglich macht, und der Inhalt und die Anforderungen der Prüfung durch eine abweichende Methode nicht beeinträchtigt werden.
(3) Wenn der Anmeldung und dem Antrag auf abweichende Prüfungsmethode oder dem Antrag auf die kommissionelle Abhaltung ab der zweiten Wiederholung einer Lehrveranstaltungsprüfung nicht entsprochen wird, hat die Studienrektorin bzw. der Studienrektor nach Anhörung der Leiterin oder des Leiters der Lehrveranstaltung dies mit Bescheid zu verfügen, wenn die bzw. der Studierende schriftlich einen Antrag auf Ausstellung eines Bescheides stellt.
(1) Für die kommissionellen Prüfungen hat die Studienrektorin bzw. der Studienrektor Prüfungssenate zu bilden.
(2) Einem Senat haben wenigstens drei Personen anzugehören. Für jedes Prüfungsfach oder dessen Teilgebiet ist eine Prüferin oder ein Prüfer einzuteilen. Ein Mitglied ist zur bzw. zum Vorsitzenden des Prüfungssenates zu bestellen.
(3) Bei der letzten zulässigen Wiederholung einer Prüfung ist die Studienrektorin bzw. der Studienrektor Mitglied des Prüfungssenates und hat den Vorsitz zu führen. Einem allfälligen Antrag der Studierenden auf Heranziehung einer Prüferin oder eines Prüfers, der einer anderen anerkannten in- oder ausländischen Universität angehört, ist nach Maßgabe der tatsächlichen Möglichkeiten zu entsprechen.
(4) Bei der letzten zulässigen Wiederholung der letzten Prüfung des Studiums hat der Prüfungssenat abweichend von Abs. 2 sich aus fünf Mitgliedern zusammenzusetzen.
(1) Bei der Prüfung ist den Studierenden Gelegenheit zu geben, den Stand der erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten nachzuweisen. Dabei ist auf den Inhalt und den Umfang des Stoffes der Lehrveranstaltungen Bedacht zu nehmen.
(2) Die für die Ausstellung von Zeugnissen erforderlichen Daten des Prüfungsprotokolls sind unverzüglich der für das Studien- und Prüfungswesen zuständigen Organisationseinheit der Universität zu übermitteln. Diese hat mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung für die Ausstellung von Zeugnissen und für die Evidenz der Prüfungen einschließlich der Anerkennungen von Prüfungen zu sorgen.
(3) Auf Wunsch der Kandidatin bzw. des Kandidaten ist bei mündlichen Prüfungen, die in der Regel mehr als 20 Minuten dauern, eine einmalige Unterbrechung von höchstens fünf Minuten zu gewähren.
(4) Beratung und Abstimmung über das Ergebnis einer Prüfung vor einem Prüfungssenat, bei mehreren Prüfungsfächern hinsichtlich jedes Faches, haben in nichtöffentlicher Sitzung des Prüfungssenates nach einer Aussprache zwischen den Mitgliedern zu erfolgen. Die Beschlüsse des Senates werden mit Stimmenmehrheit gefasst, die oder der Vorsitzende übt das Stimmrecht wie die übrigen Mitglieder des Senates aus, hat aber zuletzt abzustimmen. Jedes Mitglied hat bei der Abstimmung über das Ergebnis in den einzelnen Fächern auch den Gesamteindruck der Prüfung zu berücksichtigen.
(5) Gelangt der Prüfungssenat zunächst zu keinem Beschluss über die Beurteilung eines Faches, sind die von den Mitgliedern vorgeschlagenen Beurteilungen zu addieren, das Ergebnis der Addition durch die Zahl der Mitglieder zu dividieren und das Ergebnis auf eine ganzzahlige Beurteilung zu runden. Dabei ist bei einem Ergebnis, das größer als .,5 ist, aufzurunden.
(6) Tritt der Kandidat oder die Kandidatin nicht zur Prüfung an, ist die Prüfung nicht zu beurteilen und nicht auf die Zahl der Prüfungsantritte anzurechnen. Die Studierenden sind berechtigt und gegebenenfalls verpflichtet, sich gemäß § 30 Abs. 6 bis spätestens einen Tag vor der Prüfung abzumelden.
(7) Wenn eine Studierende oder ein Studierender die Prüfung ohne wichtigen Grund abbricht, ist die Prüfung negativ zu beurteilen. Ob ein wichtiger Grund vorliegt, hat die Studienrektorin bzw. der Studienrektor auf Antrag der oder des Studierenden mit Bescheid festzustellen. Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen ab dem Abbruch einzubringen.
(1) Zusätzlich zu den Beurteilungen gemäß § 73 Abs. 1 UG 2002 (externe Website) ist eine den ECTS-Richtlinien entsprechende Beurteilung zu vergeben: „sehr gut“ (A), „gut“ (B), „befriedigend“ (C), „genügend“ (D), „mangelhaft“ (E), „nicht genügend“ (F); d.h. die Beurteilung E gilt als gerade noch bestanden.
(2) Bei Anrechnungen von im Ausland erbrachten Studienleistungen ist die ECTS-Beurteilung automatisch in die entsprechende nationale Beurteilung umzurechnen, wobei sowohl für die ECTS-Beurteilung „genügend“ als auch für die ECTS-Beurteilung „mangelhaft“ die Beurteilung „genügend“ (4) gemäß § 73 Abs. 1 UG 2002 (externe Website) zu vergeben ist.
(1) Die Studierenden sind berechtigt, negativ beurteilte Prüfungen viermal zu wiederholen.
(2) Ab der zweiten Wiederholung einer negativ beurteilten Prüfung gilt, dass diese auf Antrag der oder des Studierenden kommissionell abzuhalten ist. Die dritte und vierte Wiederholung einer Prüfung ist gemäß § 77 Abs. 3 UG 2002 (externe Website) jedenfalls kommissionell abzuhalten.
(3) Kommissionelle Gesamtprüfungen müssen zur Gänze wiederholt werden, wenn mehr als die Hälfte der Fächer negativ beurteilt wurde. Sonst beschränkt sich die Wiederholung auf die negativ beurteilten Fächer (vgl. § 33 Abs. 4 und 5).
(1) Das Thema der Magister- bzw. Diplomarbeit ist einem der im Curriculum festgelegten Prüfungsfächer zu entnehmen. Im Curriculum kann eine darüber hinausgehende Themenauswahlmöglichkeit festgelegt werden. Die bzw. der Studierende ist berechtigt, das Thema vorzuschlagen oder das Thema aus einer Anzahl von Vorschlägen der zur Verfügung stehenden Betreuerinnen und Betreuer auszuwählen.
(2) Angehörige der Universität mit einer Lehrbefugnis gemäß § 98 Abs. 12 UG 2002 (externe Website) bzw. § 103 UG 2002 (externe Website) sowie emeritierte bzw. im Ruhestand befindliche Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren gemäß § 104 UG 2002 (externe Website) sind berechtigt, aus dem Fach ihrer Lehrbefugnis Magister- und Diplomarbeiten zu betreuen und zu beurteilen. Bei Bedarf ist die Studienrektorin bzw. der Studienrektor überdies berechtigt, geeignete wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäß § 94 Abs. 2 Z 2 UG 2002 (externe Website) mit der Betreuung und Beurteilung von Magister- und Diplomarbeiten aus dem Fach ihrer Dissertation oder ihres nach der Verleihung des Doktorgrades bearbeiteten Forschungsgebietes zu betrauen. Die bzw. der Studierende ist berechtigt, eine Betreuerin oder einen Betreuer nach Maßgabe der Möglichkeiten auszuwählen.
(3) Die Studienrektorin bzw. der Studienrektor ist berechtigt, auch Personen mit einer Lehrbefugnis an einer anerkannten ausländischen Universität oder an einer anderen inländischen oder ausländischen den Universitäten gleichrangigen Einrichtung zur Betreuung und Beurteilung von Magister- und Diplomarbeiten heranzuziehen, wenn deren Lehrbefugnis einer Lehrbefugnis gemäß Abs. 2 gleichwertig ist.
(4) Die bzw. der Studierende hat das Thema und die Betreuerin oder den Betreuer der Magister- bzw. Diplomarbeit der Studienrektorin bzw. dem Studienrektor vor Beginn der Bearbeitung schriftlich bekannt zu geben. Das Thema und die Betreuerin oder der Betreuer gelten als angenommen, wenn die Studienrektorin bzw. der Studienrektor diese innerhalb eines Monats nach Einlangen der Bekanntgabe nicht bescheidmäßig untersagt. Bis zur Einreichung der Magister- bzw. Diplomarbeit (Abs. 5) ist ein Wechsel der Betreuerin oder des Betreuers zulässig.
(5) Die abgeschlossene Magister- bzw. Diplomarbeit ist bei der Studienrektorin bzw. beim Studienrektor in gedruckter sowie in elektronisch lesbarer Form zur Beurteilung einzureichen. Genauere Bestimmungen dazu sind von der Studienrektorin bzw. vom Studienrektor unter Bedachtnahme auf die technische Entwicklung zu erlassen. Die Betreuerin oder der Betreuer hat die Magister- bzw. Diplomarbeit innerhalb von zwei Monaten ab der Einreichung zu beurteilen. Wird die Diplomarbeit nicht fristgerecht beurteilt, hat die Studienrektorin bzw. der Studienrektor die Magister- bzw. Diplomarbeit auf Antrag der bzw. des Studierenden einer anderen Universitätslehrerin oder einem anderen Universitätslehrer gemäß Abs. 2 oder 3 zur Beurteilung zuzuweisen.
(6) Thema und Beurteilung der wissenschaftlichen Abschlussarbeit sind im Abschlusszeugnis zu dokumentieren.
(1) Das Thema der Dissertation ist einem der im Curriculum der absolvierten Studienrichtung festgelegten Prüfungsfächer zu entnehmen oder hat in einem sinnvollen Zusammenhang mit einem dieser Fächer zu stehen.
(2) Die bzw. der Studierende ist berechtigt, das Thema vorzuschlagen oder das Thema aus einer Anzahl von Vorschlägen der zur Verfügung stehenden Betreuerinnen und Betreuer auszuwählen. Wird das von der oder dem Studierenden vorgeschlagene Thema zur Betreuung nicht angenommen, eignet es sich aber für eine Dissertation, so hat die Studienrektorin bzw. der Studienrektor die Studierende oder den Studierenden einer in Betracht kommenden Universitäts- oder Hochschullehrerin oder einem in Betracht kommenden Universitäts- oder Hochschullehrer mit deren oder dessen Zustimmung zuzuweisen.
(3) Angehörige der Universität mit einer Lehrbefugnis gemäß § 98 Abs. 12 UG 2002 (externe Website) bzw. § 103 UG 2002 (externe Website) sowie emeritierte bzw. im Ruhestand befindliche Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren gemäß § 104 UG 2002 (externe Website) sind berechtigt, aus dem Fach ihrer Lehrbefugnis Dissertationen zu betreuen und zu beurteilen. Die bzw. der Studierende ist berechtigt, eine Betreuerin oder einen Betreuer nach Maßgabe der Möglichkeiten auszuwählen.
(4) Die Studienrektorin bzw. der Studienrektor ist berechtigt, auch Personen mit einer Lehrbefugnis an einer anerkannten ausländischen Universität oder an einer anderen inländischen oder ausländischen den Universitäten gleichrangigen Einrichtung zur Betreuung und Beurteilung von Dissertationen heranzuziehen, wenn deren Lehrbefugnis einer Lehrbefugnis gemäß Abs. 3 gleichwertig ist.
(5) Die bzw. der Studierende hat das Thema und die Betreuerin oder den Betreuer der Dissertation bei der Studienrektorin bzw. beim Studienrektor vor Beginn der Bearbeitung schriftlich bekannt zu geben. Das Thema und die Betreuerin oder der Betreuer gelten als angenommen, wenn die Studienrektorin bzw. der Studienrektor diese innerhalb eines Monats nach Einlangen der Bekanntgabe nicht bescheidmäßig untersagt. Bis zur Einreichung der Dissertation (Abs. 6) ist ein Wechsel der Betreuerin oder des Betreuers zulässig.
(6) Die abgeschlossene Dissertation ist bei der Studienrektorin bzw. beim Studienrektor in gedruckter sowie in elektronisch lesbarer Form einzureichen. Genauere Bestimmungen dazu sind von der Studienrektorin bzw. vom Studienrektor unter Bedachtnahme auf die technische Entwicklung zu erlassen. Die Studienrektorin bzw. der Studienrektor hat die Dissertation zwei Universitätslehrerinnen oder Universitätslehrern gemäß Abs. 3 und 4 vorzulegen, welche die Dissertation innerhalb von höchstens vier Monaten zu beurteilen haben. Es ist zulässig, die zweite Beurteilerin oder den zweiten Beurteiler aus einem dem Dissertationsfach nahe verwandten Fach zu entnehmen.
(7) Beurteilt eine oder einer der beiden Beurteilerinnen oder Beurteiler die Dissertation negativ, hat die Studienrektorin bzw. der Studienrektor eine dritte Beurteilerin oder einen dritten Beurteiler heranzuziehen, die oder der zumindest einem nahe verwandten Fach angehören muss. Diese oder dieser hat die Dissertation innerhalb von zwei Monaten zu beurteilen.
(8) Gelangen die Beurteilerinnen oder Beurteiler zu keinem Beschluss über die Beurteilung, sind die vorgeschlagenen Beurteilungen zu addieren, das Ergebnis der Addition durch die Anzahl der Beurteilerinnen oder Beurteiler zu dividieren und das Ergebnis auf eine ganzzahlige Beurteilung zu runden. Dabei ist bei einem Ergebnis, das größer als .,5 ist, aufzurunden.
(9) Thema und Beurteilung der wissenschaftlichen Abschlussarbeit sind im Abschlusszeugnis zu dokumentieren.
(1) Nostrifizierung ist die Anerkennung eines ausländischen Studienabschlusses als Abschluss eines inländischen ordentlichen Studiums.
(2) Im Antrag auf Nostrifizierung an die Studienrektorin bzw. den Studienrektor gemäß den Bestimmungen des § 90 UG 2002 (externe Website) hat die Antragstellerin bzw. der Antragsteller das dem absolvierten ausländischen Studium vergleichbare inländische Studium und den angestrebten inländischen akademischen Grad zu bezeichnen.
(3) Mit dem Antrag sind überdies folgende Nachweise vorzulegen:
(4) Von fremdsprachigen Urkunden hat die Antragstellerin oder der Antragsteller autorisierte Übersetzungen vorzulegen. Die Urkunde gemäß Abs. 3 Z 4 ist im Original vorzulegen.
(5) Die Studienrektorin bzw. der Studienrektor ist berechtigt, die Verpflichtung zur Vorlage einzelner Unterlagen nachzusehen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass deren Beibringung innerhalb einer angemessenen Frist unmöglich oder mit übergroßen Schwierigkeiten verbunden ist, und die vorgelegten Unterlagen für eine Entscheidung ausreichen.
(1) Die Studienrektorin bzw. der Studienrektor hat unter Berücksichtigung des zum Zeitpunkt des Antrages geltenden Studienplanes zu prüfen, ob das ausländische Studium so aufgebaut war, dass es mit dem im Antrag genannten inländischen Studium in Bezug auf das Ergebnis der Gesamtausbildung gleichwertig ist. Als Beweismittel ist auch ein Stichproben-Test zulässig, um nähere Kenntnisse über die Inhalte des ausländischen Studiums zu erzielen.
(2) Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, hat die Studienrektorin bzw. der Studienrektor die Antragstellerin bzw. den Antragsteller mit Bescheid als außerordentliche Studierende bzw. als außerordentlichen Studierenden zum Studium zuzulassen und die Ablegung von Prüfungen und die Anfertigung einer wissenschaftlichen Arbeit zur Herstellung der Gleichwertigkeit innerhalb einer angemessenen, im Bescheid festzulegenden Frist aufzutragen.
(3) Die Bestimmungen über die Anerkennung von Prüfungen und wissenschaftlichen Arbeiten sind nicht anzuwenden.
(1) Die Studienrektorin bzw. der Studienrektor hat die Nostrifizierung mit Bescheid auszusprechen. Im Bescheid ist festzulegen, welchem inländischen Studienabschluss der ausländische Studienabschluss entspricht, und welchen inländischen akademischen Grad die Antragstellerin oder der Antragsteller anstelle des ausländischen akademischen Grades auf Grund der Nostrifizierung zu führen berechtigt ist. Die Ausfertigung des Bescheides ist auf der Urkunde, die als Nachweis des ausländischen Studienabschlusses vorgelegt wurde, zu vermerken.
(2) Die Studienrektorin bzw. der Studienrektor hat die Nostrifizierung bescheidmäßig zu widerrufen, wenn sie insbesondere durch gefälschte Zeugnisse erschlichen worden ist.
(1) Der Senat richtet auf begründeten Antrag der Dekanin bzw. des Dekans der fachlich zuständigen Fakultät, nach Anhörung der entsprechenden Fakultätskonferenz, der anderen Dekaninnen und Dekane und des Rektorats, Universitätslehrgänge durch Verordnung ein, wenn sie den wissenschaftlichen und organisatorischen Standards der Universität genügen und der Betrieb der ordentlichen Studien nicht beeinträchtigt wird. Sofern ein Universitätslehrgang nicht einer Fakultät zugeordnet werden kann, richtet der Senat auf begründeten Antrag des Rektorats und nach Anhörung der Dekaninnen und Dekane Universitätslehrgänge durch Verordnung ein, wenn sie den wissenschaftlichen und organisatorischen Standards der Universität genügen und der Betrieb der ordentlichen Studien nicht beeinträchtigt wird. Universitätslehrgänge können auch während der sonst lehrveranstaltungsfreien Zeit sowie zur wirtschaftlichen und organisatorischen Unterstützung in Zusammenarbeit mit anderen Rechtsträgern durchgeführt werden.
(2) Die Verordnung gemäß Abs. 1 hat sowohl die Einrichtung des Universitätslehrganges als auch das Curriculum zu enthalten. Im Curriculum ist insbesondere festzulegen:
(3) Darüber hinaus ist es zulässig, im Curriculum festzulegen:
(4) Als Beilagen zum Curriculum sind von der Dekanin bzw. vom Dekan folgende Unterlagen an den Senat zu übermitteln:
(1) Der Senat hat die Verordnung gemäß § 41 im Mitteilungsblatt der Universität Klagenfurt zu verlautbaren.
(2) Die Verordnung gemäß Abs. 1 tritt mit dem ersten Tag des Monats in Kraft, der auf die Kundmachung folgt.
(1) Jeweils vor der Durchführung eines weiteren Durchgangs eines Universitätslehrganges hat die Dekanin bzw. der Dekan den Bedarf an dem konkreten Universitätslehrgang, den aktuellen Finanzplan sowie die Liste der vorgesehenen Lehrenden zu prüfen. Ist der betreffende Universitätslehrgang keiner Fakultät zugeordnet, fällt diese Aufgabe dem Rektorat zu.
(2) Die Lehrgangsleitung hat einmal pro Lehrgangsdurchgang bzw. einmal pro Jahr bei kürzeren Lehrgängen einen Evaluationsbericht zu erstellen und dem zuständigen Kollegialorgan des Senates zur Stellungnahme sowie an die Leiterin bzw. den Leiter der durchführenden Organisationseinheit, an die zuständige Dekanin bzw. den zuständigen Dekan und an das Rektorat zur Kenntnisnahme zu übermitteln.
(3) Die Evaluation umfasst folgende Bereiche:
(4) Die Gesamtkonzeption der wissenschaftlichen Weiterbildung an der Universität Klagenfurt ist entsprechend Teil C § 3 Abs. 3 c) nach Maßgabe der finanziellen Bedeckbarkeit alle acht Jahre einer externen Evaluation zu unterziehen.
(1) Die Bestimmungen dieses Satzungsteils treten mit 1. Juli 2004 in Kraft.
(2) Der Satzungsteil B „Studienrecht“ der provisorischen Satzung der Universität Klagenfurt tritt mit Ablauf des 30. Juni 2004 außer Kraft.
(3) Auf Studienpläne, die noch auf Grund der entsprechenden Bestimmungen des Universitäts-Studiengesetz – UniStG erlassen wurden, sind die Bestimmungen dieser Satzung über Curricula nach UG 2002 sinngemäß anzuwenden.
(4) Alle Bestimmungen des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 1998 (HSG 1998), die sich auf nun in dieser Satzung geregelte Teile des UniStG beziehen, sind sinngemäß weiter anzuwenden. An die Stelle der Studiendekanin bzw. des Studiendekans tritt die Studienrektorin bzw. der Studienrektor.
(5) Verweisungen auf das UG 2002 beziehen sich auf die jeweils geltende Fassung.
(6) Die Bestimmungen des § 24 sind auf Studien, die noch nach UniStG eingerichtet sind, sinngemäß anzuwenden.
(7) Die Bestimmungen des § 34 Abs. 1 und Abs. 2 in der Fassung vom 5. Juli 2006 sind auf Prüfungen anzuwenden, die ab dem 1. Oktober 2006 abgelegt werden.
(8) Die Bestimmungen des § 14 Abs. 2 in der Fassung vom 6. Juni 2007 [verlautbart: 06.06.2007] sind auf Anträge auf Anerkennung als Freies Wahlfach anzuwenden, die nach diesem Tag einlangen. Auf Anerkennungsverfahren, die bis zu diesem Tag anhängig gemacht wurden, ist § 14 Abs. 2 in der zuletzt geltenden Fassung weiter anzuwenden.