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(1) Die Auflassung eines bestehenden Bakkalaureats-, Magister-, Diplom- oder Doktoratsstudiums erfolgt durch einen Beschluss des Senats mit Zweidrittelmehrheit.
(2) Vor dem Beschluss des Senats hat dieser Stellungnahmen der zuständigen Curricularkommission sowie der in § 18 Abs. 6 und 7 genannten Stellen einzuholen. Diese sind zu behandeln und eine Nichtberücksichtung ist zu begründen.
(3) Bei der Auflassung eines Studiums sind Übergangsbestimmungen im Sinne des § 20 vorzusehen.