§ 11 Inhalte der Curricula
(1) Diplomstudien können in zwei oder drei Studienabschnitte gegliedert werden. Die Anzahl und Dauer der einzelnen Studienabschnitte ist im Curriculum festzulegen. Die Dauer eines Studienabschnittes darf zwei Semester nicht unterschreiten.
(2) Diplomstudien können in Studienzweige gegliedert werden, wenn dies zur Gestaltung des Studiums zweckmäßig ist. Die Gliederung in Studienzweige setzt voraus, dass sich die Lehrveranstaltungen aus den Pflichtfächern mit mindestens zehn Prozent der Summe der ECTS-Anrechnungspunkte unterscheiden. Die Studienzweige sind mit einer Kurzbezeichnung zu benennen, die auf den inhaltlichen Schwerpunkt hinzuweisen hat.
(3) Im Curriculum ist insbesondere festzulegen:
- In Diplomstudien die Aufteilung der ECTS-Anrechnungspunkte auf die Studienabschnitte,
- die Bezeichnung, die Anzahl der ECTS-Anrechnungspunkte der Pflicht- und Wahlfächer der Bakkalaureats-, Magister- und Diplomprüfungen ( § 51 Abs. 2 Z 3 bis 5 UG 2002 (externe Website), § 26),
- im Bakkalaureatsstudium Bestimmungen über die Anfertigung von Bakkalaureatsarbeiten ( § 80 UG 2002 (externe Website)),
- wenn die Studienrichtung gemeinsam mit einer anderen Universität eingerichtet ist, die Zuordnung der Lehrveranstaltungen zu den beteiligten Universitäten,
- die Bestimmungen über die gebundenen Wahlfächer sowie der Umfang an ECTS-Anrechnungspunkten für die gebunden Wahlfächer (§ 14 Abs. 1),
- der Umfang an ECTS-Anrechnungspunkten für die freien Wahlfächer (§ 14 Abs. 2),
- die Lehrveranstaltungen aus den Pflicht- und Wahlfächern (§ 1 Z 3 und 4),
- die Prüfungsordnung (§ 13),
- die Übergangsbestimmungen (§ 20),
(4) Im Curriculum können insbesondere festgelegt werden:
- jene Fernstudieneinheiten, die Teile des Präsenzstudiums ersetzen ( § 53 UG 2002 (externe Website)),
- die Absolvierung einer Praxis (§ 17),
- Bestimmungen zur Anerkennung von Prüfungen im Sinne von § 78 Abs. 1 UG 2002 (externe Website) vorletzter Satz,
- die Empfehlung von Studien an anerkannten ausländischen postsekundären Bildungseinrichtungen, die für das betreffende Bakkalaureats-, Magister- und Diplomstudium anerkennbar sind,
- welche Studien insbesondere als Zugangsvoraussetzung für Studien laut § 6 Abs. 1 Z 2 und 4 gelten.
(5) Bei der Gestaltung des Bakkalaureatsstudiums ist das geringere Ausmaß der für das Studium verfügbaren Zeit der Studierenden gemäß § 59 Abs. 4 UG 2002 (externe Website) besonders zu berücksichtigen.
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