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§ 13 Prüfungsordnung

(1) Im Curriculum ist gemäß § 51 Abs. 2 Z 25 UG 2002 (externe Website) die Prüfungsordnung festzulegen. In ihr werden die Arten der Prüfungen, die Prüfungsmethode (schriftlich oder mündlich, kommissionell oder als Einzelprüfung) und das Prüfungsverfahren (Fach- oder Gesamtprüfung, Termine und andere formale Regelungen) festgelegt.

(2) Bei der Festlegung der Prüfungsordnung sind die gesetzlichen Bestimmungen und die Bestimmungen dieses Satzungsteils zu beachten.

(3) Die Bakkalaureats-, Magister- und Diplomprüfungen setzen sich aus den in § 1 definierten Prüfungsarten zusammen. Im Curriculum ist festzulegen, wie die Abschlussprüfungen in den Bakkalaureats-, Magister- und Diplomstudien zu erfolgen haben. Curricula neu eingeführter Magister- und Diplomstudien sehen entweder eine abschließende kommissionelle Prüfung oder mehrere Fachprüfungen vor.

(4) Wird im Curriculum als Voraussetzung zur Anmeldung zu einer Lehrveranstaltung gemäß § 54 Abs. 7 UG 2002 (externe Website) die Ablegung einer oder mehrerer Prüfungen vorgeschrieben, so ist darauf zu achten, dass die Absolvierung des Studiums beziehungsweise des Studienabschnitts in der vorgesehenen Studiendauer möglich ist. In begründeten Ausnahmefällen ist es zulässig, die Ablegung von Fachprüfungen, für die Anmeldungsvoraussetzungen vorgeschrieben sind, als Voraussetzung für die Anmeldung zu weiteren Fachprüfungen vorzuschreiben.

(5) Wird im Curriculum für eine Lehrveranstaltung gemäß § 54 Abs. 8 UG 2002 (externe Website) eine beschränkte Zahl von Teilnehmerinnen und Teilnehmern festgelegt, ist folgendes zu beachten:

  1. Die Anzahl der Plätze muss zumindest so groß sein wie die Zahl der Studierenden, in deren Curriculum der Besuch der betreffenden Lehrveranstaltung im betreffenden Semester verpflichtend vorgesehen ist, sofern die finanzielle Bedeckung gegeben ist;
  2. Die Vergabe der Plätze hat nach einem im Curriculum festgelegten Verfahren zu erfolgen. Die zeitliche Reihung der Anmeldung darf kein Kriterium sein.

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