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§ 14 Wahlfächer

(1) Gebundene Wahlfächer sind jene Fächer, die die Studierenden nach den Bestimmungen des Curriculums wählen können. Für alle Studien mit Ausnahme der Lehramtsstudien sind gebundene Wahlfächer im Ausmaß von mindestens 20 v.H. der Gesamtzahl an ECTS-Anrechnungspunkten vorzusehen. Für Lehramtsstudien hat das Ausmaß der gebundenen Wahlfächer mindestens fünf v.H. der Gesamtzahl an ECTS-Anrechnungspunkten zu betragen.

(2) Freie Wahlfächer sind jene Fächer, die die Studierenden gemäß § 22 Abs. 2 Z 2 frei aus dem Lehrangebot anerkannter in- und ausländischer Universitäten wählen können. Lehrveranstaltungen, die zur Erlangung der Studienberechtigung gemäß dem Studienberechtigungsgesetz oder zur Erlangung der allgemeinen bzw. besonderen Universitätsreife absolviert wurden ( § 64 Abs. 2 oder Abs. 3 Universitätsgesetz 2002 (externe Website)), sind davon ausgenommen. Im Falle von Lehrveranstaltungen, die an anderen anerkannten in- oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtungen absolviert wurden, entscheidet das zuständige Universitätsorgan, ob eine Anerkennung als freies Wahlfach für das gewählte Studium wissenschaftlich oder im Hinblick auf berufliche Tätigkeiten sinnvoll ist. Für alle Studien sind freie Wahlfächer im Ausmaß von mindestens 10 v.H. der Gesamt-zahl an ECTS-Anrechnungspunkten vorzusehen.

Kommentare

  1. Re: § 14 Wahlfächer

    Ich kann ja nachvollziehen, daß notwendige Vorprüfungen (Latein etc.) nicht angerechnet werden. Aber was soll die individuelle Kontrolle von an anderen Universitäten abgelegten Prüfungen?

    Die Idee der freien Wahlfächer ist ja gerade, daß man eben nicht vom guten Willen eines Studienprogrammleiters/einer Studienprogrammleiterin abhängig ist. Freie Wahlfächer können ja z.B. auch zur Persönlichkeitsbildung dienen und nicht in irgendeinem konkreten Sinnzusammenhang mit dem Hauptfach stehen.

    Sachlich ist diese Differenzierung nicht nachvollziehbar.


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