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(1) Die Leiterinnen und Leiter einer Lehrveranstaltung (Lehrpersonen) sind berechtigt, die Lehrveranstaltungen mit Genehmigung der Studienrektorin bzw. des Studienrektors nur während eines Teils des Semesters, aber mit entsprechend erhöhter wöchentlicher Stundenanzahl durchzuführen (Blocklehrveranstaltungen). Die Studienrektorin bzw. der Studienrektor ist berechtigt, die Blocklehrveranstaltung zu genehmigen, wenn wichtige Gründe vorliegen und die erforderlichen Räumlichkeiten zur Verfügung stehen. In Universitätslehrgängen besteht generell die Möglichkeit, Blocklehrveranstaltungen abzuhalten. Weitere Regelungen für Blocklehrveranstaltungen, insbesondere für Vorbesprechungen, Obergrenzen für Blockungen sowie blockungsfreie Zeiten, erlässt die Studienrektorin bzw. der Studienrektor.
(2) Als Information über den Titel, die Art, die Zeit und den Ort der Abhaltung der Lehrveranstaltungen jedes Semesters ist mindestens einmal im Jahr ein Verzeichnis der Lehrveranstaltungen zu veröffentlichen ( § 59 Abs. 5 UG 2002 (externe Website)). Dieses hat auch im Internet zur Verfügung zu stehen.