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(1) Bei Lehrveranstaltungen mit einer beschränkten Zahl von Teilnehmerinnen und Teilnehmern hat die Studienrektorin bzw. der Studienrektor dafür Sorge zu tragen, dass eine ausreichende Anzahl an Plätzen in dieser Lehrveranstaltung zur Verfügung steht, um zu gewährleisten, dass keine Studienverzögerungen auftreten. Die Zahl der Plätze muss zumindest so groß sein wie die Zahl der Studierenden, in deren Curriculum der Besuch der betreffenden Lehrveranstaltung im betreffenden Semester verpflichtend vorgesehen ist, sofern die finanzielle Bedeckung gegeben ist (§ 13 Abs. 5 Z 1).
(2) Die Studierenden sind berechtigt, sich zu den Lehrveranstaltungen mit einer beschränkten Zahl von Teilnehmerinnen und Teilnehmern innerhalb der festgesetzten Anmeldefrist bei der Leiterin oder dem Leiter der Lehrveranstaltung anzumelden. Der Anmeldung ist zu entsprechen, wenn die bzw. der Studierende die im Curriculum festgesetzten Anmeldungsvoraussetzungen und die Fortsetzung des Studiums nachgewiesen hat und die Zahl der Plätze dies erlaubt.
(3) Wenn der Anmeldung nicht entsprochen werden kann, weil nicht genügend Plätze zur Verfügung stehen, ist eine Warteliste zu führen. Die Studierenden sind nach der im Curriculum festgelegten Art der Reihung in die Warteliste aufzunehmen. Die Studienrektorin bzw. der Studienrektor hat dafür Sorge zu tragen, dass die Studierenden auf der Warteliste spätestens im darauf folgenden Semester einen Platz erhalten, oder dass sie einen Platz im betreffenden Semester in einer äquivalenten Lehrveranstaltung erhalten. Dabei ist die Reihung auf der Warteliste zu berücksichtigen.