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§ 17 Praxis

Die Curricularkommission ist berechtigt, im Curriculum zur Erprobung und praxisorientierten Anwendung der erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten den Studierenden ab dem zweiten Semester die Absolvierung einer facheinschlägigen Praxis vorzuschreiben. Der Praxis ist im Curriculum eine entsprechende Anzahl ECTS-Anrechnungspunkte zuzuordnen. Wenn die Absolvierung einer Praxis nicht möglich ist, sind geeignete Ersatzformen festzulegen.

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