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(1) Die Erlassung der Curricula der ordentlichen Studien ist gemäß § 25 Abs. 1 Z 10 UG 2002 (externe Website) Aufgabe des Senats. Er setzt hierzu die zuständige Curricularkommission als entscheidungsbefugtes Kollegialorgan gemäß § 25 Abs. 8 Z 3 UG 2002 (externe Website) ein.
(2) Die Curricularkommission definiert die Ziele des Studiums, wobei sie jene Kenntnisse und Fertigkeiten auf wissenschaftlichem und fachwissenschaftlichem, gesellschaftlichem, kulturellem, technischem und wirtschaftlichem Gebiet bestimmt und definiert, die im Studium vermittelt werden sollen („Graduiertenprofil“).
(3) Die Curricularkommission bestimmt auf der Grundlage der Studienziele jene Lehrinhalte, welche im Studium vermittelt werden sollen.
(4) Das Arbeitspensum wird in ECTS-Anrechnungspunkten ( § 51 Abs. 2 Z 26 UG 2002 (externe Website)) bemessen. ECTS-Punkte geben den erwarteten durchschnittlichen Zeitaufwand einer Studieneinheit (LV, Projekt, Schrift u.Ä.) an. Die entsprechenden Kontaktstunden sind dabei zu berücksichtigen.
(5) Auf der Grundlage der Lehrinhalte gemäß Abs. 3 und des gemäß Abs. 4 ermittelten Arbeitspensums erstellt die Curricularkommission einen Entwurf des Curriculums. Dabei ermittelt die Curricularkommission, welcher Lehraufwand erforderlich ist, um das entworfene Curriculum durchzuführen.
(6) Der Entwurf des Curriculums einschließlich der Aufstellung der Studienziele und des Graduiertenprofils gemäß Abs. 2, der Aufstellung der Lehrinhalte gemäß Abs. 3, des ermittelten Arbeitspensums gemäß Abs. 4, und des ermittelten Lehraufwands gemäß Abs. 5 ist anschließend unter Setzung einer angemessenen Frist zur Begutachtung jedenfalls an folgende Stellen zu übermitteln:
(7) Weiters soll der Entwurf des Curriculums unter Setzung einer angemessenen Frist zur Begutachtung an fachlich oder beruflich relevante Organisationen außerhalb der Universität ausgesandt werden.
(8) Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen und der Bestimmungen dieser Satzung sowie der nachweislichen Auseinandersetzung mit den eingelangten Stellungnahmen hat die Curricularkommission nach dem Ende des Begutachtungsverfahrens gemäß Abs. 6 und 7 das Curriculum zu erstellen und zu beschließen.
(9) Nach dem Beschluss durch die Curricularkommission ist das Curriculum der Studienrektorin bzw. dem Studienrektor zur Überprüfung der vorgesehenen Lehrkapazitäten zuzuleiten. Stimmt diese bzw. dieser dem Curriculum zu, ist es an den Senat weiterzuleiten. Stimmt die Studienrektorin bzw. der Studienrektor dem Curriculum nicht zu, ist es mit einer Begründung für die Ablehnung an die Curricularkommission zurückzuverweisen.
(10) Der Beschluss des Curriculums bedarf gemäß § 25 Abs. 10 UG 2002 (externe Website) der Genehmigung des Senats. Stimmt dieser dem Curriculum zu, gilt das Curriculum als erlassen. Stimmt der Senat dem Curriculum nicht zu, ist es mit einer Begründung für die Ablehnung im Wege des Studienrektorats an die Curricularkommission zurückzuverweisen.
(11) Wird das Curriculum gemäß Abs. 9 oder Abs. 10 an die Curricularkommission zurückverwiesen, hat die Curricularkommission das Curriculum unter Berücksichtigung der beigefügten Begründung für die Ablehnung neuerlich zu behandeln und zu beschließen. Anschließend ist wieder nach Abs. 9 und 10 vorzugehen.