Navigationselemente überspringen…
Startseite > ÖH Klagenfurt > Studienrecht > Studienrecht „alt“ >
(1) Die Curricularkommissionen sind berechtigt, Änderungen der Curricula ohne Begutachtungsverfahren zu beschließen, wenn es sich nicht um strukturelle Änderungen gemäß Abs. 2 handelt.
(2) Eine strukturelle Änderung liegt vor, wenn nicht lediglich punktuelle Änderungen vorgenommen werden, sondern solche, die Auswirkung auf den Verlauf des gesamten Studiums haben. Als strukturelle Änderungen gelten insbesondere:
(3) Bei einer strukturellen Änderung eines Curriculums ist nach § 18 vorzugehen.