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§ 19 Änderung der Curricula

(1) Die Curricularkommissionen sind berechtigt, Änderungen der Curricula ohne Begutachtungsverfahren zu beschließen, wenn es sich nicht um strukturelle Änderungen gemäß Abs. 2 handelt.

(2) Eine strukturelle Änderung liegt vor, wenn nicht lediglich punktuelle Änderungen vorgenommen werden, sondern solche, die Auswirkung auf den Verlauf des gesamten Studiums haben. Als strukturelle Änderungen gelten insbesondere:

  1. grundlegende Änderungen der inhaltlichen Ausrichtung des Studiums oder eines Studienzweigs,
  2. Änderungen der Anzahl der Studienzweige,
  3. Änderungen der Anzahl und Dauer der Studienabschnitte,
  4. Änderungen der Art des Studiums,
  5. grundlegende Änderungen der Prüfungsordnung,
  6. Neudefinitionen von Pflichtfächern,
  7. Einschränkung oder Änderung eines gebundenen Wahlfachs, sofern es sich nicht um eine Einschränkung mangels Nachfrage handelt.

(3) Bei einer strukturellen Änderung eines Curriculums ist nach § 18 vorzugehen.

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