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§ 2 Einteilung des Studienjahres

(1) Gemäß § 52 UG 2002 (externe Website) beginnt das Studienjahr am 1. Oktober und endet am 30. September des folgenden Jahres.

(2) Der Senat hat durch Verordnung die Unterrichtswochen und die lehrveranstaltungsfreie Zeit so festzulegen, dass das Studienjahr mindestens 30 Unterrichtswochen und jedes Semester mindestens 14 Unterrichtswochen enthält. Für die lehrveranstaltungsfreie Zeit ist einmal im Studienjahr ein ununterbrochener Zeitraum von mindestens acht Wochen vorzusehen.

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