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§ 20 Übergangsbestimmungen in den Curricula

(1) Im Curriculum wird festgelegt, dass ordentliche Studierende berechtigt sind, ab dem In-Kraft-Treten eines neuen Curriculums, das zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens noch nicht abgeschlossene Studium in einem mindestens der gesetzlichen Studiendauer zuzüglich eines Semesters pro Studienabschnitt entsprechenden Zeitraum abzuschließen. Die Bestimmungen des § 124 UG 2002 (externe Website) bleiben davon unberührt.

(2) In besonderen Härtefällen kann die Studienrektorin bzw. der Studienrektor auf Antrag der bzw. des Studierenden die Frist gemäß Abs. 1 zusätzlich erstrecken.

(3) Von den Bestimmungen des Abs. 1 ausgenommen sind Änderungen der Curricula, die keine strukturellen Änderungen im Sinne des § 19 sind. Für diese Änderungen gilt, dass alle Studierenden gemäß Abs. 1 dem neuen Curriculum ab dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens unterstellt sind.

(4) Wird das Studium nicht fristgerecht gemäß Abs. 1 abgeschlossen, sind die Studierenden für das weitere Studium dem neuen Curriculum unterstellt. Im übrigen sind diese Studierenden berechtigt, sich innerhalb der Zulassungsfrist oder der Nachfrist freiwillig dem neuen Curriculum zu unterstellen.

(5) Im Curriculum sind spezifische Bestimmungen über die Gleichwertigkeit von positiv beurteilten Prüfungen des alten und des neuen Curriculums festzulegen. Bei der Erstellung dieser Bestimmungen ist darauf zu achten, dass die Studierenden laut Abs. 1 die Möglichkeit haben, ihr Studium nach dem alten Curriculum abzuschließen. Gegebenenfalls hat die Studienrektorin bzw. der Studienrektor Sorge zu tragen, dass Lehrveranstaltungen, die im alten Curriculum verpflichtend vorgesehen waren, nach dem In-Kraft-Treten des neuen Curriculums weiter angeboten werden, wenn die Beendigung des Studiums nach dem alten Curriculum ansonsten nicht möglich wäre.

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