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§ 21 Kundmachung und In-Kraft-Treten der Curricula

(1) Das Curriculum ist nach der Genehmigung gemäß § 20 Abs. 6 Z 6 UG 2002 (externe Website) im Mitteilungsblatt der Universität Klagenfurt kundzumachen.

(2) Das Curriculum tritt mit dem 1. Oktober, der auf die Kundmachung folgt, in Kraft. Im Curriculum kann abweichend hiervon festgelegt werden, dass das Curriculum an dem auf die Kundmachung folgenden 1. März in Kraft tritt, wenn dies aus organisatorischen Gründen zweckmäßig ist.

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