§ 22 Rechte der Studierenden
(1) Die Universität Klagenfurt geht von der hohen Selbstverantwortung der Studierenden in der Wahl ihrer Lehrveranstaltungen aus.
(2) Über die gesetzlichen Rechte gemäß § 59 Abs. 1 UG 2002 (externe Website) hinaus stehen den Studierenden der Universität Klagenfurt folgende Rechte zu:
- Lehrveranstaltungen nach Maßgabe der Curricula frei zu wählen.
- Als ordentliche Studierende eines Bakkalaureats-, Magister- oder Diplomstudiums Lehrveranstaltungen aus den freien Wahlfächern an einer anerkannten in- oder ausländischen Universität zu besuchen, für welche sie die in den Curricula festgelegten Anmeldungsvoraussetzungen erfüllen.
- Lehrveranstaltungsprüfungen jedenfalls bis zum Ende des zweiten auf die Abhaltung der Lehrveranstaltung folgenden Semesters abzulegen; dies gilt nicht für prüfungsimmanente Lehrveranstaltungen, in denen die Beurteilung ausschließlich auf Grund der laufenden Mitarbeit in der Lehrveranstaltung erfolgt.
- Sich aus wichtigen Gründen nach den Bestimmungen des § 23 vom Studium beurlauben zu lassen.
- Einen Antrag auf den Tausch von Lehrveranstaltungen aus Pflichtfächern im Ausmaß von höchstens zehn Prozent zu stellen (§ 24).
- Frei und ohne Prüfungsverpflichtung nach Maßgabe der Plätze Lehrveranstaltungen zu besuchen.
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