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§ 22 Rechte der Studierenden

(1) Die Universität Klagenfurt geht von der hohen Selbstverantwortung der Studierenden in der Wahl ihrer Lehrveranstaltungen aus.

(2) Über die gesetzlichen Rechte gemäß § 59 Abs. 1 UG 2002 (externe Website) hinaus stehen den Studierenden der Universität Klagenfurt folgende Rechte zu:

  1. Lehrveranstaltungen nach Maßgabe der Curricula frei zu wählen.
  2. Als ordentliche Studierende eines Bakkalaureats-, Magister- oder Diplomstudiums Lehrveranstaltungen aus den freien Wahlfächern an einer anerkannten in- oder ausländischen Universität zu besuchen, für welche sie die in den Curricula festgelegten Anmeldungsvoraussetzungen erfüllen.
  3. Lehrveranstaltungsprüfungen jedenfalls bis zum Ende des zweiten auf die Abhaltung der Lehrveranstaltung folgenden Semesters abzulegen; dies gilt nicht für prüfungsimmanente Lehrveranstaltungen, in denen die Beurteilung ausschließlich auf Grund der laufenden Mitarbeit in der Lehrveranstaltung erfolgt.
  4. Sich aus wichtigen Gründen nach den Bestimmungen des § 23 vom Studium beurlauben zu lassen.
  5. Einen Antrag auf den Tausch von Lehrveranstaltungen aus Pflichtfächern im Ausmaß von höchstens zehn Prozent zu stellen (§ 24).
  6. Frei und ohne Prüfungsverpflichtung nach Maßgabe der Plätze Lehrveranstaltungen zu besuchen.

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