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§ 23 Beurlaubung

(1) Studierende sind gemäß § 67 UG 2002 (externe Website) berechtigt, aus wichtigen Gründen bei der Studienrektorin bzw. beim Studienrektor eine Beurlaubung zu beantragen.

(2) Über die in § 67 Abs. 1 UG 2002 (externe Website) angeführten Gründe hinaus kann die Beurlaubung auch aus sonstigen wichtigen, in der Person der bzw. des Studierenden gelegenen Gründen, wie besondere soziale Gründe (z.B. Erwerbstätigkeit, familiäre Gründe), Krankheit, Praxistätigkeit außerhalb einer Pflichtpraxis oder Berufspraxis im Ausland, erfolgen. Die Begründung ist von der bzw. dem Studierenden glaubhaft zu machen.

(3) Die Genehmigung der Beurlaubung ist bis längstens zum Ende der Nachfrist des Semesters, für das die Beurlaubung gelten soll, zulässig. Über den Antrag auf Beurlaubung hat das Studienrektorat längstens innerhalb von zwei Wochen bescheidmäßig zu entscheiden.

(4) Überschreitet die Studienbehinderung auf Grund eines Anlassfalls die maximal zulässige Beurlaubungszeit, so ist gemäß § 92 UG 2002 (externe Website) auf Antrag der bzw. des Studierenden für das auf die Beurlaubung folgende Semester der Studienbeitrag zu erlassen.

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