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§ 24 Lehrveranstaltungstausch

Auf begründeten Antrag einer bzw. eines Studierenden eines Bachelor-, Master- oder Diplomstudiums kann die Studienrektorin bzw. der Studienrektor nach Anhörung der Studienprogrammleiterin bzw. des Studienprogrammleiters bescheidmäßig bewilligen, dass Lehrveranstaltungen im Umfang von höchstens zehn Prozent der gesamten ECTS-Anrechnungspunkte des Studiums im Sinne einer individuellen Schwerpunktsetzung durch andere studienspezifische Lehrveranstaltungen ersetzt werden können, wenn dadurch das Ziel der wissenschaftlichen Berufsvorbildung im jeweiligen Studium nicht beeinträchtigt wird.

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