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(1) Die Fächer und die Art der Ablegung der Prüfungen sind im Curriculum festzulegen.
(2) Sind die Abschlussprüfungen als Fach- oder kommissionelle Gesamtprüfungen abzulegen, hat die Studienrektorin bzw. der Studienrektor fachlich geeignete Prüferinnen oder Prüfer heranzuziehen.
(3) Studierende von Universitätslehrgängen sind berechtigt, sich zu Abschlussprüfungen anzumelden, wenn sie die in den Curricula festgelegten Voraussetzungen erfüllen.