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§ 26 Bakkalaureats-, Magister- und Diplomprüfungen

(1) Die Fächer und die Art der Ablegung der Prüfungen sind im Curriculum festzulegen.

(2) Die Studienrektorin bzw. der Studienrektor hat zur Abhaltung von Bakkalaureats-, Magister- und Diplomprüfungen als Fachprüfungen und kommissionelle Gesamtprüfungen die Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer mit einer Lehrbefugnis gemäß § 98 Abs. 12 (externe Website) bzw. § 103 UG 2002 (externe Website) jeweils für die Fächer ihrer Lehrbefugnis heranzuziehen.

(3) Die Studienrektorin bzw. der Studienrektor ist berechtigt, auch Personen mit einer Lehrbefugnis an einer anerkannten ausländischen Universität oder an einer anderen inländischen oder ausländischen den Universitäten gleichrangigen Einrichtung zur Abhaltung von Bakkalaureats-, Magister- und Diplomprüfungen heranzuziehen, wenn deren Lehrbefugnis einer Lehrbefugnis gemäß Abs. 2 gleichwertig ist.

(4) Bei Bedarf ist die Studienrektorin bzw. der Studienrektor überdies berechtigt, wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und sonstige qualifizierte Fachleute als Prüferinnen oder Prüfer heranzuziehen.

(5) Studierende von Bakkalaureats-, Magister- oder Diplomstudien sind berechtigt, sich zu den Bakkalaureats-, Magister- oder Diplomprüfungen anzumelden, wenn sie die jeweiligen in den Curricula festgelegten Voraussetzungen erfüllen.

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