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(1) Die Fächer und die Art der Ablegung der Rigorosen sind im Curriculum festzulegen.
(2) Die Studienrektorin bzw. der Studienrektor hat zur Abhaltung von Rigorosen die Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer mit einer Lehrbefugnis gemäß § 98 Abs. 12 (externe Website) bzw. § 103 UG 2002 (externe Website) jeweils für die Fächer ihrer Lehrbefugnis heranzuziehen.
(3) Die Studienrektorin bzw. der Studienrektor ist berechtigt, auch Personen mit einer Lehrbefugnis an einer anerkannten ausländischen Universität oder an einer anderen inländischen oder ausländischen den Universitäten gleichrangigen Einrichtung zur Abhaltung von Rigorosen heranzuziehen, wenn deren Lehrbefugnis einer Lehrbefugnis gemäß Abs. 2 gleichwertig ist.
(4) Studierende von Doktoratsstudien sind berechtigt, sich zu den Rigorosen anzumelden, wenn sie die in den Curricula festgelegten Voraussetzungen erfüllen.