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(1) Die Lehrveranstaltungsprüfungen sind von der Leiterin oder dem Leiter der Lehrveranstaltung abzuhalten. Bei Bedarf hat die Studienrektorin bzw. der Studienrektor eine andere fachlich geeignete Prüferin oder einen anderen fachlich geeigneten Prüfer heranzuziehen.
(2) Zu Beginn jeder Lehrveranstaltung sind die Prüfungs- und Beurteilungsmodalitäten zu vereinbaren.