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(1) Prüfungstermine sind Zeiträume, in denen jedenfalls die Möglichkeit zur Ablegung von Prüfungen besteht.
(2) Prüfungstermine setzt die Studienrektorin bzw. der Studienrektor so fest, dass den Studierenden die Einhaltung der in den Curricula für jeden Studienabschnitt festgelegten Studiendauer ermöglicht wird. Jedenfalls sind Prüfungstermine für den Anfang, für die Mitte und für das Ende jedes Semesters anzusetzen. Nach Maßgabe der tatsächlichen Möglichkeiten ist die Studienrektorin bzw. der Studienrektor berechtigt, die Festsetzung der Prüfungstermine für Lehrveranstaltungsprüfungen den Leiterinnen und Leitern der Lehrveranstaltungen zu übertragen. Die Prüfungstermine sind in geeigneter Weise bekannt zu machen. Prüfungen dürfen auch am Beginn und am Ende lehrveranstaltungsfreier Zeiten abgehalten werden.
(3) Für die Anmeldung zu den Prüfungen hat die Studienrektorin bzw. der Studienrektor eine Frist von mindestens zwei Wochen festzusetzen, welche spätestens drei Wochen vor dem Prüfungstermin zu enden hat. Für Lehrveranstaltungsprüfungen hat die Anmeldefrist frühestens eine Woche vor dem Prüfungstermin zu enden. Nach Maßgabe der tatsächlichen Möglichkeiten ist die Studienrektorin bzw. der Studienrektor berechtigt, die Festsetzung der Anmeldefristen für Lehrveranstaltungsprüfungen den Leiterinnen und Leitern der Lehrveranstaltungen zu übertragen.
(4) Zusätzliche individuelle Terminvereinbarungen zwischen den Studierenden und den Prüferinnen und Prüfern sind zulässig.
(5) Bei Prüfungsterminen, bei denen nur eine beschränkte Zahl von Prüfungen abgenommen werden kann, hat die Studienrektorin bzw. der Studienrektor dafür Sorge zu tragen, dass für die Studierenden in einem Zeitraum von höchstens zwei Monaten nach der Anmeldung die Möglichkeit besteht, die Prüfung abzulegen. Gegebenenfalls sind zusätzliche Prüferinnen und Prüfer zu beauftragen.
Marion Tschebull
Dienstag, 18. September 2007
08:53
Re: § 29 Prüfungstermine
René
Dienstag, 9. Oktober 2007
17:35
Re: Re: § 29 Prüfungstermine