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§ 29 Prüfungstermine

(1) Prüfungstermine sind Zeiträume, in denen jedenfalls die Möglichkeit zur Ablegung von Prüfungen besteht.

(2) Prüfungstermine setzt die Studienrektorin bzw. der Studienrektor so fest, dass den Studierenden die Einhaltung der in den Curricula für jeden Studienabschnitt festgelegten Studiendauer ermöglicht wird. Jedenfalls sind Prüfungstermine für den Anfang, für die Mitte und für das Ende jedes Semesters anzusetzen. Nach Maßgabe der tatsächlichen Möglichkeiten ist die Studienrektorin bzw. der Studienrektor berechtigt, die Festsetzung der Prüfungstermine für Lehrveranstaltungsprüfungen den Leiterinnen und Leitern der Lehrveranstaltungen zu übertragen. Die Prüfungstermine sind in geeigneter Weise bekannt zu machen. Prüfungen dürfen auch am Beginn und am Ende lehrveranstaltungsfreier Zeiten abgehalten werden.

(3) Für die Anmeldung zu den Prüfungen hat die Studienrektorin bzw. der Studienrektor eine Frist von mindestens zwei Wochen festzusetzen, welche spätestens drei Wochen vor dem Prüfungstermin zu enden hat. Für Lehrveranstaltungsprüfungen hat die Anmeldefrist frühestens eine Woche vor dem Prüfungstermin zu enden. Nach Maßgabe der tatsächlichen Möglichkeiten ist die Studienrektorin bzw. der Studienrektor berechtigt, die Festsetzung der Anmeldefristen für Lehrveranstaltungsprüfungen den Leiterinnen und Leitern der Lehrveranstaltungen zu übertragen.

(4) Zusätzliche individuelle Terminvereinbarungen zwischen den Studierenden und den Prüferinnen und Prüfern sind zulässig.

(5) Bei Prüfungsterminen, bei denen nur eine beschränkte Zahl von Prüfungen abgenommen werden kann, hat die Studienrektorin bzw. der Studienrektor dafür Sorge zu tragen, dass für die Studierenden in einem Zeitraum von höchstens zwei Monaten nach der Anmeldung die Möglichkeit besteht, die Prüfung abzulegen. Gegebenenfalls sind zusätzliche Prüferinnen und Prüfer zu beauftragen.

Kommentare

  1. Re: § 29 Prüfungstermine

    Wie lange vor dem Anmeldeschluss zur 2. Diplomprüfung muss ich eine Diplomarbeit spätestens abgegeben haben. Ich weiß, dass der offizielle Zeitraum zur Korrektur 2 Monate beträgt. Aber wie sieht es bei persönlichen Vereinbarungen mit Prof. aus?

    1. Re: Re: § 29 Prüfungstermine

      Also ich habe sie 3 Wochen vorher abgegeben. Das ist glaub auch das Minimum.

      Dazu war aber vorher schon eine schriftliche Bestätigung des Profs. an die Studienabteilung notwendig, dass die Arbeit sicher mal positiv ist.

      Die sollte bei fortwährender Betreuung und wenn ein(e) Prof. mit sich reden läßt schon möglich sein. In den 3 Wochen muss ja dann auch noch die Arbeit gelesen (wenn gut betreut größtenteils ja bekannt) werden und eine Beurteilung geschrieben werden.

  2. § 29 Prüfungstermine

    Ich hätte eine Frage bezüglich der Verlegung eines Prüfungstermins, bzw. einer Übung mit Kenntnisnachweis von Seiten des Institutes.
    Gibt es irgendwelchen gesetzlichen Bestimmungen, welche Vorschreiben, wie lange im vorhinein und auf welche Weise Studenten über die Änderung benachrichtigt werden müssen?

    MfG Martin

    1. Re: § 29 Prüfungstermine

      Ich habe Deine Frage so verstanden, dass es sich in Deinem Fall um eine Übung (und nicht um eine Vorlesung) handelt:

      Für prüfungsimmanente LVs (=alles ausser Vorlesung) gilt, dass beim ersten LV-Termin die Beurteilungsmodalitäten bekannt gegeben werden müssen, also, wie Du zu Deiner positiven Note kommst.

      Änderungen bei den Modalitäten sind bei prüfungsimmanenten LVs nicht erlaubt. Da es aber eine „prüfungsimmanente“ LV ist, sind „Prüfungen“ in Form von schriftlichen und/oder mündlichen Tests jederzeit zu jedem LV-Termin erlaubt (daher der Name: prüfungsimmanent).

      Dabei gilt aber immer noch, dass nicht ein einzelner Prüfungstermin ausschlaggebend für die Note sein darf (siehe §1).

      Ich hoffe damit Deine Frage beantwortet zu haben.

      lg,
      Gregor


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