§ 3 Studienrektorin bzw. Studienrektor
(1) Das für studienrechtliche Angelegenheiten in erster Instanz zuständige monokratische Organ gemäß § 19 Abs. 2 Z 2 UG 2002 (externe Website) ist die Studienrektorin bzw. der Studienrektor. Gemeinsam mit einer Vizestudienrektorin bzw. einem Vizestudienrektor bildet sie bzw. er das Studienrektorat. Aufgabenverteilung und Vertretung regelt die Geschäftsordnung des Studienrektorats. Die Studienrektorin bzw. der Studienrektor steht dem Studienrektorat vor und führt die Fach- und Dienstaufsicht über dieses. Im Falle der Bestellung einer Vizerektorin bzw. eines Vizerektors für Lehre soll eine Personalunion mit der Funktion der Studienrektorin bzw. des Studienrektors angestrebt werden.
(2) Das Studienrektorat wird vom Senat auf Vorschlag der Vertreterinnen und Vertreter der Studierenden im Senat für eine Funktionsperiode von vier Jahren gewählt. Die Vertreterinnen und Vertreter der Studierenden führen bei der Wahl zwei Stimmen. Die mehrmalige Wiederwahl ist zulässig.
(3) Das Studienrektorat kann vom Senat mit Zweidrittelmehrheit gänzlich oder teilweise abberufen werden.
(4) Die Aufgaben der Studienrektorin bzw. des Studienrektors sind insbesondere:
- Die Organisation der Studien,
- die Aussprechung der Nostrifizierung mit Bescheid (§ 90 UG 2002 (externe Website)),
- die bescheidmäßige Genehmigung der Anträge auf Zulassung zu einem individuellen Bakkalaureats-, Magister- oder Diplomstudium (§ 55 UG 2002 (externe Website)).
- die Genehmigung der Ablegung von Prüfungen an einer anderen Universität (§ 63 Abs. 9 UG 2002 (externe Website)),
- die Nichtigerklärung von Beurteilungen mit Bescheid (§ 74 UG 2002 (externe Website)),
- die Ausstellung von Zeugnissen über Studienabschlüsse (§ 75 UG 2002 (externe Website)),
- die bescheidmäßige Anerkennung von Prüfungen (§ 78 UG 2002 (externe Website)),
- die bescheidmäßige Anerkennung von Magister- und Diplomarbeiten (§ 85 UG 2002 (externe Website)),
- die Aufhebung von negativ beurteilten Prüfungen mit Bescheid (§ 79 UG 2002 (externe Website)),
- die Sicherstellung der Aufbewahrung der Beurteilungsunterlagen von Bakkalaureats-, Magister- und Diplomarbeiten sowie Dissertationen (§ 84 UG 2002 (externe Website)),
- die Genehmigung des Antrags auf befristeten Ausschluss der Benützung der abgelieferten Exemplare einer wissenschaftlichen Arbeit (§ 86 UG 2002 (externe Website)),
- die Verleihung akademischer Grade mit Bescheid (§ 87 UG 2002 (externe Website)),
- der Widerruf inländischer akademischer Grade mit Bescheid (§ 89 UG 2002 (externe Website)),
- die bescheidmäßige Genehmigung der Anträge auf Beurlaubung (§ 23),
- die Genehmigung der Abhaltung von Blocklehrveranstaltungen (§ 15),
- die Durchführung von Anfängerinnen- und Anfängertutorien gemeinsam mit der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Universität Klagenfurt (§ 12 Abs. 3),
- die Heranziehung bei Bedarf von Prüferinnen und Prüfern zu Ergänzungs-, Lehrveranstaltungs-, Abschluss-, Magister- und Diplomprüfungen und Rigorosen (§ 76 UG 2002 (externe Website), §§ 25 bis 28),
- die Sicherstellung einer ausreichenden Zahl von Plätzen für Lehrveranstaltungen im Sinne des § 16 Abs. 1,
- die Festsetzung von Prüfungsterminen und Anmeldefristen (§ 29),
- die Ausstellung von Bescheiden gemäß § 30 Abs. 4, § 31 Abs. 3 und § 33 Abs. 7,
- die Entgegennahme der Anmeldung zu Fachprüfungen und kommissionellen Gesamtprüfungen (§ 30),
- die Zusammenstellung von Prüfungssenaten (§ 32),
- die Betrauung von Angehörigen der Universität gemäß § 94 Abs. 1 Z 4 und 6 bis 8 UG 2002 (externe Website) mit der Betreuung von Magister- und Diplomarbeiten, die Zuweisung von Dissertantinnen und Dissertanten zu Betreuerinnen und Betreuern sowie die Entgegennahme der Meldung des Themas der Magister- oder Diplomarbeit oder der Dissertation (§§ 36 und 37),
- die Genehmigung von studentischen Anträgen auf Tausch von Lehrveranstaltungen aus Pflichtfächern (§ 24).
(5) Es ist nicht zulässig, dass eine Person gleichzeitig eine Funktion im Studienrektorat und die Funktion der Leiterin oder des Leiters einer Organisationseinheit beziehungsweise des Mitglieds einer Curricularkommission oder des Senats ausübt.
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