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§ 30 Anmeldung zu Fachprüfungen und kommissionellen Gesamtprüfungen

(1) Soweit das Curriculum die Ablegung von Fachprüfungen oder von kommissionellen Gesamtprüfungen vorschreibt, sind die Studierenden berechtigt, sich bei der Studienrektorin bzw. dem Studienrektor innerhalb der festgesetzten Anmeldefrist zu einer Prüfung anzumelden. Die Studienrektorin bzw. der Studienrektor hat der Anmeldung zu entsprechen, wenn die bzw. der Studierende die Erfüllung der im Curriculum festgesetzten Anmeldungsvoraussetzungen nachgewiesen hat. Wenn die Überprüfung der Anmeldungsvoraussetzungen sichergestellt werden kann, ist die Studienrektorin bzw. der Studienrektor berechtigt, die Anmeldung für Fachprüfungen bei den Prüferinnen und Prüfern vorzusehen.

(2) Die Studierenden sind berechtigt, mit der Anmeldung folgende Anträge zu stellen:

  1. Person der Prüferinnen oder Prüfer,
  2. Prüfungstag und
  3. Durchführung der Prüfung in einer von der im Curriculum festgesetzten Prüfungsmethode abweichenden Methode.

(3) Den Anträgen, welche die bzw. der Studierende hinsichtlich der Person der Prüferinnen oder Prüfer und der Prüfungstage geäußert hat, ist nach Möglichkeit zu entsprechen. Ab dem zweiten Antritt zu einer Prüfung ist den Anträgen hinsichtlich der Person der Prüferinnen oder Prüfer und der Prüfungstage jedenfalls zu entsprechen. Dem Antrag auf Genehmigung einer abweichenden Prüfungsmethode ist zu entsprechen, wenn die bzw. der Studierende eine länger andauernde Behinderung nachweist, die ihr oder ihm die Ablegung der Prüfung in der vorgeschriebenen Methode unmöglich macht, und der Inhalt und die Anforderungen der Prüfung durch eine abweichende Methode nicht beeinträchtigt werden.

(4) Wenn der Anmeldung, dem Antrag auf eine bestimmte Prüferin oder einen bestimmten Prüfer oder dem Antrag auf abweichende Prüfungsmethode nicht entsprochen wird, hat die Studienrektorin bzw. der Studienrektor dies mit Bescheid zu verfügen.

(5) Die Einteilung der Prüferinnen und Prüfer sowie der Prüfungstage ist den Studierenden spätestens zwei Wochen vor Abhaltung der Prüfung in geeigneter Weise bekannt zu machen. Die Vertretung einer verhinderten Prüferin oder eines verhinderten Prüfers ist zulässig.

(6) Die Studierenden sind berechtigt, sich bis spätestens einen Tag vor dem Prüfungstag bei der Prüferin oder dem Prüfer oder bei der Studienrektorin bzw. dem Studienrektor ohne Angabe von Gründen abzumelden.

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