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(1) Für die kommissionellen Prüfungen hat die Studienrektorin bzw. der Studienrektor Prüfungssenate zu bilden.
(2) Einem Senat haben wenigstens drei Personen anzugehören. Für jedes Prüfungsfach oder dessen Teilgebiet ist eine Prüferin oder ein Prüfer einzuteilen. Ein Mitglied ist zur bzw. zum Vorsitzenden des Prüfungssenates zu bestellen.
(3) Bei der letzten zulässigen Wiederholung einer Prüfung ist die Studienrektorin bzw. der Studienrektor Mitglied des Prüfungssenates und hat den Vorsitz zu führen. Einem allfälligen Antrag der Studierenden auf Heranziehung einer Prüferin oder eines Prüfers, der einer anderen anerkannten in- oder ausländischen Universität angehört, ist nach Maßgabe der tatsächlichen Möglichkeiten zu entsprechen.
(4) Bei der letzten zulässigen Wiederholung der letzten Prüfung des Studiums hat der Prüfungssenat abweichend von Abs. 2 sich aus fünf Mitgliedern zusammenzusetzen.