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§ 34 Beurteilungen nach ECTS-Richtlinien

(1) Zusätzlich zu den Beurteilungen gemäß § 73 Abs. 1 UG 2002 (externe Website) ist eine den ECTS-Richtlinien entsprechende Beurteilung zu vergeben: „sehr gut“ (A), „gut“ (B), „befriedigend“ (C), „genügend“ (D), „mangelhaft“ (E), „nicht genügend“ (F); d.h. die Beurteilung E gilt als gerade noch bestanden.

(2) Bei Anrechnungen von im Ausland erbrachten Studienleistungen ist die ECTS-Beurteilung automatisch in die entsprechende nationale Beurteilung umzurechnen, wobei sowohl für die ECTS-Beurteilung „genügend“ als auch für die ECTS-Beurteilung „mangelhaft“ die Beurteilung „genügend“ (4) gemäß § 73 Abs. 1 UG 2002 (externe Website) zu vergeben ist.

Kommentare

  1. Stichtagsregelung

    Genau dieser Paragraph wurde mit 1. Oktober 2006 geändert. Bisher war der 1er in „A“ und „B“ geteilt. Das Problem an der Regelung ist, dass der Stichtag nicht für den Lehrveranstaltungsbeginn, sondern für die Prüfung gilt. Also alle Prüfungen nach dem Stichtag fallen in die neue Regelung. Wenn ich jetzt z.B. eine Seminararbeit nach dem 1. Oktober abgebe, dann bekomm ich ein anderes „Grade“ als wenn ich sie am 30. September abgegeben hätte.

    Das wird zum Problem, wenn Lehrende ihren Notenschlüssel mit „Grades“ errechnet haben. Denn damit hat man eine schlechtere Note. Wenn dich das betrifft, melde dich bei uns per mail: plus@pluspunkt.at


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