Navigationselemente überspringen…
Startseite > ÖH Klagenfurt > Studienrecht > Studienrecht „alt“ >
(1) Zusätzlich zu den Beurteilungen gemäß § 73 Abs. 1 UG 2002 (externe Website) ist eine den ECTS-Richtlinien entsprechende Beurteilung zu vergeben: „sehr gut“ (A), „gut“ (B), „befriedigend“ (C), „genügend“ (D), „mangelhaft“ (E), „nicht genügend“ (F); d.h. die Beurteilung E gilt als gerade noch bestanden.
(2) Bei Anrechnungen von im Ausland erbrachten Studienleistungen ist die ECTS-Beurteilung automatisch in die entsprechende nationale Beurteilung umzurechnen, wobei sowohl für die ECTS-Beurteilung „genügend“ als auch für die ECTS-Beurteilung „mangelhaft“ die Beurteilung „genügend“ (4) gemäß § 73 Abs. 1 UG 2002 (externe Website) zu vergeben ist.
Daniel Gunzer
Montag, 13. November 2006
16:00
Stichtagsregelung