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§ 36 Magister- und Diplomarbeiten

(1) Das Thema der Magister- bzw. Diplomarbeit ist einem der im Curriculum festgelegten Prüfungsfächer zu entnehmen. Im Curriculum kann eine darüber hinausgehende Themenauswahlmöglichkeit festgelegt werden. Die bzw. der Studierende ist berechtigt, das Thema vorzuschlagen oder das Thema aus einer Anzahl von Vorschlägen der zur Verfügung stehenden Betreuerinnen und Betreuer auszuwählen.

(2) Angehörige der Universität mit einer Lehrbefugnis gemäß § 98 Abs. 12 UG 2002 (externe Website) bzw. § 103 UG 2002 (externe Website) sowie emeritierte bzw. im Ruhestand befindliche Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren gemäß § 104 UG 2002 (externe Website) sind berechtigt, aus dem Fach ihrer Lehrbefugnis Magister- und Diplomarbeiten zu betreuen und zu beurteilen. Bei Bedarf ist die Studienrektorin bzw. der Studienrektor überdies berechtigt, geeignete wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäß § 94 Abs. 2 Z 2 UG 2002 (externe Website) mit der Betreuung und Beurteilung von Magister- und Diplomarbeiten aus dem Fach ihrer Dissertation oder ihres nach der Verleihung des Doktorgrades bearbeiteten Forschungsgebietes zu betrauen. Die bzw. der Studierende ist berechtigt, eine Betreuerin oder einen Betreuer nach Maßgabe der Möglichkeiten auszuwählen.

(3) Die Studienrektorin bzw. der Studienrektor ist berechtigt, auch Personen mit einer Lehrbefugnis an einer anerkannten ausländischen Universität oder an einer anderen inländischen oder ausländischen den Universitäten gleichrangigen Einrichtung zur Betreuung und Beurteilung von Magister- und Diplomarbeiten heranzuziehen, wenn deren Lehrbefugnis einer Lehrbefugnis gemäß Abs. 2 gleichwertig ist.

(4) Die bzw. der Studierende hat das Thema und die Betreuerin oder den Betreuer der Magister- bzw. Diplomarbeit der Studienrektorin bzw. dem Studienrektor vor Beginn der Bearbeitung schriftlich bekannt zu geben. Das Thema und die Betreuerin oder der Betreuer gelten als angenommen, wenn die Studienrektorin bzw. der Studienrektor diese innerhalb eines Monats nach Einlangen der Bekanntgabe nicht bescheidmäßig untersagt. Bis zur Einreichung der Magister- bzw. Diplomarbeit (Abs. 5) ist ein Wechsel der Betreuerin oder des Betreuers zulässig.

(5) Die abgeschlossene Magister- bzw. Diplomarbeit ist bei der Studienrektorin bzw. beim Studienrektor in gedruckter sowie in elektronisch lesbarer Form zur Beurteilung einzureichen. Genauere Bestimmungen dazu sind von der Studienrektorin bzw. vom Studienrektor unter Bedachtnahme auf die technische Entwicklung zu erlassen. Die Betreuerin oder der Betreuer hat die Magister- bzw. Diplomarbeit innerhalb von zwei Monaten ab der Einreichung zu beurteilen. Wird die Diplomarbeit nicht fristgerecht beurteilt, hat die Studienrektorin bzw. der Studienrektor die Magister- bzw. Diplomarbeit auf Antrag der bzw. des Studierenden einer anderen Universitätslehrerin oder einem anderen Universitätslehrer gemäß Abs. 2 oder 3 zur Beurteilung zuzuweisen.

(6) Thema und Beurteilung der wissenschaftlichen Abschlussarbeit sind im Abschlusszeugnis zu dokumentieren.

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