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§ 37 Dissertationen

(1) Das Thema der Dissertation ist einem der im Curriculum der absolvierten Studienrichtung festgelegten Prüfungsfächer zu entnehmen oder hat in einem sinnvollen Zusammenhang mit einem dieser Fächer zu stehen.

(2) Die bzw. der Studierende ist berechtigt, das Thema vorzuschlagen oder das Thema aus einer Anzahl von Vorschlägen der zur Verfügung stehenden Betreuerinnen und Betreuer auszuwählen. Wird das von der oder dem Studierenden vorgeschlagene Thema zur Betreuung nicht angenommen, eignet es sich aber für eine Dissertation, so hat die Studienrektorin bzw. der Studienrektor die Studierende oder den Studierenden einer in Betracht kommenden Universitäts- oder Hochschullehrerin oder einem in Betracht kommenden Universitäts- oder Hochschullehrer mit deren oder dessen Zustimmung zuzuweisen.

(3) Angehörige der Universität mit einer Lehrbefugnis gemäß § 98 Abs. 12 UG 2002 (externe Website) bzw. § 103 UG 2002 (externe Website) sowie emeritierte bzw. im Ruhestand befindliche Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren gemäß § 104 UG 2002 (externe Website) sind berechtigt, aus dem Fach ihrer Lehrbefugnis Dissertationen zu betreuen und zu beurteilen. Die bzw. der Studierende ist berechtigt, eine Betreuerin oder einen Betreuer nach Maßgabe der Möglichkeiten auszuwählen.

(4) Die Studienrektorin bzw. der Studienrektor ist berechtigt, auch Personen mit einer Lehrbefugnis an einer anerkannten ausländischen Universität oder an einer anderen inländischen oder ausländischen den Universitäten gleichrangigen Einrichtung zur Betreuung und Beurteilung von Dissertationen heranzuziehen, wenn deren Lehrbefugnis einer Lehrbefugnis gemäß Abs. 3 gleichwertig ist.

(5) Die bzw. der Studierende hat das Thema und die Betreuerin oder den Betreuer der Dissertation bei der Studienrektorin bzw. beim Studienrektor vor Beginn der Bearbeitung schriftlich bekannt zu geben. Das Thema und die Betreuerin oder der Betreuer gelten als angenommen, wenn die Studienrektorin bzw. der Studienrektor diese innerhalb eines Monats nach Einlangen der Bekanntgabe nicht bescheidmäßig untersagt. Bis zur Einreichung der Dissertation (Abs. 6) ist ein Wechsel der Betreuerin oder des Betreuers zulässig.

(6) Die abgeschlossene Dissertation ist bei der Studienrektorin bzw. beim Studienrektor in gedruckter sowie in elektronisch lesbarer Form einzureichen. Genauere Bestimmungen dazu sind von der Studienrektorin bzw. vom Studienrektor unter Bedachtnahme auf die technische Entwicklung zu erlassen. Die Studienrektorin bzw. der Studienrektor hat die Dissertation zwei Universitätslehrerinnen oder Universitätslehrern gemäß Abs. 3 und 4 vorzulegen, welche die Dissertation innerhalb von höchstens vier Monaten zu beurteilen haben. Es ist zulässig, die zweite Beurteilerin oder den zweiten Beurteiler aus einem dem Dissertationsfach nahe verwandten Fach zu entnehmen.

(7) Beurteilt eine oder einer der beiden Beurteilerinnen oder Beurteiler die Dissertation negativ, hat die Studienrektorin bzw. der Studienrektor eine dritte Beurteilerin oder einen dritten Beurteiler heranzuziehen, die oder der zumindest einem nahe verwandten Fach angehören muss. Diese oder dieser hat die Dissertation innerhalb von zwei Monaten zu beurteilen.

(8) Gelangen die Beurteilerinnen oder Beurteiler zu keinem Beschluss über die Beurteilung, sind die vorgeschlagenen Beurteilungen zu addieren, das Ergebnis der Addition durch die Anzahl der Beurteilerinnen oder Beurteiler zu dividieren und das Ergebnis auf eine ganzzahlige Beurteilung zu runden. Dabei ist bei einem Ergebnis, das größer als .,5 ist, aufzurunden.

(9) Thema und Beurteilung der wissenschaftlichen Abschlussarbeit sind im Abschlusszeugnis zu dokumentieren.

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