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(1) Nostrifizierung ist die Anerkennung eines ausländischen Studienabschlusses als Abschluss eines inländischen ordentlichen Studiums.
(2) Im Antrag auf Nostrifizierung an die Studienrektorin bzw. den Studienrektor gemäß den Bestimmungen des § 90 UG 2002 (externe Website) hat die Antragstellerin bzw. der Antragsteller das dem absolvierten ausländischen Studium vergleichbare inländische Studium und den angestrebten inländischen akademischen Grad zu bezeichnen.
(3) Mit dem Antrag sind überdies folgende Nachweise vorzulegen:
(4) Von fremdsprachigen Urkunden hat die Antragstellerin oder der Antragsteller autorisierte Übersetzungen vorzulegen. Die Urkunde gemäß Abs. 3 Z 4 ist im Original vorzulegen.
(5) Die Studienrektorin bzw. der Studienrektor ist berechtigt, die Verpflichtung zur Vorlage einzelner Unterlagen nachzusehen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass deren Beibringung innerhalb einer angemessenen Frist unmöglich oder mit übergroßen Schwierigkeiten verbunden ist, und die vorgelegten Unterlagen für eine Entscheidung ausreichen.