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(1) Die Studienrektorin bzw. der Studienrektor hat unter Berücksichtigung des zum Zeitpunkt des Antrages geltenden Studienplanes zu prüfen, ob das ausländische Studium so aufgebaut war, dass es mit dem im Antrag genannten inländischen Studium in Bezug auf das Ergebnis der Gesamtausbildung gleichwertig ist. Als Beweismittel ist auch ein Stichproben-Test zulässig, um nähere Kenntnisse über die Inhalte des ausländischen Studiums zu erzielen.
(2) Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, hat die Studienrektorin bzw. der Studienrektor die Antragstellerin bzw. den Antragsteller mit Bescheid als außerordentliche Studierende bzw. als außerordentlichen Studierenden zum Studium zuzulassen und die Ablegung von Prüfungen und die Anfertigung einer wissenschaftlichen Arbeit zur Herstellung der Gleichwertigkeit innerhalb einer angemessenen, im Bescheid festzulegenden Frist aufzutragen.
(3) Die Bestimmungen über die Anerkennung von Prüfungen und wissenschaftlichen Arbeiten sind nicht anzuwenden.