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(1) Für jedes Studium bzw. für Studien, die fachlich eng miteinander verwandt sind, sowie für die Gesamtheit der interdisziplinären Studien, ist von der Studienrektorin bzw. vom Studienrektor eine Studienprogrammleiterin bzw. ein Studienprogrammleiter für eine Funktionsperiode von zwei Jahren zu ernennen. Für Studien, die mehr als 300 Studierende umfassen, können ein bis zwei Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter der Studienprogrammleiterin bzw. des Studienprogrammleiters ernannt werden. Die Ernennung hat in Absprache mit den Leiterinnen bzw. Leitern der Organisationseinheiten zu erfolgen, die an der Durchführung des jeweiligen Studiums beteiligt sind.
(2) Die Unterrichtsfächer des Lehramtsstudiums sowie die fachspezifischen Anteile des Doktoratsstudiums können der Zuständigkeit der Studienprogrammleiterin bzw. des Studienprogrammleiters übertragen werden, die bzw. der die damit unmittelbar verwandten Studien betreut. Für die allgemeine pädagogische Ausbildung und das fächerübergreifende Projektstudium ist eine gemeinsame Studienprogrammleiterin bzw. ein gemeinsamer Studienprogrammleiter zu ernennen.
(3) Die Studienprogrammleiterin bzw. der Studienprogrammleiter wird von der Studienrektorin bzw. vom Studienrektor mit der Durchführung und Koordination der folgenden Aufgaben beauftragt:
(4) In den unter Abs. 3 genannten Angelegenheiten entscheidet die Studienprogrammleiterin bzw. der Studienprogrammleiter im Namen der Studienrektorin bzw. des Studienrektors. Die Studienrektorin bzw. der Studienrektor führt dabei die Fachaufsicht und kann Weisungen erteilen, die auf Verlangen der Studienpro-grammleiterin bzw. des Studienprogrammleiters schriftlich auszufertigen sind.
(5) Die unter Abs. 3 genannten Aufgaben können mit Ausnahme der unter der Z 1 genannten zwischen der Studienprogrammleiterin bzw. dem Studienprogrammleiter und deren bzw. dessen Stellvertreterinnen bzw. Stellvertretern aufgeteilt werden. Im Falle des Lehramtsstudiums sowie des Doktoratsstudiums können einzelne der unter Abs. 3 genannten Aufgaben auch an Personen delegiert werden, die nicht die Funktion einer Studienprogrammleiterin bzw. eines Studienprogrammleiters innehaben.
(6) Eine Studienprogrammleiterin bzw. ein Studienprogrammleiter oder deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter kann von der Studienrektorin bzw. vom Studienrektor in begründeten Fällen ihrer bzw. seiner Funktion enthoben werden.
(7) Die Abgeltung der Studienprogrammleitung erfolgt durch eine Reduktion der Lehrverpflichtung im Ausmaß von zwei Semesterstunden pro Studienjahr oder durch eine Remuneration im entsprechenden Ausmaß.