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§ 4 Curricularkommissionen

(1) Für jedes Studium bzw. für Studien, die fachlich eng miteinander verwandt sind, sowie für die Gesamtheit der interdisziplinären Studien, ist vom Senat eine Curricularkommission einzurichten. Deren Größe ist auf Vorschlag der Leiterinnen bzw. Leiter der Organisationseinheiten festzulegen, die an der Durchführung der jeweiligen Studien in relevantem Ausmaß beteiligt sind. Die Curricularkommissionen sind mit Ausnahme der interfakultären und interuniversitären Curricularkommissionen einer Fakultät zuzuordnen.

(2) Die Curricularkommissionen setzen sich im Verhältnis 3:2, 4:3, 5:4, 6:5 (letzteres für stark interdisziplinär ausgerichtete Studien und für das Lehramtsstudium) aus Vertreterinnen und Vertretern der beiden Gruppen (1. Lehrende, 2. Studierende) zusammen:

  1. Lehrende
    1. Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren ( § 94 Abs. 2 Z 1 UG 2002 (externe Website)),
    2. Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten sowie wissenschaftliche Mitarbeiterinnen [und] Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb ( § 94 Abs. 2 Z 2 UG 2002 (externe Website)),
  2. Studierende ( § 94 Abs. 1 Z 1 UG 2002 (externe Website)).

(3) Die Vertreterinnen und Vertreter der unter Abs. 2 Z 1 genannten Gruppe werden vom Senat auf Vorschlag der Leiterinnen bzw. Leiter der Organisationseinheiten und nach Anhörung der Dekaninnen bzw. Dekane der fachlich zuständigen Fakultäten für eine der Funktionsperiode des Senats entsprechende Funktionsperiode bestimmt. Dabei ist sicherzustellen, dass mindestens eine Vertreterin bzw. ein Vertreter aus dem Kreis der unter Abs. 2 Z 1. lit. b genannten Personen stammt und mindestens eine Vertreterin bzw. ein Vertreter eine Lehrbefugnis gemäß § 98 Abs. 12 (externe Website) bzw. § 103 Abs. 1 UG 2002 (externe Website) besitzt [zu streichen: bzw. besitzen].

(4) Die Vertreterinnen und Vertreter der Studierenden werden von den zuständigen Organen nach den Bestimmungen des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 1998 entsendet.

(5) Auf dem jeweils entsprechenden Weg ist für jedes Mitglied der Curricularkommission ein Ersatzmitglied zu ernennen.

(6) Es ist erforderlich, dass die Lehrenden in den Pflichtfächern der jeweiligen Studien tätig und die Studierenden für das jeweilige Studium zugelassen sind. Ungeachtet dieser Bestimmung sind jedoch in Studien, die in den Pflichtfächern einen relevanten Anteil von Service-Fächern enthalten, Vertreterinnen bzw. Vertreter dieser Fächer in einem entsprechenden Ausmaß zu berücksichtigen.

(7) Die Studienprogrammleiterin bzw. der Studienprogrammleiter der betreffenden Studien ist, falls sie bzw. er nicht ohnedies der Curricularkommission angehört, als Mitglied mit beratender Stimme zu kooptieren. Eine Trennung der Funktion der Studienprogrammleiterin bzw. der Studienprogrammleiters und der Sprecherin bzw. des Sprechers der Curricularkommission sollte angestrebt werden.

(8) Die konstituierende Sitzung wird von der Senatsvorsitzenden bzw. vom Senatsvorsitzenden einberufen. Die Kommission wählt eine Sprecherin bzw. einen Sprecher; diese bzw. dieser lädt in Folge zu den weiteren Sitzungen ein und leitet sie.

(9) Die Studienrektorin bzw. der Studienrektor und die Vizestudienrektorin bzw. der Vizestudienrektor sind zu den Sitzungen der Curricularkommissionen als Auskunftspersonen einzuladen.

(10) Die Curricularkommission ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder oder Ersatzmitglieder anwesend ist.

(11) Die Curricularkommission hat folgende Aufgaben:

  1. Erstellung der Curricula (siehe § 18),
  2. Änderung der Curricula (siehe § 19),
  3. Diskussion von Studienangelegenheiten,
  4. Beratung der Studienrektorin bzw. des Studienrektors bei Entscheidungen über studienrechtliche Angelegenheiten in erster Instanz,
  5. Beratung des Senats bei Entscheidungen in zweiter Instanz in studienrechtlichen Angelegenheiten,
  6. Beratung des Rektorats
  7. Wahl und Abberufung der Sprecherin bzw. des Sprechers aus dem Kreis der Mitglieder gemäß Abs. 2 Z 1 lit. a und b,
  8. Wahl und Abberufung der stellvertretenden Sprecherin bzw. des stellvertretenden Sprechers; die stellvertretende Sprecherin bzw. der stellvertretende Sprecher kommt aus dem Kreis der Mitglieder gemäß Abs. 2 Z 2.

(12) Näheres regelt die Geschäftsordnung.

Kommentare

  1. Re: § 4 Curricularkommissionen

    Liebe studentischen Mitglieder der Curricularkommissionen beachtet hier den Punkt (11) und hier 8.:

    „die stellvertretende Sprecherin bzw. der stellvertretende Sprecher kommt aus dem Kreis der Mitglieder gemäß Abs. 2 Z 2“ (=Studierende!)

    Die Formulierung läßt also nun also keine Professor(inn)en mehr als stellvertretende Sprecher(innen) zu, was vor der letzten Änderung sehr wohl möglich war (da gab es nur eine Formulierung der Art, dass es bevorzugt Studierende sein sollte) und in einigen Studienkommissionen gemacht wurde.


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