§ 41 Curricula für Universitätslehrgänge
(1) Der Senat richtet auf begründeten Antrag der Dekanin bzw. des Dekans der fachlich zuständigen Fakultät, nach Anhörung der entsprechenden Fakultätskonferenz, der anderen Dekaninnen und Dekane und des Rektorats, Universitätslehrgänge durch Verordnung ein, wenn sie den wissenschaftlichen und organisatorischen Standards der Universität genügen und der Betrieb der ordentlichen Studien nicht beeinträchtigt wird. Sofern ein Universitätslehrgang nicht einer Fakultät zugeordnet werden kann, richtet der Senat auf begründeten Antrag des Rektorats und nach Anhörung der Dekaninnen und Dekane Universitätslehrgänge durch Verordnung ein, wenn sie den wissenschaftlichen und organisatorischen Standards der Universität genügen und der Betrieb der ordentlichen Studien nicht beeinträchtigt wird. Universitätslehrgänge können auch während der sonst lehrveranstaltungsfreien Zeit sowie zur wirtschaftlichen und organisatorischen Unterstützung in Zusammenarbeit mit anderen Rechtsträgern durchgeführt werden.
(2) Die Verordnung gemäß Abs. 1 hat sowohl die Einrichtung des Universitätslehrganges als auch das Curriculum zu enthalten. Im Curriculum ist insbesondere festzulegen:
- die Bezeichnung des Universitätslehrganges,
- die Zielsetzung des Universitätslehrganges,
- die Dauer und die Gliederung des Universitätslehrganges,
- die Voraussetzungen für die Zulassung,
- das Ausmaß der ECTS-Anrechnungspunkte der Studienleistungen im Sinne von § 51 Abs. 2 Z 26 UG 2002 (externe Website),
- die Lehrveranstaltungen aus den Pflicht- und Wahlfächern,
- die Prüfungsordnung,
- der akademische Grad bzw. die Bezeichnung für Absolventinnen und Absolventen im Sinne von § 58 Abs. 1 bzw. 2 UG 2002 (externe Website).
(3) Darüber hinaus ist es zulässig, im Curriculum festzulegen:
- die Bezeichnung „Aufbaustudium“ für einen Universitätslehrgang, bei dem die Zulassung den Abschluss eines facheinschlägigen Bakkalaureats-, Magister- oder Diplomstudiums oder eines gleichwertigen Studiums oder einer vergleichbaren Qualifikation voraussetzt,
- die Möglichkeit der Anerkennung von Prüfungsleistungen, die außerhalb des Universitätslehrgangs abgelegt wurden durch die wissenschaftliche Lehrgangsleitung,
- die Fernstudieneinheiten, die Teile des Präsenzstudiums ersetzen,
- den Nachweis besonderer Vorkenntnisse für die Anmeldung zu Lehrveranstaltungen,
- das Verfahren zur Ermittlung der Reihenfolge der Anmeldung zu Lehrveranstaltungen mit Platzmangel,
- die Absolvierung einer Praxis,
- die Möglichkeit, den Universitätslehrgang in Form einer geschlossenen Lehrgangsgruppe durchzuführen.
(4) Als Beilagen zum Curriculum sind von der Dekanin bzw. vom Dekan folgende Unterlagen an den Senat zu übermitteln:
- eine nachvollziehbare Bedarfserhebung bzw. Bedarfsbegründung für den Universitätslehrgang,
- ein Finanzplan, in dem ein Vorschlag für die Festsetzung der Teilnahmegebühren durch den Senat enthalten ist,
- ein Vorschlag für die Nominierung einer wissenschaftlichern Leiterin bzw. eines wissenschaftlichen Leiters für den Universitätslehrgang,
- die Nennung einer bzw. eines wirtschaftlich Verantwortlichen für den Universitätslehrgang,
- eine Liste der Lehrenden, die für den ersten Durchgang des Universitätslehrgangs vorgesehen sind,
- eine Stellungnahme der Dekanin bzw. des Dekans (nach genauer Überprüfung der wissenschaftlichen und organisatorischen Standards) sowie allfälliger Stellungnahmen der Fakultätskonferenz, der anderen Dekaninnen und Dekane und des Rektorats im Sinne von Abs. 1.
Kommentare