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§ 43 Evaluation

(1) Jeweils vor der Durchführung eines weiteren Durchgangs eines Universitätslehrganges hat die Dekanin bzw. der Dekan den Bedarf an dem konkreten Universitätslehrgang, den aktuellen Finanzplan sowie die Liste der vorgesehenen Lehrenden zu prüfen. Ist der betreffende Universitätslehrgang keiner Fakultät zugeordnet, fällt diese Aufgabe dem Rektorat zu.

(2) Die Lehrgangsleitung hat einmal pro Lehrgangsdurchgang bzw. einmal pro Jahr bei kürzeren Lehrgängen einen Evaluationsbericht zu erstellen und dem zuständigen Kollegialorgan des Senates zur Stellungnahme sowie an die Leiterin bzw. den Leiter der durchführenden Organisationseinheit, an die zuständige Dekanin bzw. den zuständigen Dekan und an das Rektorat zur Kenntnisnahme zu übermitteln.

(3) Die Evaluation umfasst folgende Bereiche:

  1. Feedback der Teilnehmerinnen und Teilnehmer, orientiert an der Lehrveranstaltungsevaluation der Universität Klagenfurt
  2. Feedback der Lehrenden
  3. Inhaltliche Konzeptreflexion im Hinblick auf die im Curriculum festgelegte Zielsetzung
  4. Einschätzung des Bedarfes an einem weiteren Durchgang im Hinblick auf gesellschaftliche und finanzielle Rahmenbedingungen

(4) Die Gesamtkonzeption der wissenschaftlichen Weiterbildung an der Universität Klagenfurt ist entsprechend Teil C § 3 Abs. 3 c) nach Maßgabe der finanziellen Bedeckbarkeit alle acht Jahre einer externen Evaluation zu unterziehen.

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