Navigationselemente überspringen…

§ 7 Studiendauer

(1) Gemäß den Bestimmungen des § 51 Abs. 2 UG 2002 (externe Website) bemessen ECTS-Anrechnungspunkte das zur Erbringung der Studienleistungen notwendige Arbeitspensum. Dabei entspricht ein ECTS-Anrechnungspunkt einem Gesamtaufwand von 25 Echtstunden.

(2) Die Studiendauer der Bakkalaureatsstudien beträgt sechs Semester. Die Summe der ECTS-Anrechnungspunkte beträgt 180.

(3) Die Studiendauer der Magisterstudien beträgt vier Semester. Die Summe der ECTS-Anrechnungspunkte beträgt 120.

(4) Die Studiendauer der Diplomstudien und die Summe der ECTS-Anrechnungspunkte richten sich nach der am 31. Dezember 2003 in Kraft befindlichen Anlage 1 zum UniStG.

(5) Die Studiendauer und die Summe der ECTS-Anrechnungspunkte der Doktoratsstudien sind im Curriculum festzusetzen. Die Studiendauer kann vier bis acht Semester betragen.

Kommentare


blank info