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(1) Gemäß den Bestimmungen des § 51 Abs. 2 UG 2002 (externe Website) bemessen ECTS-Anrechnungspunkte das zur Erbringung der Studienleistungen notwendige Arbeitspensum. Dabei entspricht ein ECTS-Anrechnungspunkt einem Gesamtaufwand von 25 Echtstunden.
(2) Die Studiendauer der Bakkalaureatsstudien beträgt sechs Semester. Die Summe der ECTS-Anrechnungspunkte beträgt 180.
(3) Die Studiendauer der Magisterstudien beträgt vier Semester. Die Summe der ECTS-Anrechnungspunkte beträgt 120.
(4) Die Studiendauer der Diplomstudien und die Summe der ECTS-Anrechnungspunkte richten sich nach der am 31. Dezember 2003 in Kraft befindlichen Anlage 1 zum UniStG.
(5) Die Studiendauer und die Summe der ECTS-Anrechnungspunkte der Doktoratsstudien sind im Curriculum festzusetzen. Die Studiendauer kann vier bis acht Semester betragen.