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(1) Die Einrichtung eines neuen Bakkalaureats-, Magister-, Diplom- oder Doktoratsstudiums erfolgt durch Verordnung des Senats.
(2) Der Senat beauftragt die fachlich nächststehende Curricularkommission (§ 4) mit der Erstellung des Curriculums (§ 18). Die Curricularkommission kann zur Beratung dieser Aufgabe auch eine Arbeitsgruppe einsetzen, die nicht nur aus Mitgliedern der Curricularkommission bestehen muss. Die Mitwirkung der Studierenden ist sicherzustellen.