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Für Klagenfurt maßgeblich ist der Satzungsteil B („Studienrechtliche Bestimmungen“), erlassen im 23. Stück des Mitteilungsblatts 2003/2004, zuletzt geändert durch das 14. Stück des Mitteilungsblatts 2008/2009 vom 1. April 2009.
Rechtlich verbindlich ist bei allfälligen Abweichungen die im Mitteilungsblatt der Universität (externe Website) veröffentlichte Fassung.
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Die Universität Klagenfurt ist im gemeinsamen Wirken von Lehrenden und Lernenden der Förderung der Kreativität und des eigenverantwortlichen Denkens und Handelns ihrer Studierenden verpflichtet und geht von einer hohen Selbstverantwortung der Studierenden aus. Sie vermittelt in ihren wissenschaftlichen Studien, die gleichermaßen der wissenschaftlichen Erkenntnis, der Qualifizierung für berufliche Tätigkeiten und der Weiterbildung durch weiterführende Studien und Universitätslehrgänge dienen, Bildung durch Wissenschaft auf der Grundlage forschungsgeleiteter Lehre. Die Universität Klagenfurt ist bestrebt, ihren Absolventinnen und Absolventen wissenschaftsgeleitete Orientierung in einer sich stets wandelnden Lebenswelt zu bieten, sie zu eigener Forschung anzuregen sowie sie zu befähigen, auf wichtige Fragen künftiger Entwicklungen in allen Lebensbereichen Antworten zu suchen und zu finden. Sie orientiert sich am Paradigma der Gemeinschaft von Lehrenden und Lernenden als integrierendem Bestandteil akademischer Bildung: Lehrende, Lernende und Administration nehmen in partnerschaftlichem Zusammenwirken ihre Rechte und Pflichten wahr und respektieren sie wechselseitig. Die Rechte der Studierenden sind insbesondere im § 59 UG aufgezählt, die darüber hinausgehenden sind in dieser Satzung geregelt.
Angehörige der Universität Klagenfurt haben die Regeln des „Code of Conduct (Verhaltenskodex der Alpen-Adria-Universität zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis)“ in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten. Nähere Bestimmungen, insbesondere auch zu den im Falle des Verstoßes gegen diese Re-geln einzuleitenden Maßnahmen, erlässt das Rektorat im Einvernehmen mit der Studienrektorin bzw. dem Studienrektor und dem Senat.
Der Senat hat durch Verordnung die Unterrichtswochen und die lehrveranstaltungsfreie Zeit so festzulegen, dass das Studienjahr mindestens 30 Unterrichtswochen und jedes Semester mindestens 14 Unterrichtswochen enthält. Für die lehrveranstaltungsfreie Zeit ist einmal im Studienjahr ein ununterbrochener Zeitraum von mindestens acht Wochen vorzusehen.
(1) Das für studienrechtliche Angelegenheiten in erster Instanz zuständige monokratische Organ gemäß § 19 Abs. 2 Z. 2 UG ist die Studienrektorin bzw. der Studienrektor. Sie bzw. er wird durch eine Vizestudienrektorin bzw. einen Vizestudienrektor unterstützt. Die Aufgabenverteilung ist in einer von der Studienrektorin bzw. dem Studienrektor zu erlassenden Geschäftsordnung zu regeln.
(2) Die Studienrektorin bzw. der Studienrektor und die Vizestudienrektorin bzw. der Vizestudienrektor werden vom Senat auf Vorschlag der Vertreterinnen und Vertreter der Studierenden im Senat für eine Funktionsperiode von vier Jahren gewählt. Die Vertreterinnen und Vertreter der Studierenden führen bei der Wahl zwei Stimmen. Die mehrmalige Wiederwahl ist zulässig.
(3) Die Studienrektorin bzw. der Studienrektor und die Vizestudienrektorin bzw. der Vizestudienrektor können vom Senat jeweils mit Zweidrittelmehrheit abberufen werden.
(4) Die Funktion der Studienrektorin bzw. des Studienrektors und der Vizestudienrektorin bzw. des Vizestudienrektors ist mit der Leitung einer Organisationseinheit sowie einer Mitgliedschaft in einer Curricularkommission oder im Senat unvereinbar.
(5) Die Aufgaben der Studienrektorin bzw. des Studienrektors sind insbesondere:
1. die Zulassung zu einem individuellen Studium (§ 55 UG),
2. die Genehmigung der Ablegung von Prüfungen an einer anderen Universität (§ 63 Abs. 9 UG),
3. die Genehmigung der Anträge auf Beurlaubung (§ 67 UG, § 16),
4. die Nichtigerklärung von Beurteilungen (§ 74 UG),
5. die Ausstellung von Zeugnissen über Studienabschlüsse (§ 75 UG),
6. die Heranziehung von Prüferinnen und Prüfern bei Bedarf (§ 76 UG, §§ 11, 12),
7. die Anerkennung von Prüfungen (§ 78 UG),
8. die Aufhebung von negativ beurteilten Prüfungen (§ 79 UG),
9. die Sicherstellung der Aufbewahrung von Beurteilungsunterlagen (§ 84 UG),
10. die Anerkennung von Master- und Diplomarbeiten (§ 143 Abs. 19 UG),
11. die Genehmigung von Anträgen auf Ausschluss der Benützung von wissenschaftlichen Arbeiten (§ 86 UG),
12. die Verleihung akademischer Grade (§ 87 und § 55 UG),
13. der Widerruf inländischer akademischer Grade (§ 89 UG),
14. Nostrifizierungen (§ 90 UG),
15. die Genehmigung der Abhaltung von Blocklehrveranstaltungen (§ 10 Abs. 4),
16. die Durchführung von Anfängerinnen- und Anfängertutorien gemeinsam mit der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Universität Klagenfurt (§ 66 Abs. 4 UG),
17. die Sicherstellung einer ausreichenden Zahl von Plätzen in Lehrveranstaltungen im Sinne von § 10 Abs. 5,
18. die Festsetzung von Prüfungsterminen und Anmeldefristen (§ 14),
19. die Ausstellung von Bescheiden gemäß §§ 11, 12, 14 Abs. 6,
20. die Zulassung zu Fachprüfungen, Gesamtprüfungen (§ 12) und kommissionellen Wiederholungen von Prüfungen (§ 15),
21. die Zusammenstellung von Prüfungssenaten (§§ 12 Abs. 5, 15),
22. die Betrauung mit der Betreuung und Beurteilung von wissenschaftlichen Arbeiten sowie die Entgegennahme der Meldung des Themas der wissenschaftlichen Arbeit (§§ 18, 19),
23. die Genehmigung von Anträgen auf Tausch von Lehrveranstaltungen (§ 17).
(1) Für jedes Studium bzw. für Studien, die fachlich eng miteinander verwandt sind, sowie für die Ge-samtheit der interdisziplinären Studien, ist von der Studienrektorin bzw. vom Studienrektor eine Studienprogrammleiterin bzw. ein Studienprogrammleiter für eine Funktionsperiode von zwei Jahren zu ernennen. Für Studien, die mehr als 300 Studierende umfassen, können ein bis zwei Stellvertre-terinnen bzw. Stellvertreter der Studienprogrammleiterin bzw. des Studienprogrammleiters ernannt werden. Die Ernennung hat in Absprache mit den Leiterinnen bzw. Leitern der Organisationseinhei-ten zu erfolgen, die an der Durchführung des jeweiligen Studiums beteiligt sind.
(2) Die Unterrichtsfächer des Lehramtsstudiums sowie die fachspezifischen Anteile des Doktoratsstudiums können der Zuständigkeit der Studienprogrammleiterin bzw. des Studienpro-grammleiters übertragen werden, die bzw. der die damit unmittelbar verwandten Studien betreut.
Für die allgemeine pädagogische Ausbildung und das fächerübergreifende Projektstudium ist eine gemeinsame Studienprogrammleiterin bzw. ein gemeinsamer Studienprogrammleiter zu ernennen.
(3) Die Studienprogrammleiterin bzw. der Studienprogrammleiter wird von der Studienrektorin bzw. vom Studienrektor mit der Durchführung und Koordination der folgenden Aufgaben beauftragt:
1. Organisation des jeweiligen Lehrangebots und Verwaltung des Lehrbudgets,
2. Anerkennung von Prüfungen (§ 78 UG),
3. Anerkennung von Master- und Diplomarbeiten (§ 143 Abs. 19 UG),
4. Zulassung zu Fachprüfungen und Gesamtprüfungen (§ 12),
5. Zusammenstellung von Prüfungssenaten (§ 12 Abs. 5),
6. Festsetzung von Prüfungsterminen und Anmeldefristen (§ 14),
7. Abgabe von Stellungnahmen zu Anträgen auf Zulassung zu einem individuellen Studium,
8. Abgabe von Stellungnahmen zu Anträgen auf Tausch von Lehrveranstaltungen (§ 17),
9. Vorbereitende Planungstätigkeit für die Entwicklung, Erstellung und Änderung von Curricula,
10. Überprüfung der Anträge auf Ausstellung von Bachelor-, Master-, Diplomprüfungs- und Rigorosenzeugnissen.
(4) In den unter Abs. 3 Z. 1 – 6 genannten Angelegenheiten entscheidet die Studienprogrammleiterin bzw. der Studienprogrammleiter im Namen der Studienrektorin bzw. des Studienrektors. Die Studi-enrektorin bzw. der Studienrektor führt dabei die Fachaufsicht und kann Weisungen erteilen, die auf Verlangen der Studienprogrammleiterin bzw. des Studienprogrammleiters schriftlich auszufertigen sind. Eine Studienprogrammleiterin bzw. ein Studienprogrammleiter oder deren bzw. dessen Stell-vertreterin bzw. Stellvertreter kann von der Studienrektorin bzw. vom Studienrektor in begründeten Fällen ihrer bzw. seiner Funktion enthoben werden.
(5) Die unter Abs. 3 genannten Aufgaben können mit Ausnahme der unter Z. 1 genannten zwischen der Studienprogrammleiterin bzw. dem Studienprogrammleiter und deren bzw. dessen Stellvertrete-rinnen bzw. Stellvertretern aufgeteilt werden. Im Falle des Lehramtsstudiums sowie des Doktoratsstudiums können einzelne der unter Abs. 3 genannten Aufgaben auch an Personen dele-giert werden, die nicht die Funktion einer Studienprogrammleiterin bzw. eines Studienprogrammlei-ters innehaben.
(6) Die Abgeltung der Studienprogrammleitung erfolgt durch eine entsprechende Funktionszulage.
(1) Für jedes Studium bzw. für Studien, die fachlich eng miteinander verwandt sind, sowie für die Gesamtheit der interdisziplinären Studien ist vom Senat eine Curricularkommission einzurichten. Deren Größe ist auf Vorschlag der Leiterinnen bzw. Leiter der Organisationseinheiten, die an der Durchführung der jeweiligen Studien in relevantem Ausmaß beteiligt sind, nach Maßgabe von Abs. 2 festzulegen. Die Curricularkommissionen sind mit Ausnahme der interfakultären und interuniversitären Curricularkommissionen einer Fakultät zuzuordnen.
(2) Die Curricularkommissionen setzen sich im Verhältnis 3:2, 4:3, 5:4, 6:5 (letzteres für stark interdisziplinär ausgerichtete Studien und für das Lehramtsstudium) aus Vertreterinnen und Vertretern des wissenschaftlichen Personals gem. § 94 Abs. 2 UG und der zum jeweiligen Studium zugelassenen Studierenden gem. § 94 Abs. 1 Z. 1 UG zusammen. In Studien mit einem relevanten Anteil von Service-Fächern im Pflichtbereich sind Vertreterinnen bzw. Vertreter dieser Fächer in einem entsprechenden Ausmaß zu berücksichtigen.
(3) Die Vertreterinnen und Vertreter des wissenschaftlichen Personals werden vom Senat auf Vorschlag der Leiterinnen bzw. Leiter der Organisationseinheiten und nach Anhörung der Dekaninnen
bzw. Dekane der fachlich zuständigen Fakultäten für eine der Funktionsperiode des Senats entsprechende Funktionsperiode ernannt.
(4) Die Vertreterinnen und Vertreter der Studierenden werden von den zuständigen Organen nach den Bestimmungen des HSG 1998 entsendet.
(5) Auf dem jeweils entsprechenden Weg ist für jedes Mitglied der Curricularkommission ein Ersatzmitglied zu ernennen.
(6) Die Studienprogrammleiterin bzw. der Studienprogrammleiter der betreffenden Studien ist zumindest als Mitglied mit beratender Stimme zu kooptieren. Die Studienrektorin bzw. der Studienrektor ist zu den Sitzungen der Curricularkommissionen als Auskunftspersonen einzuladen.
(7) Die konstituierende Sitzung wird von der Senatsvorsitzenden bzw. vom Senatsvorsitzenden einberufen und bis zur Wahl einer bzw. eines Vorsitzenden aus dem Kreis der Vertreterinnen und Vertreter des wissenschaftlichen Personals geleitet. Die stellvertretende Vorsitzende bzw. der stellvertretende Vorsitzende ist aus dem Kreis der Vertreterinnen und Vertreter der Studierenden zu wählen.
(8) Die Geschäftsordnung des Senats gilt sinngemäß.
(9) Die Curricularkommission hat folgende Aufgaben:
1. Erstellung und Änderung der Curricula (§§ 6, 7),
2. Beratung der mit Studienangelegenheiten befassten universitären Organe,
3. Wahl und Abberufung der bzw. des Vorsitzenden und einer bzw. eines stellvertretenden Vorsitzenden.
(1) Im Curriculum ist festzulegen:
1. das Qualifikationsprofil der Absolventinnen und Absolventen sowie die für die Erlangung dieser wissenschaftlichen und beruflichen Qualifikationen erforderlichen Lehrinhalte,
2. die Bezeichnung und die Anzahl der ECTS-Anrechnungspunkte der Pflicht- und Wahlfächer,
3. Gegenstand und Umfang der die Fächer bildenden Lehrveranstaltungen sowie allenfalls die Festlegung der Voraussetzung für die Anmeldung zu Lehrveranstaltungen (§ 54 Abs. 7 UG),
4. die Bezeichnung, Art und zugeordnete Anzahl der ECTS-Anrechnungspunkte der Lehrveranstaltungen aus den Pflicht- und gebundenen Wahlfächern sowie weitere Bestimmungen zu den gebundenen Wahlfächern (§ 9 Abs. 3),
5. die Arten der prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen (z.B. Proseminar, Seminar, Arbeitsgemeinschaft, Konversatorium, Übung, Praktikum),
6. die Anzahl der auf die freien Wahlfächer entfallenden ECTS-Anrechnungspunkte (§ 9 Abs. 4),
7. in Bachelor- und Diplomstudien Bestimmungen zur Studieneingangs- und Orientierungsphase gemäß § 66 UG,
8. in Bachelorstudien Bestimmungen über die Anfertigung von Bachelorarbeiten (§ 80 UG),
9. in Diplomstudien die Anzahl und Dauer von Studienabschnitten sowie die Aufteilung der ECTS-Anrechnungspunkte auf die Studienabschnitte,
10. die Prüfungsordnung (§ 51 Abs. 2 Z. 25 UG),
11. das Verfahren zur Vergabe der Plätze in Lehrveranstaltungen mit einer beschränkten Zahl von Teilnehmerinnen und Teilnehmern (§ 54 Abs. 8 UG), wobei sicherzustellen ist, dass die Verga-
be der Plätze die individuelle Studiensituation berücksichtigt und die zeitliche Reihung der Anmeldung kein Kriterium darstellt,
12. die Übergangsbestimmungen (§ 8),
13. wenn das Studium gemeinsam mit einer anderen Universität eingerichtet ist, die Zuordnung der Lehrveranstaltungen zu den beteiligten Universitäten.
(2) Im Curriculum kann festgelegt werden:
1. welche Studien jedenfalls gemäß § 64 Abs. 4 und 5 UG als fachlich in Frage kommend für Master- und Doktoratsstudien anzusehen sind,
2. Bestimmungen zur Anerkennung von Prüfungen im Sinne von § 78 Abs. 1 UG vorletzter Satz,
3. Bestimmungen über die Absolvierung einer facheinschlägigen Praxis im Sinne einer vom universitären Studienbetrieb gesonderten Tätigkeit, der eine entsprechende Anzahl von ECTS-Anrechnungspunkten zuzuordnen ist, oder geeigneter Ersatzformen, wenn die Absolvierung einer Praxis nicht möglich ist,
4. Bestimmungen über Fernstudieneinheiten gemäß § 53 UG,
5. Bestimmungen gemäß § 54 Abs. 12 UG über die Verwendung von Fremdsprachen bei der Abhaltung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen sowie bei der Abfassung von wissenschaftlichen Arbeiten
(1) Die Curricularkommission erstellt einen Curriculumsentwurf gemäß § 5 und ermittelt den dafür erforderlichen Lehraufwand (Ressourcenbedarf).
(2) Der Entwurf des Curriculums ist anschließend unter Setzung einer angemessenen Frist zur Begutachtung jedenfalls an folgende Stellen zu übermitteln:
1. an das Rektorat,
2. an die Studienrektorin bzw. den Studienrektor,
3. an den Senat,
4. an die mit der Durchführung der Lehre dieses Studiums befassten Organisationseinheiten,
5. an die Sprecherinnen bzw. Sprecher der Curricularkommissionen,
6. an die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Universität Klagenfurt,
7. an den Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen,
8. an die Fachabteilung Studien- und Prüfungswesen,
9. an die Stabsstelle Rechtsangelegenheiten,
10. an den Zentralen Informatikdienst.
(3) Zusätzlich ist die Aufstellung des Ressourcenbedarfs an die in Abs. 2 Z. 1 – 6 genannten Stellen zu übermitteln.
(4) Weiters soll der Entwurf des Curriculums unter Setzung einer angemessenen Frist zur Begutachtung an fachlich oder beruflich relevante Organisationen außerhalb der Universität ausgesandt werden.
(5) Die Curricularkommission hat sich nach dem Ende des Begutachtungsverfahrens mit den eingelangten Stellungnahmen nachweislich zu befassen, das Curriculum gegebenenfalls zu ändern und dieses zu beschließen.
(6) Nach diesem Beschluss ist das Curriculum der Studienrektorin bzw. dem Studienrektor zur Überprüfung des Ressourcenbedarfs zuzuleiten. Stimmt diese bzw. dieser dem Curriculum zu, ist es an den Senat weiterzuleiten. Stimmt die Studienrektorin bzw. der Studienrektor dem Curriculum nicht zu, ist es mit einer Begründung für die Ablehnung an die Curricularkommission zurückzuverweisen.
(7) Genehmigt der Senat gemäß § 25 Abs. 10 UG den Beschluss der Curricularkommission, gilt das Curriculum als erlassen. Andernfalls ist das Curriculum mit einer Begründung für die Ablehnung an die Curricularkommission zurückzuverweisen.
(8) Wird das Curriculum an die Curricularkommission zurückverwiesen, hat die Curricularkommission das Curriculum unter Berücksichtigung der beigefügten Begründung für die Ablehnung neuerlich zu behandeln und zu beschließen. Anschließend ist wieder nach Abs. 6 und 7 vorzugehen.
(1) Die Curricularkommission ist berechtigt, Änderungen des Curriculums ohne Begutachtungsverfahren zu beschließen, wenn es sich nicht um strukturelle Änderungen gemäß Abs. 2 handelt.
(2) Die Curricularkommission und die Studienrektorin bzw. der Studienrektor entscheiden im Einvernehmen auf der Grundlage des neu ermittelten Ressourcenbedarfs darüber, ob eine strukturelle Änderung vorliegt. Als strukturelle Änderungen gelten insbesondere:
1. grundlegende Änderung der inhaltlichen Ausrichtung des Studiums,
2. grundlegende Änderung der Prüfungsordnung,
3. Neudefinition oder Änderung eines Pflichtfaches,
4. Einschränkung oder Änderung eines gebundenen Wahlfaches.
(3) Bei einer strukturellen Änderung eines Curriculums ist nach § 6 vorzugehen, bei einer nicht strukturellen Änderung kommen § 6 Abs. 7 und 8 zur Anwendung.
(1) Im Curriculum ist festzulegen, dass ordentliche Studierende ab dem In-Kraft-Treten eines strukturell geänderten Curriculums ihr Studium nach den bisher geltenden Vorschriften in einem der vorgesehenen Studiendauer zuzüglich mindestens eines Semesters entsprechenden Zeitraum abschließen können. In Studien mit Studienabschnitten gilt diese Bestimmung pro Studienabschnitt. Die Bestimmungen des § 124 UG bleiben davon unberührt.
(2) In besonderen Härtefällen kann die Studienrektorin bzw. der Studienrektor auf Antrag der bzw. des Studierenden die Frist gemäß Abs. 1 zusätzlich erstrecken.
(3) Bei nicht strukturellen Änderungen gilt, dass alle ordentlichen Studierenden dem geänderten Curriculum ab dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens unterstellt sind.
(4) Wird das Studium nicht fristgerecht gemäß Abs. 1 abgeschlossen, sind die Studierenden für das weitere Studium dem geänderten Curriculum unterstellt. Im Übrigen sind diese Studierenden berechtigt, sich jederzeit freiwillig dem geänderten Curriculum zu unterstellen.
(5) Im Curriculum sind spezifische Bestimmungen über die Gleichwertigkeit von positiv beurteilten Prüfungen des bisher geltenden und des geänderten Curriculums festzulegen.
(1) Fächer sind Studiengebiete, deren Inhalte und Methoden im Regelfall durch mehrere zusammenhängende Lehrveranstaltungen vermittelt werden.
(2) Pflichtfächer sind die ein Studium kennzeichnenden Fächer, über die Prüfungen abzulegen sind.
(3) Gebundene Wahlfächer sind jene Fächer, die die Studierenden nach den Bestimmungen des Curriculums wählen können. Für alle Studien mit Ausnahme der Lehramtsstudien sind gebundene Wahlfächer im Ausmaß von mindestens 20 v.H. der Gesamtzahl an ECTS-Anrechnungspunkten vorzusehen. Für Lehramtsstudien hat das Ausmaß der gebundenen Wahlfächer mindestens fünf v.H. der Gesamtzahl an ECTS-Anrechnungspunkten zu betragen.
(4) Freie Wahlfächer sind jene Fächer, die die Studierenden frei aus dem Lehrangebot anerkannter in- und ausländischer Universitäten wählen können. Lehrveranstaltungen, die zur Erlangung der Studi-enberechtigung gemäß dem Studienberechtigungsgesetz oder zur Erlangung der allgemeinen bzw. besonderen Universitätsreife absolviert wurden (§ 64 Abs. 2 oder Abs. 3 UG), sind davon ausgenommen. Im Falle von Lehrveranstaltungen, die an anderen anerkannten in- oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtungen absolviert wurden, entscheidet das zuständige Universitätsorgan, ob eine Anerkennung als freies Wahlfach für das gewählte Studium wissenschaftlich oder im Hinblick auf berufliche Tätigkeiten sinnvoll ist. Für alle Studien sind freie Wahlfächer im Ausmaß von mindestens 10 v.H. der Gesamtzahl an ECTS-Anrechnungspunkten vorzusehen.
(1) Vorlesungen (VO) sind Lehrveranstaltungen, bei denen die Wissensvermittlung durch Vortrag der Lehrenden erfolgt. Die Prüfung findet in einem einzigen (schriftlichen und/oder mündlichen) Prüfungsakt statt Die Studierenden sind berechtigt, Vorlesungsprüfungen bis zum Ende des auf die Abhaltung der Lehrveranstaltung folgenden Semesters abzulegen.
(2) Prüfungsimmanente Lehrveranstaltungen sind Lehrveranstaltungen, in denen die Beurteilung nicht in einem einzigen Prüfungsakt erfolgt, sondern auf Grund von schriftlichen und/oder mündlichen Beiträgen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer während der Lehrveranstaltung oder – bei schriftlichen Arbeiten oder Projekten (Bachelorarbeiten, Seminararbeiten oder Arbeiten vergleichbaren Aufwands) – bis zum Ende des auf die Abhaltung der Lehrveranstaltung folgenden Semesters.
(3) Tutorien (TU) sind keine Lehrveranstaltungen, sondern lehrveranstaltungsbegleitende Betreuungen, die von dazu qualifizierten Studierenden geleitet werden.
(4) Die Studienrektorin bzw. der Studienrektor kann die Abhaltung von Lehrveranstaltungen genehmigen, die nur während eines Teils des Semesters, aber mit entsprechend erhöhter wöchentlicher Stundenanzahl durchgeführt werden (Blocklehrveranstaltungen), wenn wichtige Gründe vorliegen und die erforderlichen Räumlichkeiten zur Verfügung stehen. In Universitätslehrgängen besteht generell die Möglichkeit, Blocklehrveranstaltungen abzuhalten. Weitere Regelungen für Blocklehrveranstaltungen, insbesondere für Vorbesprechungen, Obergrenzen für Blockungen sowie blockungsfreie Zeiten, erlässt die Studienrektorin bzw. der Studienrektor.
(5) Bei Lehrveranstaltungen mit einer beschränkten Zahl von Teilnehmerinnen und Teilnehmern ist nach Maßgabe der finanziellen Bedeckbarkeit sicher zu stellen, dass den bei einer Anmeldung zurückgestellten Studierenden daraus keine Verlängerung der Studienzeit erwächst (§ 54 Abs. 8 UG).
(6) Die Leiterinnen und Leiter der Lehrveranstaltungen haben vor Beginn jedes Semesters die Studierenden in geeigneter Weise im elektronischen Lehrveranstaltungsanmeldesystem (ZEUS) über die Ziele, Inhalte und Methoden ihrer Lehrveranstaltungen sowie über die Inhalte, Methoden, Beurteilungskriterien und Beurteilungsmaßstäbe der Lehrveranstaltungsprüfungen zu informieren (§ 59 Abs. 6 UG). Wenn die Beurteilung der Lehrveranstaltung nicht dementsprechend erfolgte,ist dies als schwerer Mangel bei der Durchführung der Prüfung anzusehen. § 79 Abs. 1 UG ist anzuwenden.
(1) Vorlesungsprüfungen dienen dem Nachweis der Kenntnisse und Fähigkeiten, die durch die betreffende Vorlesung vermittelt wurden. Sie sind von der Leiterin oder vom Leiter der Lehrveranstaltung abzuhalten. Bei Bedarf hat die Studienrektorin bzw. der Studienrektor eine andere fachlich geeignete Prüferin oder einen anderen fachlich geeigneten Prüfer heranzuziehen.
(2) Die Studierenden sind berechtigt, mit der Anmeldung die Ablegung der Prüfung in einer von der im Curriculum festgesetzten Prüfungsmethode abweichenden Methode zu beantragen (§ 59 Abs. 1 Z. 12 UG).
(3) Wenn der Anmeldung oder dem Antrag auf abweichende Prüfungsmethode nicht entsprochen wird, hat die Studienrektorin bzw. der Studienrektor dies auf Antrag der bzw. des Studierenden und nach Anhörung der Leiterin bzw. des Leiters der Lehrveranstaltung mit Bescheid festzustellen.
(1) Fachprüfungen sind die Prüfungen, die dem Nachweis der Kenntnisse und Fähigkeiten in einem Fach dienen. Gesamtprüfungen sind die Prüfungen, die dem Nachweis der Kenntnisse und Fähig-keiten in mehr als einem Fach dienen.
(2) Fachprüfungen sind als Einzelprüfungen (von einzelnen Prüferinnen bzw. Prüfern) oder als kom-missionelle Prüfungen (von Prüfungssenaten) durchzuführen. Gesamtprüfungen sind als kommis-sionelle Prüfungen (von Prüfungssenaten) durchzuführen. Zur Abhaltung von Fachprüfungen und Gesamtprüfungen hat die Studienrektorin bzw. der Studienrektor die Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer heranzuziehen, deren Lehrbefugnis das betreffende Fach umfasst.
(3) Die Studienrektorin bzw. der Studienrektor ist berechtigt, auch Personen mit einer gleichwertigen Lehrbefugnis einer anerkannten inländischen oder ausländischen Universität zur Abhaltung dieser Prüfungen heranzuziehen.
(4) Bei Bedarf ist die Studienrektorin bzw. der Studienrektor überdies berechtigt, wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und sonstige qualifizierte Fachleute als Prüferinnen oder Prüfer heranzuziehen.
(5) Für kommissionelle Fachprüfungen und Gesamtprüfungen hat die Studienrektorin bzw. der Studien-rektor Prüfungssenate zu bilden. Einem Senat haben wenigstens drei Personen anzugehören, wo-bei im Fall von Gesamtprüfungen für jedes Prüfungsfach oder dessen Teilgebiet eine Prüferin oder ein Prüfer vorzusehen ist. Ein Mitglied ist zur bzw. zum Vorsitzenden des Prüfungssenates zu bestellen.
(6) Die Beratung über das Ergebnis einer Prüfung vor einem Prüfungssenat hat in nichtöffentlicher Sitzung des Prüfungssenates zu erfolgen, wobei im Fall von Gesamtprüfungen jedes Prüfungsfach gesondert zu beurteilen ist. Die Beschlüsse des Prüfungssenates werden mit Stimmenmehrheit gefasst, die oder der Vorsitzende stimmt zuletzt ab. Jedes Mitglied hat bei der Abstimmung über das Ergebnis in den einzelnen Fächern auch den Gesamteindruck der Prüfung zu berücksichtigen. Liegt eine Mehrheit negativer Beurteilungen vor, ist das Fach negativ zu beurteilen.
(7) Gelangt der Prüfungssenat zu keinem Mehrheitsbeschluss über die Beurteilung eines Faches, so ist das arithmetische Mittel aus den von den Mitgliedern vorgeschlagenen Beurteilungen zu bilden, wobei bei einem Ergebnis, dessen Wert nach dem Dezimalkomma kleiner oder gleich 5 ist, auf die bessere Note zu runden ist.
(8) Ist eine Fachprüfung kein eigenständiger Prüfungsakt, sondern setzt sich die Note des Faches aus mehreren Lehrveranstaltungsnoten zusammen, so ist die Fachnote aus den mit den ECTS-Anrechnungspunkten gewichteten Lehrveranstaltungsnoten zu ermitteln, wobei bei einem Ergebnis, dessen Wert nach dem Dezimalkomma kleiner oder gleich 5 ist, auf die bessere Note zu runden ist. Im Falle von Diplomstudien ist mit den Semesterstunden zu gewichten.
(9) Soweit das Curriculum die Ablegung von Fachprüfungen oder von Gesamtprüfungen vorschreibt, sind die Studierenden berechtigt, sich bei der Studienrektorin bzw. dem Studienrektor innerhalb der
festgesetzten Anmeldefrist zu einer Prüfung anzumelden. Die Studienrektorin bzw. der Studienrek-tor hat der Anmeldung zu entsprechen, wenn die bzw. der Studierende die Erfüllung der im Curricu-lum festgesetzten Anmeldungsvoraussetzungen nachgewiesen hat. Wenn der Anmeldung nicht entsprochen wird, hat die Studienrektorin bzw. der Studienrektor dies auf Antrag der bzw. des Stu-dierenden mit Bescheid festzustellen.
(10) Die Studierenden sind berechtigt, mit der Anmeldung Anträge zur Person der Prüferinnen oder Prü-fer zu stellen (§ 59 Abs. 1 Z. 13 UG 2002). Wenn dem Antrag nicht entsprochen wird, hat die Studi-enrektorin bzw. der Studienrektor dies auf Antrag der bzw. des Studierenden mit Bescheid festzu-stellen. Ab dem zweiten Antritt zu einer Prüfung ist den Anträgen hinsichtlich der Person der Prüfe-rinnen oder Prüfer, welche Angehörige der Universität Klagenfurt sind, jedenfalls zu entsprechen.
(11) Die Studierenden sind berechtigt, mit der Anmeldung die Ablegung der Prüfung in einer von der im Curriculum festgesetzten Prüfungsmethode abweichenden Methode zu beantragen (§ 59 Abs. 1 Z. 12 UG). Wenn dem Antrag auf abweichende Prüfungsmethode nicht entsprochen wird, hat die Studienrektorin bzw. der Studienrektor dies auf Antrag der bzw. des Studierenden mit Bescheid festzustellen.
(1) Die Fächer und die Art der Ablegung der studienabschließenden Prüfungen in Bachelor-, Master- und Diplomstudien sind im jeweiligen Curriculum festzulegen. In Curricula von Master- und Diplom-studien sind entweder eine abschließende kommissionelle Gesamtprüfung oder mehrere Fachprü-ungen vorzusehen. Als Prüferinnen bzw. Prüfer sind Personen gem. § 12 Abs. 2 – 4 zu bestellen.
(2) Doktoratsstudien werden mit Rigorosen abgeschlossen. Ein Rigorosum ist eine kommissionelle Gesamtprüfung, deren Fächer und Art der Ablegung im Curriculum festzulegen sind. Als Prüferinnen bzw. Prüfer sind Personen gem. § 12 Abs. 2 und 3 zu bestellen.
(1) Prüfungstermine setzt die Studienrektorin bzw. der Studienrektor so fest, dass den Studierenden die Einhaltung der in den Curricula festgelegten Studiendauer ermöglicht wird. Jedenfalls sind Prü-fungstermine für den Anfang, für die Mitte und für das Ende jedes Semesters anzusetzen. Die Studienrektorin bzw. der Studienrektor kann die Festsetzung der Prüfungstermine für Vorlesungsprüfungen den Leiterinnen und Leitern der Vorlesungen übertragen. Die Prüfungstermine sind in geeigneter Weise bekannt zu machen. Prüfungen dürfen auch am Beginn und am Ende lehrveranstaltungsfreier Zeiten abgehalten werden.
(2) Für die Anmeldung zu den Prüfungen hat die Studienrektorin bzw. der Studienrektor eine Frist von mindestens zwei Wochen festzusetzen, welche bei kommissionellen Prüfungen spätestens drei Wochen, bei Fachprüfungen spätestens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin zu enden hat. Für Vorlesungsprüfungen hat die Anmeldefrist frühestens eine Woche vor dem Prüfungstermin zu enden. Nach Maßgabe der tatsächlichen Möglichkeiten kann die Studienrektorin bzw. der Studienrektor die Festsetzung der Anmeldefristen für Vorlesungsprüfungen den Leiterinnen und Leitern der Vorlesungen übertragen.
(3) Zusätzliche individuelle Terminvereinbarungen zwischen den Studierenden und den Prüferinnen und Prüfern sind zulässig.
(4) Die Prüferinnen und Prüfer sowie die Prüfungstage sind den Studierenden spätestens zwei Wochen vor Abhaltung der Prüfung in geeigneter Weise bekannt zu machen. Die Vertretung einer verhinderten Prüferin oder eines verhinderten Prüfers ist zulässig.
(5) Die Studierenden sind berechtigt, sich bis spätestens einen Tag vor dem Prüfungstag bei der Prüferin oder dem Prüfer oder bei der Studienrektorin bzw. dem Studienrektor ohne Angabe von Gründen abzumelden. Tritt der Kandidat oder die Kandidatin ohne fristgerechte Abmeldung nicht zur Prüfung an, ist die Prüfung nicht zu beurteilen und nicht auf die Zahl der Prüfungsantritte anzurechnen, je-
doch kann im Fall von mündlichen Fachprüfungen oder kommissionellen Gesamtprüfungen eine Reprobationsfrist von acht Wochen gesetzt werden.
(6) Wenn eine Studierende oder ein Studierender die Prüfung ohne wichtigen Grund abbricht, ist die Prüfung negativ zu beurteilen. Ob ein wichtiger Grund vorliegt, hat die Studienrektorin bzw. der Studienrektor auf Antrag der oder des Studierenden mit Bescheid festzustellen. Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen ab dem Abbruch einzubringen.
(1) Die Studierenden sind berechtigt, negativ beurteilte Prüfungen, die in Form eines einzigen Prüfungsaktes durchgeführt werden, viermal zu wiederholen. Die zweite Wiederholung einer negativ beurteilten Prüfung ist auf Antrag der oder des Studierenden kommissionell abzuhalten, für die dritte und vierte Wiederholung gilt dies jedenfalls. Hinsichtlich der Einsetzung des Prüfungssenates und der Beurteilung der wiederholten Prüfung gilt § 12 sinngemäß.
(2) Gesamtprüfungen müssen zur Gänze wiederholt werden, wenn mehr als die Hälfte der Fächer negativ beurteilt wurde. Sonst beschränkt sich die Wiederholung auf die negativ beurteilten Fächer.
(3) Bei der letzten zulässigen Wiederholung einer Prüfung ist die Studienrektorin bzw. der Studienrektor Mitglied des Prüfungssenates und hat den Vorsitz zu führen. Handelt es sich dabei um die studienabschließende Prüfung (§ 13), hat sich der Prüfungssenat aus fünf Mitgliedern zusammenzusetzen.
(4) Im Falle einer negativ beurteilten Lehrveranstaltung gemäß § 10 Abs. 2 kann die gesamte Lehrveranstaltung bis zu viermal wiederholt werden.
(1) Studierende sind berechtigt, aus den in § 67 Abs. 1 UG genannten oder sonstigen wichtigen Gründen (z.B. soziale oder familiäre Angelegenheiten, Praxistätigkeit außerhalb einer Pflichtpraxis oder Berufspraxis im Ausland) bei der Studienrektorin bzw. beim Studienrektor eine Beurlaubung zu beantragen. Die Begründung ist von der bzw. dem Studierenden glaubhaft zu machen.
(2) Der Antrag auf Beurlaubung ist bis längstens zum Ende der allgemeinen Zulassungsfrist (§ 61 Abs. 1 UG) zu stellen. Über den Antrag hat die Studienrektorin bzw. der Studienrektor längstens innerhalb von zwei Wochen bescheidmäßig zu entscheiden.
Auf begründeten Antrag einer bzw. eines Studierenden eines Bachelor-, Master- oder Diplomstudiums kann die Studienrektorin bzw. der Studienrektor nach Anhörung der Studienprogrammleiterin bzw. des Studienprogrammleiters bescheidmäßig bewilligen, dass Lehrveranstaltungen im Umfang von höchstens zehn Prozent der gesamten ECTS-Anrechnungspunkte des Studiums im Sinne einer individuellen Schwerpunktsetzung durch andere studienspezifische Lehrveranstaltungen ersetzt werden können, wenn dadurch das Ziel der wissenschaftlichen Berufsvorbildung im jeweiligen Studium nicht beeinträchtigt wird.
(1) Das Thema der Master- bzw. Diplomarbeit ist den im Curriculum festgelegten Fächern zu entnehmen. Die bzw. der Studierende ist berechtigt, das Thema vorzuschlagen oder das Thema aus einer Anzahl von Vorschlägen der zur Verfügung stehenden Betreuerinnen und Betreuer auszuwählen.
(2) Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer mit Lehrbefugnis sowie emeritierte bzw. im Ruhestand befindliche Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren sind berechtigt, aus dem
Fach ihrer Lehrbefugnis Master- und Diplomarbeiten zu betreuen und zu beurteilen. Bei Bedarf kann die Studienrektorin bzw. der Studienrektor geeignete wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Doktorat mit der Betreuung und Beurteilung von Master- und Diplomarbeiten aus ihrem Forschungsgebiet betrauen. Die bzw. der Studierende ist berechtigt, eine Betreuerin oder einen Betreuer nach Maßgabe der Möglichkeiten auszuwählen.
(3) Die Studienrektorin bzw. der Studienrektor ist berechtigt, auch Personen mit einer gleichwertigen Lehrbefugnis einer anerkannten inländischen oder ausländischen Universität oder einer anderen den Universitäten gleichrangigen Einrichtung zur Betreuung und Beurteilung von Master- und Diplomarbeiten heranzuziehen.
(4) Die bzw. der Studierende hat das Thema und die Betreuerin oder den Betreuer der Master- bzw. Diplomarbeit der Studienrektorin bzw. dem Studienrektor vor Beginn der Bearbeitung schriftlich bekannt zu geben. Das Thema und die Betreuerin oder der Betreuer gelten als angenommen, wenn die Studienrektorin bzw. der Studienrektor diese innerhalb eines Monats nach Einlangen der Bekanntgabe nicht bescheidmäßig untersagt. Bis zur Einreichung der Master- bzw. Diplomarbeit (Abs. 5) ist ein Wechsel der Betreuerin oder des Betreuers zulässig.
(5) Die abgeschlossene Master- bzw. Diplomarbeit ist bei der Studienrektorin bzw. beim Studienrektor in gedruckter sowie in elektronisch lesbarer Form zur Beurteilung einzureichen. Genauere Bestimmungen dazu sind von der Studienrektorin bzw. vom Studienrektor unter Bedachtnahme auf die technische Entwicklung zu erlassen.
(6) Die Betreuerin oder der Betreuer hat die Master- bzw. Diplomarbeit innerhalb von zwei Monaten ab der Einreichung zu beurteilen. Wird die Master- bzw. Diplomarbeit nicht fristgerecht beurteilt, hat die Studienrektorin bzw. der Studienrektor die Master- bzw. Diplomarbeit auf Antrag der bzw. des Studierenden einer anderen Universitätslehrerin oder einem anderen Universitätslehrer gemäß Abs. 2 oder 3 zur Beurteilung zuzuweisen.
(1) Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer mit Lehrbefugnis sowie emeritierte bzw. im Ruhestand befindliche Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren sind berechtigt, aus dem Fach ihrer Lehrbefugnis Dissertationen zu betreuen und zu beurteilen. Die bzw. der Studierende ist berechtigt, eine Betreuerin oder einen Betreuer nach Maßgabe der Möglichkeiten zu wählen. Das Thema der Dissertation ist im Einvernehmen mit der Betreuerin oder dem Betreuer festzulegen.
(2) Die Studienrektorin bzw. der Studienrektor ist berechtigt, auch Personen mit einer gleichwertigen Lehrbefugnis einer anerkannten inländischen oder ausländischen Universität oder einer anderen den Universitäten gleichrangigen Einrichtung zur Betreuung und Beurteilung von Dissertationen heranzuziehen.
(3) Die bzw. der Studierende hat das Thema und die Betreuerin oder den Betreuer der Dissertation bei der Studienrektorin bzw. beim Studienrektor vor Beginn der Bearbeitung schriftlich bekannt zu geben. Das Thema und die Betreuerin oder der Betreuer gelten als angenommen, wenn die Studienrektorin bzw. der Studienrektor diese innerhalb eines Monats nach Einlangen der Bekanntgabe nicht bescheidmäßig untersagt. Bis zur Einreichung der Dissertation (Abs. 4) ist ein Wechsel der Betreuerin oder des Betreuers zulässig.
(4) Die abgeschlossene Dissertation ist bei der Studienrektorin bzw. beim Studienrektor in gedruckter sowie in elektronisch lesbarer Form einzureichen. Genauere Bestimmungen dazu sind von der Stu-dienrektorin bzw. vom Studienrektor unter Bedachtnahme auf die technische Entwicklung zu erlassen.
(5) Die Studienrektorin bzw. der Studienrektor hat die Dissertation zwei Universitätslehrerinnen oder Universitätslehrern gemäß Abs. 1 und 2 vorzulegen, welche die Dissertation innerhalb von höchstens vier Monaten unabhängig voneinander zu begutachten haben. Es ist zulässig, die zweite Gutachterin oder den zweiten Gutachter aus einem dem Dissertationsfach nahe verwandten Fach zu bestellen.
(6) Beurteilt eine Gutachterin oder ein Gutachter die Dissertation negativ, hat die Studienrektorin bzw. der Studienrektor eine dritte Gutachterin oder einen dritten Gutachter heranzuziehen, die oder der einem zumindest nahe verwandten Fach angehören muss. Diese oder dieser hat die Dissertation innerhalb von zwei Monaten zu beurteilen. Ist dieses Gutachten negativ, dann gilt die Dissertation als negativ beurteilt.
(7) In allen übrigen Fällen ist die Beurteilung der Dissertation als arithmetisches Mittel aus den einzelnen Beurteilungen zu bilden, wobei bei einem Ergebnis, dessen Wert nach dem Dezimalkomma kleiner oder gleich 5 ist, auf die bessere Note zu runden ist.
(1) Nostrifizierung ist die Anerkennung eines ausländischen Studienabschlusses als Abschluss eines inländischen ordentlichen Studiums.
(2) Im Antrag auf Nostrifizierung an die Studienrektorin bzw. den Studienrektor gemäß den Bestimmungen des § 90 UG hat die Antragstellerin bzw. der Antragsteller das dem absolvierten ausländischen Studium vergleichbare inländische Studium und den angestrebten inländischen akademischen Grad zu bezeichnen.
(3) Die dem Antrag beizufügenden Nachweise sind in einer Verordnung der Studienrektorin bzw. des Studienrektors zu regeln.
(4) Die Studienrektorin bzw. der Studienrektor hat unter Berücksichtigung des zum Zeitpunkt des Antrages geltenden Curriculums zu prüfen, ob das ausländische Studium so aufgebaut war, dass es mit dem im Antrag genannten inländischen Studium in Bezug auf das Ergebnis der Gesamtausbildung gleichwertig ist. Als Beweismittel ist auch ein Stichproben-Test zulässig, um nähere Kenntnisse über die Inhalte des ausländischen Studiums zu erzielen.
(5) Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, ist die Antragstellerin bzw. der Antragsteller mit Bescheid als außerordentliche Studierende bzw. als außerordentlicher Studierender zum Studium zuzulassen und die Ablegung von Prüfungen und/oder die Anfertigung einer wissenschaftlichen Arbeit zur Herstellung der Gleichwertigkeit innerhalb einer angemessenen, im Bescheid festzulegenden Frist aufzutragen.
(6) Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller hat diese ergänzenden Studienleistungen an der Universität Klagenfurt zu erbringen. Bestimmungen über die Anerkennung von Prüfungen und wissenschaftlichen Arbeiten sind nicht anzuwenden.
(7) Die Studienrektorin bzw. der Studienrektor hat die Nostrifizierung mit Bescheid auszusprechen. Im Bescheid ist festzulegen, welchem inländischen Studienabschluss der ausländische Studienabschluss entspricht, und welchen inländischen akademischen Grad die Antragstellerin oder der Antragsteller anstelle des ausländischen akademischen Grades auf Grund der Nostrifizierung zu führen berechtigt ist. Die Ausfertigung des Bescheides ist auf der Urkunde, die als Nachweis des ausländischen Studienabschlusses vorgelegt wurde, zu vermerken.
(8) Die Studienrektorin bzw. der Studienrektor hat die Nostrifizierung bescheidmäßig zu widerrufen, wenn sie insbesondere durch gefälschte Zeugnisse erschlichen worden ist.
(1) Der Senat richtet auf begründeten Antrag der Dekanin bzw. des Dekans der fachlich zuständigen Fakultät, nach Anhörung der entsprechenden Fakultätskonferenz, der anderen Dekaninnen und Dekane und des Rektorats, Universitätslehrgänge durch Verordnung ein. Sofern ein Universitätslehrgang nicht einer Fakultät zugeordnet werden kann, erfolgt dies auf begründeten Antrag des Rektorats und nach Anhörung der Dekaninnen und Dekane. Diese Verordnung hat sowohl die Einrichtung des Universitätslehrganges als auch das Curriculum zu enthalten.
(2) Universitätslehrgänge müssen den wissenschaftlichen und organisatorischen Standards der Universität genügen. Der Betrieb der ordentlichen Studien sowie die individuelle Aufgabenerfüllung in Lehre und Forschung sind zu gewährleisten.
(3) Ein Antrag auf Einrichtung eines Universitätslehrgangs hat zu enthalten:
1. das Curriculum,
2. eine nachvollziehbare Bedarfserhebung bzw. Bedarfsbegründung für den Universitätslehrgang,
3. einen Finanzplan mit einem Vorschlag für die Festsetzung des Lehrgangsbeitrages,
4. die Nominierung einer wissenschaftlichen Leiterin bzw. eines wissenschaftlichen Leiters, die bzw. der auch wirtschaftlich und organisatorisch verantwortlich ist,
5. eine Liste der Lehrenden für die erstmalige Durchführung des Universitätslehrgangs,
6. eine eingehende Stellungnahme der Dekanin bzw. des Dekans bzw. des Rektorats im Hinblick auf Abs. 2 sowie allfällige Stellungnahmen der Fakultätskonferenz, der anderen Dekaninnen und Dekane und des Rektorats.
(4) Für Universitätslehrgänge ist vom Senat ein entscheidungsbefugtes Kollegialorgan gem. § 25 Abs. 8 Z. 3 UG einzusetzen. Dieses Kollegialorgan führt die Bezeichnung „Weiterbildungskommission“ und setzt sich im Verhältnis 8:3 aus Vertreterinnen und Vertretern des wissenschaftlichen Personals gem. § 94 Abs. 2 UG und der Studierenden gem. § 94 Abs. 1 Z. 1 UG zusammen. Die Vertreterinnen und Vertreter des wissenschaftlichen Personals sind wie folgt zu bestellen:
1. je eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Fakultät für Kulturwissenschaften, der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften, der Fakultät für Interdisziplinäre Forschung und Fortbildung und der Fakultät für Technische Wissenschaften,
2. eine Vertreterin bzw. ein Vertreter aus nicht den Fakultäten zugeordneten Organisationseinheiten, die Universitätslehrgänge durchführen, sowie
3. drei Mitglieder des Senats.
Die Vertreterinnen und Vertreter des wissenschaftlichen Personals werden im Fall von Z. 1 vom Senat auf Vorschlag der jeweiligen Dekanin bzw. des jeweiligen Dekans, im Fall von Z. 2 auf Vorschlag der Rektorin bzw. des Rektors und im Fall von Z. 3 aus seiner Mitte für eine der Funktionsperiode des Senates entsprechende Funktionsperiode ernannt. Die Vertreterinnen und Vertreter der Studierenden werden von den zuständigen Organen nach den Bestimmungen des HSG 1998 entsendet.
(5) Die Studienrektorin bzw. der Studienrektor überträgt unter Beibehaltung ihrer bzw. seiner Fachaufsicht und Weisungsbefugnis folgende in ihren bzw. seinen Zuständigkeitsbereich (§ 2 Abs. 5) fallende Aufgaben an die wissenschaftliche Leiterin bzw. den wissenschaftlichen Leiter:
1. Organisation des jeweiligen Lehrangebots und Verwaltung des Lehrbudgets,
2. Zulassung zu Fachprüfungen und Gesamtprüfungen,
3. Zusammenstellung von Prüfungssenaten,
4. Festsetzung von Prüfungsterminen und Anmeldefristen,
5. Überprüfung der Voraussetzungen für die Ausstellung von Abschlusszeugnissen.
(6) Die Studienrektorin bzw. der Studienrektor überträgt unter Beibehaltung ihrer bzw. seiner Fachaufsicht und Weisungsbefugnis folgende in ihren bzw. seinen Zuständigkeitsbereich (§ 2 Abs. 5) fallende Aufgaben an die Dekanin bzw. den Dekan bzw. das Rektorat:
1. Verleihung von akademischen Graden und Bezeichnungen gemäß § 58 Abs. 1 bzw. 2 UG (§ 87 Abs. 2 UG),
2. Ausstellung von Zeugnissen über Studienabschlüsse (§ 75 Abs. 3 UG).
(7) Der Senat hat die Verordnung gemäß Abs. 1 im Mitteilungsblatt der Universität Klagenfurt zu ver-autbaren. Sie tritt mit dem ersten Tag des Monats in Kraft, der auf die Kundmachung folgt.
(1) Im Curriculum ist festzulegen:
1. die Bezeichnung, Zielsetzung, Dauer und Gliederung des Universitätslehrganges,
2. die Voraussetzungen für die Zulassung,
3. die Lehrveranstaltungen aus den Pflicht- und Wahlfächern sowie das Ausmaß der ECTS-Anrechnungspunkte der Studienleistungen gemäß § 51 Abs. 2 Z 26 UG,
4. die Prüfungsordnung (§ 51 Abs. 2 Z. 25 UG),
5. der akademische Grad bzw. die Bezeichnung für Absolventinnen und Absolventen gemäß § 58 Abs. 1 bzw. 2 UG.
(2) Im Curriculum kann festgelegt werden:
1. die Bezeichnung „Aufbaustudium“ für einen Universitätslehrgang, bei dem die Zulassung den Abschluss eines facheinschlägigen Bachelor-, Master- oder Diplomstudiums oder eines gleichwertigen Studiums oder einer vergleichbaren Qualifikation voraussetzt,
2. die Möglichkeit der Anerkennung von gleichwertigen Prüfungsleistungen, die außerhalb des Universitätslehrgangs abgelegt wurden, durch die wissenschaftliche Leiterin bzw. den wissen-schaftlichen Leiter,
3. Bestimmungen über Fernstudieneinheiten gemäß § 53 UG,
4. den Nachweis besonderer Vorkenntnisse für die Anmeldung zu Lehrveranstaltungen,
5. Bestimmungen über die Absolvierung einer facheinschlägigen Praxis, der eine entsprechende Anzahl von ECTS-Anrechnungspunkten zuzuordnen ist,
6. die Möglichkeit, den Universitätslehrgang in Form einer geschlossenen Lehrgangsgruppe durchzuführen.
(1) Jeweils vor einer weiteren Durchführung eines Universitätslehrganges hat die Dekanin bzw. der Dekan den Bedarf an dem konkreten Universitätslehrgang, den aktuellen Finanzplan sowie die Liste der vorgesehenen Lehrenden zu prüfen. Ist der betreffende Universitätslehrgang keiner Fakultät zugeordnet, fällt diese Aufgabe dem Rektorat zu.
(2) Die Lehrgangsleitung hat einmal pro Lehrgangsdurchgang bzw. einmal pro Jahr bei kürzeren Lehrgängen einen Evaluationsbericht zu erstellen und dem zuständigen Kollegialorgan des Senates, der Studienrektorin bzw. dem Studienrektor, der zuständigen Dekanin bzw. dem zuständigen Dekan und dem Rektorat zur Stellungnahme zu übermitteln.
(3) Die Evaluation umfasst folgende Bereiche:
1. Feedback der Teilnehmerinnen und Teilnehmer, orientiert an der Lehrveranstaltungsevaluation der Universität Klagenfurt,
2. Feedback der Lehrenden,
3. inhaltliche Konzeptreflexion im Hinblick auf die im Curriculum festgelegte Zielsetzung,
4. Einschätzung des Bedarfes an einem weiteren Durchgang im Hinblick auf gesellschaftliche und finanzielle Rahmenbedingungen.
(1) Die Bestimmungen dieses Satzungsteils treten mit dem auf die Verlautbarung im Mitteilungsblatt folgenden Tag in Kraft.
(2) Damit tritt der Satzungsteil B „Studienrechtliche Bestimmungen“, verlautbart im Mitteilungsblatt vom 16.06.2004, 23. Stück, Nr. 220, Beilage 3a, zuletzt geändert durch Mitteilungsblatt vom 01.04.2009, 14. Stück, Nr. 104.1, außer Kraft.
(3) Der Satzung in ihrer geltenden Fassung widersprechende Bestimmungen in den Curricula sind aufgehoben, die diesbezüglichen Bestimmungen der Satzung sind anzuwenden. Bei vorzunehmenden Änderungen der Curricula sind diese an die geänderten Satzungsbestimmungen formell anzugleichen.
(4) § 3 Abs. 6 und § 6 Abs. 2 in der Fassung Mitteilungsblatt vom 20.10.2010, 2. Stück, Nr. 10.6, treten mit dem auf die Verlautbarung im Mitteilungsblatt folgenden Tag in Kraft.