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§ 10 Lehrveranstaltungen

(1) Vorlesungen (VO) sind Lehrveranstaltungen, bei denen die Wissensvermittlung durch Vortrag der Lehrenden erfolgt. Die Prüfung findet in einem einzigen (schriftlichen und/oder mündlichen) Prüfungsakt statt Die Studierenden sind berechtigt, Vorlesungsprüfungen bis zum Ende des auf die Abhaltung der Lehrveranstaltung folgenden Semesters abzulegen.
(2) Prüfungsimmanente Lehrveranstaltungen sind Lehrveranstaltungen, in denen die Beurteilung nicht in einem einzigen Prüfungsakt erfolgt, sondern auf Grund von schriftlichen und/oder mündlichen Beiträgen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer während der Lehrveranstaltung oder – bei schriftlichen Arbeiten oder Projekten (Bachelorarbeiten, Seminararbeiten oder Arbeiten vergleichbaren Aufwands) – bis zum Ende des auf die Abhaltung der Lehrveranstaltung folgenden Semesters.
(3) Tutorien (TU) sind keine Lehrveranstaltungen, sondern lehrveranstaltungsbegleitende Betreuungen, die von dazu qualifizierten Studierenden geleitet werden.
(4) Die Studienrektorin bzw. der Studienrektor kann die Abhaltung von Lehrveranstaltungen genehmigen, die nur während eines Teils des Semesters, aber mit entsprechend erhöhter wöchentlicher Stundenanzahl durchgeführt werden (Blocklehrveranstaltungen), wenn wichtige Gründe vorliegen und die erforderlichen Räumlichkeiten zur Verfügung stehen. In Universitätslehrgängen besteht generell die Möglichkeit, Blocklehrveranstaltungen abzuhalten. Weitere Regelungen für Blocklehrveranstaltungen, insbesondere für Vorbesprechungen, Obergrenzen für Blockungen sowie blockungsfreie Zeiten, erlässt die Studienrektorin bzw. der Studienrektor.
(5) Bei Lehrveranstaltungen mit einer beschränkten Zahl von Teilnehmerinnen und Teilnehmern ist nach Maßgabe der finanziellen Bedeckbarkeit sicher zu stellen, dass den bei einer Anmeldung zurückgestellten Studierenden daraus keine Verlängerung der Studienzeit erwächst (§ 54 Abs. 8 UG).
(6) Die Leiterinnen und Leiter der Lehrveranstaltungen haben vor Beginn jedes Semesters die Studierenden in geeigneter Weise im elektronischen Lehrveranstaltungsanmeldesystem (ZEUS) über die Ziele, Inhalte und Methoden ihrer Lehrveranstaltungen sowie über die Inhalte, Methoden, Beurteilungskriterien und Beurteilungsmaßstäbe der Lehrveranstaltungsprüfungen zu informieren (§ 59 Abs. 6 UG). Wenn die Beurteilung der Lehrveranstaltung nicht dementsprechend erfolgte,ist dies als schwerer Mangel bei der Durchführung der Prüfung anzusehen. § 79 Abs. 1 UG ist anzuwenden.


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