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§ 11 Vorlesungsprüfungen – Lehrveranstaltungsprüfungen gemäß § 10 Abs. 1

(1) Vorlesungsprüfungen dienen dem Nachweis der Kenntnisse und Fähigkeiten, die durch die betreffende Vorlesung vermittelt wurden. Sie sind von der Leiterin oder vom Leiter der Lehrveranstaltung abzuhalten. Bei Bedarf hat die Studienrektorin bzw. der Studienrektor eine andere fachlich geeignete Prüferin oder einen anderen fachlich geeigneten Prüfer heranzuziehen.
(2) Die Studierenden sind berechtigt, mit der Anmeldung die Ablegung der Prüfung in einer von der im Curriculum festgesetzten Prüfungsmethode abweichenden Methode zu beantragen (§ 59 Abs. 1 Z. 12 UG).
(3) Wenn der Anmeldung oder dem Antrag auf abweichende Prüfungsmethode nicht entsprochen wird, hat die Studienrektorin bzw. der Studienrektor dies auf Antrag der bzw. des Studierenden und nach Anhörung der Leiterin bzw. des Leiters der Lehrveranstaltung mit Bescheid festzustellen.


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