Navigationselemente überspringen…

§ 12 Fachprüfungen und Gesamtprüfungen (

(1) Fachprüfungen sind die Prüfungen, die dem Nachweis der Kenntnisse und Fähigkeiten in einem Fach dienen. Gesamtprüfungen sind die Prüfungen, die dem Nachweis der Kenntnisse und Fähig-keiten in mehr als einem Fach dienen.
(2) Fachprüfungen sind als Einzelprüfungen (von einzelnen Prüferinnen bzw. Prüfern) oder als kom-missionelle Prüfungen (von Prüfungssenaten) durchzuführen. Gesamtprüfungen sind als kommis-sionelle Prüfungen (von Prüfungssenaten) durchzuführen. Zur Abhaltung von Fachprüfungen und Gesamtprüfungen hat die Studienrektorin bzw. der Studienrektor die Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer heranzuziehen, deren Lehrbefugnis das betreffende Fach umfasst.
(3) Die Studienrektorin bzw. der Studienrektor ist berechtigt, auch Personen mit einer gleichwertigen Lehrbefugnis einer anerkannten inländischen oder ausländischen Universität zur Abhaltung dieser Prüfungen heranzuziehen.
(4) Bei Bedarf ist die Studienrektorin bzw. der Studienrektor überdies berechtigt, wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und sonstige qualifizierte Fachleute als Prüferinnen oder Prüfer heranzuziehen.
(5) Für kommissionelle Fachprüfungen und Gesamtprüfungen hat die Studienrektorin bzw. der Studien-rektor Prüfungssenate zu bilden. Einem Senat haben wenigstens drei Personen anzugehören, wo-bei im Fall von Gesamtprüfungen für jedes Prüfungsfach oder dessen Teilgebiet eine Prüferin oder ein Prüfer vorzusehen ist. Ein Mitglied ist zur bzw. zum Vorsitzenden des Prüfungssenates zu bestellen.
(6) Die Beratung über das Ergebnis einer Prüfung vor einem Prüfungssenat hat in nichtöffentlicher Sitzung des Prüfungssenates zu erfolgen, wobei im Fall von Gesamtprüfungen jedes Prüfungsfach gesondert zu beurteilen ist. Die Beschlüsse des Prüfungssenates werden mit Stimmenmehrheit gefasst, die oder der Vorsitzende stimmt zuletzt ab. Jedes Mitglied hat bei der Abstimmung über das Ergebnis in den einzelnen Fächern auch den Gesamteindruck der Prüfung zu berücksichtigen. Liegt eine Mehrheit negativer Beurteilungen vor, ist das Fach negativ zu beurteilen.
(7) Gelangt der Prüfungssenat zu keinem Mehrheitsbeschluss über die Beurteilung eines Faches, so ist das arithmetische Mittel aus den von den Mitgliedern vorgeschlagenen Beurteilungen zu bilden, wobei bei einem Ergebnis, dessen Wert nach dem Dezimalkomma kleiner oder gleich 5 ist, auf die bessere Note zu runden ist.
(8) Ist eine Fachprüfung kein eigenständiger Prüfungsakt, sondern setzt sich die Note des Faches aus mehreren Lehrveranstaltungsnoten zusammen, so ist die Fachnote aus den mit den ECTS-Anrechnungspunkten gewichteten Lehrveranstaltungsnoten zu ermitteln, wobei bei einem Ergebnis, dessen Wert nach dem Dezimalkomma kleiner oder gleich 5 ist, auf die bessere Note zu runden ist. Im Falle von Diplomstudien ist mit den Semesterstunden zu gewichten.
(9) Soweit das Curriculum die Ablegung von Fachprüfungen oder von Gesamtprüfungen vorschreibt, sind die Studierenden berechtigt, sich bei der Studienrektorin bzw. dem Studienrektor innerhalb der
festgesetzten Anmeldefrist zu einer Prüfung anzumelden. Die Studienrektorin bzw. der Studienrek-tor hat der Anmeldung zu entsprechen, wenn die bzw. der Studierende die Erfüllung der im Curricu-lum festgesetzten Anmeldungsvoraussetzungen nachgewiesen hat. Wenn der Anmeldung nicht entsprochen wird, hat die Studienrektorin bzw. der Studienrektor dies auf Antrag der bzw. des Stu-dierenden mit Bescheid festzustellen.
(10) Die Studierenden sind berechtigt, mit der Anmeldung Anträge zur Person der Prüferinnen oder Prü-fer zu stellen (§ 59 Abs. 1 Z. 13 UG 2002). Wenn dem Antrag nicht entsprochen wird, hat die Studi-enrektorin bzw. der Studienrektor dies auf Antrag der bzw. des Studierenden mit Bescheid festzu-stellen. Ab dem zweiten Antritt zu einer Prüfung ist den Anträgen hinsichtlich der Person der Prüfe-rinnen oder Prüfer, welche Angehörige der Universität Klagenfurt sind, jedenfalls zu entsprechen.
(11) Die Studierenden sind berechtigt, mit der Anmeldung die Ablegung der Prüfung in einer von der im Curriculum festgesetzten Prüfungsmethode abweichenden Methode zu beantragen (§ 59 Abs. 1 Z. 12 UG). Wenn dem Antrag auf abweichende Prüfungsmethode nicht entsprochen wird, hat die Studienrektorin bzw. der Studienrektor dies auf Antrag der bzw. des Studierenden mit Bescheid festzustellen.


blank info