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(1) Die Fächer und die Art der Ablegung der studienabschließenden Prüfungen in Bachelor-, Master- und Diplomstudien sind im jeweiligen Curriculum festzulegen. In Curricula von Master- und Diplom-studien sind entweder eine abschließende kommissionelle Gesamtprüfung oder mehrere Fachprü-ungen vorzusehen. Als Prüferinnen bzw. Prüfer sind Personen gem. § 12 Abs. 2 – 4 zu bestellen.
(2) Doktoratsstudien werden mit Rigorosen abgeschlossen. Ein Rigorosum ist eine kommissionelle Gesamtprüfung, deren Fächer und Art der Ablegung im Curriculum festzulegen sind. Als Prüferinnen bzw. Prüfer sind Personen gem. § 12 Abs. 2 und 3 zu bestellen.