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§ 14 Prüfungstermine und Anmeldung zu Prüfungen

(1) Prüfungstermine setzt die Studienrektorin bzw. der Studienrektor so fest, dass den Studierenden die Einhaltung der in den Curricula festgelegten Studiendauer ermöglicht wird. Jedenfalls sind Prü-fungstermine für den Anfang, für die Mitte und für das Ende jedes Semesters anzusetzen. Die Studienrektorin bzw. der Studienrektor kann die Festsetzung der Prüfungstermine für Vorlesungsprüfungen den Leiterinnen und Leitern der Vorlesungen übertragen. Die Prüfungstermine sind in geeigneter Weise bekannt zu machen. Prüfungen dürfen auch am Beginn und am Ende lehrveranstaltungsfreier Zeiten abgehalten werden.
(2) Für die Anmeldung zu den Prüfungen hat die Studienrektorin bzw. der Studienrektor eine Frist von mindestens zwei Wochen festzusetzen, welche bei kommissionellen Prüfungen spätestens drei Wochen, bei Fachprüfungen spätestens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin zu enden hat. Für Vorlesungsprüfungen hat die Anmeldefrist frühestens eine Woche vor dem Prüfungstermin zu enden. Nach Maßgabe der tatsächlichen Möglichkeiten kann die Studienrektorin bzw. der Studienrektor die Festsetzung der Anmeldefristen für Vorlesungsprüfungen den Leiterinnen und Leitern der Vorlesungen übertragen.
(3) Zusätzliche individuelle Terminvereinbarungen zwischen den Studierenden und den Prüferinnen und Prüfern sind zulässig.
(4) Die Prüferinnen und Prüfer sowie die Prüfungstage sind den Studierenden spätestens zwei Wochen vor Abhaltung der Prüfung in geeigneter Weise bekannt zu machen. Die Vertretung einer verhinderten Prüferin oder eines verhinderten Prüfers ist zulässig.
(5) Die Studierenden sind berechtigt, sich bis spätestens einen Tag vor dem Prüfungstag bei der Prüferin oder dem Prüfer oder bei der Studienrektorin bzw. dem Studienrektor ohne Angabe von Gründen abzumelden. Tritt der Kandidat oder die Kandidatin ohne fristgerechte Abmeldung nicht zur Prüfung an, ist die Prüfung nicht zu beurteilen und nicht auf die Zahl der Prüfungsantritte anzurechnen, je-
doch kann im Fall von mündlichen Fachprüfungen oder kommissionellen Gesamtprüfungen eine Reprobationsfrist von acht Wochen gesetzt werden.
(6) Wenn eine Studierende oder ein Studierender die Prüfung ohne wichtigen Grund abbricht, ist die Prüfung negativ zu beurteilen. Ob ein wichtiger Grund vorliegt, hat die Studienrektorin bzw. der Studienrektor auf Antrag der oder des Studierenden mit Bescheid festzustellen. Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen ab dem Abbruch einzubringen.


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