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(1) Die Studierenden sind berechtigt, negativ beurteilte Prüfungen, die in Form eines einzigen Prüfungsaktes durchgeführt werden, viermal zu wiederholen. Die zweite Wiederholung einer negativ beurteilten Prüfung ist auf Antrag der oder des Studierenden kommissionell abzuhalten, für die dritte und vierte Wiederholung gilt dies jedenfalls. Hinsichtlich der Einsetzung des Prüfungssenates und der Beurteilung der wiederholten Prüfung gilt § 12 sinngemäß.
(2) Gesamtprüfungen müssen zur Gänze wiederholt werden, wenn mehr als die Hälfte der Fächer negativ beurteilt wurde. Sonst beschränkt sich die Wiederholung auf die negativ beurteilten Fächer.
(3) Bei der letzten zulässigen Wiederholung einer Prüfung ist die Studienrektorin bzw. der Studienrektor Mitglied des Prüfungssenates und hat den Vorsitz zu führen. Handelt es sich dabei um die studienabschließende Prüfung (§ 13), hat sich der Prüfungssenat aus fünf Mitgliedern zusammenzusetzen.
(4) Im Falle einer negativ beurteilten Lehrveranstaltung gemäß § 10 Abs. 2 kann die gesamte Lehrveranstaltung bis zu viermal wiederholt werden.