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(1) Studierende sind berechtigt, aus den in § 67 Abs. 1 UG genannten oder sonstigen wichtigen Gründen (z.B. soziale oder familiäre Angelegenheiten, Praxistätigkeit außerhalb einer Pflichtpraxis oder Berufspraxis im Ausland) bei der Studienrektorin bzw. beim Studienrektor eine Beurlaubung zu beantragen. Die Begründung ist von der bzw. dem Studierenden glaubhaft zu machen.
(2) Der Antrag auf Beurlaubung ist bis längstens zum Ende der allgemeinen Zulassungsfrist (§ 61 Abs. 1 UG) zu stellen. Über den Antrag hat die Studienrektorin bzw. der Studienrektor längstens innerhalb von zwei Wochen bescheidmäßig zu entscheiden.