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Startseite > ÖH Klagenfurt > Studienrecht > Studienrechtliche Bestimmungen der Satzung der Uni Klagenfurt >
(1) Das Thema der Master- bzw. Diplomarbeit ist den im Curriculum festgelegten Fächern zu entnehmen. Die bzw. der Studierende ist berechtigt, das Thema vorzuschlagen oder das Thema aus einer Anzahl von Vorschlägen der zur Verfügung stehenden Betreuerinnen und Betreuer auszuwählen.
(2) Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer mit Lehrbefugnis sowie emeritierte bzw. im Ruhestand befindliche Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren sind berechtigt, aus dem
Fach ihrer Lehrbefugnis Master- und Diplomarbeiten zu betreuen und zu beurteilen. Bei Bedarf kann die Studienrektorin bzw. der Studienrektor geeignete wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Doktorat mit der Betreuung und Beurteilung von Master- und Diplomarbeiten aus ihrem Forschungsgebiet betrauen. Die bzw. der Studierende ist berechtigt, eine Betreuerin oder einen Betreuer nach Maßgabe der Möglichkeiten auszuwählen.
(3) Die Studienrektorin bzw. der Studienrektor ist berechtigt, auch Personen mit einer gleichwertigen Lehrbefugnis einer anerkannten inländischen oder ausländischen Universität oder einer anderen den Universitäten gleichrangigen Einrichtung zur Betreuung und Beurteilung von Master- und Diplomarbeiten heranzuziehen.
(4) Die bzw. der Studierende hat das Thema und die Betreuerin oder den Betreuer der Master- bzw. Diplomarbeit der Studienrektorin bzw. dem Studienrektor vor Beginn der Bearbeitung schriftlich bekannt zu geben. Das Thema und die Betreuerin oder der Betreuer gelten als angenommen, wenn die Studienrektorin bzw. der Studienrektor diese innerhalb eines Monats nach Einlangen der Bekanntgabe nicht bescheidmäßig untersagt. Bis zur Einreichung der Master- bzw. Diplomarbeit (Abs. 5) ist ein Wechsel der Betreuerin oder des Betreuers zulässig.
(5) Die abgeschlossene Master- bzw. Diplomarbeit ist bei der Studienrektorin bzw. beim Studienrektor in gedruckter sowie in elektronisch lesbarer Form zur Beurteilung einzureichen. Genauere Bestimmungen dazu sind von der Studienrektorin bzw. vom Studienrektor unter Bedachtnahme auf die technische Entwicklung zu erlassen.
(6) Die Betreuerin oder der Betreuer hat die Master- bzw. Diplomarbeit innerhalb von zwei Monaten ab der Einreichung zu beurteilen. Wird die Master- bzw. Diplomarbeit nicht fristgerecht beurteilt, hat die Studienrektorin bzw. der Studienrektor die Master- bzw. Diplomarbeit auf Antrag der bzw. des Studierenden einer anderen Universitätslehrerin oder einem anderen Universitätslehrer gemäß Abs. 2 oder 3 zur Beurteilung zuzuweisen.