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Startseite > ÖH Klagenfurt > Studienrecht > Studienrechtliche Bestimmungen der Satzung der Uni Klagenfurt >
(1) Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer mit Lehrbefugnis sowie emeritierte bzw. im Ruhestand befindliche Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren sind berechtigt, aus dem Fach ihrer Lehrbefugnis Dissertationen zu betreuen und zu beurteilen. Die bzw. der Studierende ist berechtigt, eine Betreuerin oder einen Betreuer nach Maßgabe der Möglichkeiten zu wählen. Das Thema der Dissertation ist im Einvernehmen mit der Betreuerin oder dem Betreuer festzulegen.
(2) Die Studienrektorin bzw. der Studienrektor ist berechtigt, auch Personen mit einer gleichwertigen Lehrbefugnis einer anerkannten inländischen oder ausländischen Universität oder einer anderen den Universitäten gleichrangigen Einrichtung zur Betreuung und Beurteilung von Dissertationen heranzuziehen.
(3) Die bzw. der Studierende hat das Thema und die Betreuerin oder den Betreuer der Dissertation bei der Studienrektorin bzw. beim Studienrektor vor Beginn der Bearbeitung schriftlich bekannt zu geben. Das Thema und die Betreuerin oder der Betreuer gelten als angenommen, wenn die Studienrektorin bzw. der Studienrektor diese innerhalb eines Monats nach Einlangen der Bekanntgabe nicht bescheidmäßig untersagt. Bis zur Einreichung der Dissertation (Abs. 4) ist ein Wechsel der Betreuerin oder des Betreuers zulässig.
(4) Die abgeschlossene Dissertation ist bei der Studienrektorin bzw. beim Studienrektor in gedruckter sowie in elektronisch lesbarer Form einzureichen. Genauere Bestimmungen dazu sind von der Stu-dienrektorin bzw. vom Studienrektor unter Bedachtnahme auf die technische Entwicklung zu erlassen.
(5) Die Studienrektorin bzw. der Studienrektor hat die Dissertation zwei Universitätslehrerinnen oder Universitätslehrern gemäß Abs. 1 und 2 vorzulegen, welche die Dissertation innerhalb von höchstens vier Monaten unabhängig voneinander zu begutachten haben. Es ist zulässig, die zweite Gutachterin oder den zweiten Gutachter aus einem dem Dissertationsfach nahe verwandten Fach zu bestellen.
(6) Beurteilt eine Gutachterin oder ein Gutachter die Dissertation negativ, hat die Studienrektorin bzw. der Studienrektor eine dritte Gutachterin oder einen dritten Gutachter heranzuziehen, die oder der einem zumindest nahe verwandten Fach angehören muss. Diese oder dieser hat die Dissertation innerhalb von zwei Monaten zu beurteilen. Ist dieses Gutachten negativ, dann gilt die Dissertation als negativ beurteilt.
(7) In allen übrigen Fällen ist die Beurteilung der Dissertation als arithmetisches Mittel aus den einzelnen Beurteilungen zu bilden, wobei bei einem Ergebnis, dessen Wert nach dem Dezimalkomma kleiner oder gleich 5 ist, auf die bessere Note zu runden ist.