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§ 2 Studienrektorin bzw. Studienrektor

(1) Das für studienrechtliche Angelegenheiten in erster Instanz zuständige monokratische Organ gemäß § 19 Abs. 2 Z. 2 UG ist die Studienrektorin bzw. der Studienrektor. Sie bzw. er wird durch eine Vizestudienrektorin bzw. einen Vizestudienrektor unterstützt. Die Aufgabenverteilung ist in einer von der Studienrektorin bzw. dem Studienrektor zu erlassenden Geschäftsordnung zu regeln.
(2) Die Studienrektorin bzw. der Studienrektor und die Vizestudienrektorin bzw. der Vizestudienrektor werden vom Senat auf Vorschlag der Vertreterinnen und Vertreter der Studierenden im Senat für eine Funktionsperiode von vier Jahren gewählt. Die Vertreterinnen und Vertreter der Studierenden führen bei der Wahl zwei Stimmen. Die mehrmalige Wiederwahl ist zulässig.
(3) Die Studienrektorin bzw. der Studienrektor und die Vizestudienrektorin bzw. der Vizestudienrektor können vom Senat jeweils mit Zweidrittelmehrheit abberufen werden.
(4) Die Funktion der Studienrektorin bzw. des Studienrektors und der Vizestudienrektorin bzw. des Vizestudienrektors ist mit der Leitung einer Organisationseinheit sowie einer Mitgliedschaft in einer Curricularkommission oder im Senat unvereinbar.
(5) Die Aufgaben der Studienrektorin bzw. des Studienrektors sind insbesondere:

1. die Zulassung zu einem individuellen Studium (§ 55 UG),
2. die Genehmigung der Ablegung von Prüfungen an einer anderen Universität (§ 63 Abs. 9 UG),
3. die Genehmigung der Anträge auf Beurlaubung (§ 67 UG, § 16),
4. die Nichtigerklärung von Beurteilungen (§ 74 UG),
5. die Ausstellung von Zeugnissen über Studienabschlüsse (§ 75 UG),
6. die Heranziehung von Prüferinnen und Prüfern bei Bedarf (§ 76 UG, §§ 11, 12),
7. die Anerkennung von Prüfungen (§ 78 UG),
8. die Aufhebung von negativ beurteilten Prüfungen (§ 79 UG),
9. die Sicherstellung der Aufbewahrung von Beurteilungsunterlagen (§ 84 UG),
10. die Anerkennung von Master- und Diplomarbeiten (§ 143 Abs. 19 UG),
11. die Genehmigung von Anträgen auf Ausschluss der Benützung von wissenschaftlichen Arbeiten (§ 86 UG),
12. die Verleihung akademischer Grade (§ 87 und § 55 UG),
13. der Widerruf inländischer akademischer Grade (§ 89 UG),
14. Nostrifizierungen (§ 90 UG),
15. die Genehmigung der Abhaltung von Blocklehrveranstaltungen (§ 10 Abs. 4),
16. die Durchführung von Anfängerinnen- und Anfängertutorien gemeinsam mit der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Universität Klagenfurt (§ 66 Abs. 4 UG),
17. die Sicherstellung einer ausreichenden Zahl von Plätzen in Lehrveranstaltungen im Sinne von § 10 Abs. 5,
18. die Festsetzung von Prüfungsterminen und Anmeldefristen (§ 14),
19. die Ausstellung von Bescheiden gemäß §§ 11, 12, 14 Abs. 6,
20. die Zulassung zu Fachprüfungen, Gesamtprüfungen (§ 12) und kommissionellen Wiederholungen von Prüfungen (§ 15),
21. die Zusammenstellung von Prüfungssenaten (§§ 12 Abs. 5, 15),
22. die Betrauung mit der Betreuung und Beurteilung von wissenschaftlichen Arbeiten sowie die Entgegennahme der Meldung des Themas der wissenschaftlichen Arbeit (§§ 18, 19),
23. die Genehmigung von Anträgen auf Tausch von Lehrveranstaltungen (§ 17).


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