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(1) Nostrifizierung ist die Anerkennung eines ausländischen Studienabschlusses als Abschluss eines inländischen ordentlichen Studiums.
(2) Im Antrag auf Nostrifizierung an die Studienrektorin bzw. den Studienrektor gemäß den Bestimmungen des § 90 UG hat die Antragstellerin bzw. der Antragsteller das dem absolvierten ausländischen Studium vergleichbare inländische Studium und den angestrebten inländischen akademischen Grad zu bezeichnen.
(3) Die dem Antrag beizufügenden Nachweise sind in einer Verordnung der Studienrektorin bzw. des Studienrektors zu regeln.
(4) Die Studienrektorin bzw. der Studienrektor hat unter Berücksichtigung des zum Zeitpunkt des Antrages geltenden Curriculums zu prüfen, ob das ausländische Studium so aufgebaut war, dass es mit dem im Antrag genannten inländischen Studium in Bezug auf das Ergebnis der Gesamtausbildung gleichwertig ist. Als Beweismittel ist auch ein Stichproben-Test zulässig, um nähere Kenntnisse über die Inhalte des ausländischen Studiums zu erzielen.
(5) Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, ist die Antragstellerin bzw. der Antragsteller mit Bescheid als außerordentliche Studierende bzw. als außerordentlicher Studierender zum Studium zuzulassen und die Ablegung von Prüfungen und/oder die Anfertigung einer wissenschaftlichen Arbeit zur Herstellung der Gleichwertigkeit innerhalb einer angemessenen, im Bescheid festzulegenden Frist aufzutragen.
(6) Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller hat diese ergänzenden Studienleistungen an der Universität Klagenfurt zu erbringen. Bestimmungen über die Anerkennung von Prüfungen und wissenschaftlichen Arbeiten sind nicht anzuwenden.
(7) Die Studienrektorin bzw. der Studienrektor hat die Nostrifizierung mit Bescheid auszusprechen. Im Bescheid ist festzulegen, welchem inländischen Studienabschluss der ausländische Studienabschluss entspricht, und welchen inländischen akademischen Grad die Antragstellerin oder der Antragsteller anstelle des ausländischen akademischen Grades auf Grund der Nostrifizierung zu führen berechtigt ist. Die Ausfertigung des Bescheides ist auf der Urkunde, die als Nachweis des ausländischen Studienabschlusses vorgelegt wurde, zu vermerken.
(8) Die Studienrektorin bzw. der Studienrektor hat die Nostrifizierung bescheidmäßig zu widerrufen, wenn sie insbesondere durch gefälschte Zeugnisse erschlichen worden ist.