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Startseite > ÖH Klagenfurt > Studienrecht > Studienrechtliche Bestimmungen der Satzung der Uni Klagenfurt >
(1) Der Senat richtet auf begründeten Antrag der Dekanin bzw. des Dekans der fachlich zuständigen Fakultät, nach Anhörung der entsprechenden Fakultätskonferenz, der anderen Dekaninnen und Dekane und des Rektorats, Universitätslehrgänge durch Verordnung ein. Sofern ein Universitätslehrgang nicht einer Fakultät zugeordnet werden kann, erfolgt dies auf begründeten Antrag des Rektorats und nach Anhörung der Dekaninnen und Dekane. Diese Verordnung hat sowohl die Einrichtung des Universitätslehrganges als auch das Curriculum zu enthalten.
(2) Universitätslehrgänge müssen den wissenschaftlichen und organisatorischen Standards der Universität genügen. Der Betrieb der ordentlichen Studien sowie die individuelle Aufgabenerfüllung in Lehre und Forschung sind zu gewährleisten.
(3) Ein Antrag auf Einrichtung eines Universitätslehrgangs hat zu enthalten:
1. das Curriculum,
2. eine nachvollziehbare Bedarfserhebung bzw. Bedarfsbegründung für den Universitätslehrgang,
3. einen Finanzplan mit einem Vorschlag für die Festsetzung des Lehrgangsbeitrages,
4. die Nominierung einer wissenschaftlichen Leiterin bzw. eines wissenschaftlichen Leiters, die bzw. der auch wirtschaftlich und organisatorisch verantwortlich ist,
5. eine Liste der Lehrenden für die erstmalige Durchführung des Universitätslehrgangs,
6. eine eingehende Stellungnahme der Dekanin bzw. des Dekans bzw. des Rektorats im Hinblick auf Abs. 2 sowie allfällige Stellungnahmen der Fakultätskonferenz, der anderen Dekaninnen und Dekane und des Rektorats.
(4) Für Universitätslehrgänge ist vom Senat ein entscheidungsbefugtes Kollegialorgan gem. § 25 Abs. 8 Z. 3 UG einzusetzen. Dieses Kollegialorgan führt die Bezeichnung „Weiterbildungskommission“ und setzt sich im Verhältnis 8:3 aus Vertreterinnen und Vertretern des wissenschaftlichen Personals gem. § 94 Abs. 2 UG und der Studierenden gem. § 94 Abs. 1 Z. 1 UG zusammen. Die Vertreterinnen und Vertreter des wissenschaftlichen Personals sind wie folgt zu bestellen:
1. je eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Fakultät für Kulturwissenschaften, der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften, der Fakultät für Interdisziplinäre Forschung und Fortbildung und der Fakultät für Technische Wissenschaften,
2. eine Vertreterin bzw. ein Vertreter aus nicht den Fakultäten zugeordneten Organisationseinheiten, die Universitätslehrgänge durchführen, sowie
3. drei Mitglieder des Senats.
Die Vertreterinnen und Vertreter des wissenschaftlichen Personals werden im Fall von Z. 1 vom Senat auf Vorschlag der jeweiligen Dekanin bzw. des jeweiligen Dekans, im Fall von Z. 2 auf Vorschlag der Rektorin bzw. des Rektors und im Fall von Z. 3 aus seiner Mitte für eine der Funktionsperiode des Senates entsprechende Funktionsperiode ernannt. Die Vertreterinnen und Vertreter der Studierenden werden von den zuständigen Organen nach den Bestimmungen des HSG 1998 entsendet.
(5) Die Studienrektorin bzw. der Studienrektor überträgt unter Beibehaltung ihrer bzw. seiner Fachaufsicht und Weisungsbefugnis folgende in ihren bzw. seinen Zuständigkeitsbereich (§ 2 Abs. 5) fallende Aufgaben an die wissenschaftliche Leiterin bzw. den wissenschaftlichen Leiter:
1. Organisation des jeweiligen Lehrangebots und Verwaltung des Lehrbudgets,
2. Zulassung zu Fachprüfungen und Gesamtprüfungen,
3. Zusammenstellung von Prüfungssenaten,
4. Festsetzung von Prüfungsterminen und Anmeldefristen,
5. Überprüfung der Voraussetzungen für die Ausstellung von Abschlusszeugnissen.
(6) Die Studienrektorin bzw. der Studienrektor überträgt unter Beibehaltung ihrer bzw. seiner Fachaufsicht und Weisungsbefugnis folgende in ihren bzw. seinen Zuständigkeitsbereich (§ 2 Abs. 5) fallende Aufgaben an die Dekanin bzw. den Dekan bzw. das Rektorat:
1. Verleihung von akademischen Graden und Bezeichnungen gemäß § 58 Abs. 1 bzw. 2 UG (§ 87 Abs. 2 UG),
2. Ausstellung von Zeugnissen über Studienabschlüsse (§ 75 Abs. 3 UG).
(7) Der Senat hat die Verordnung gemäß Abs. 1 im Mitteilungsblatt der Universität Klagenfurt zu ver-autbaren. Sie tritt mit dem ersten Tag des Monats in Kraft, der auf die Kundmachung folgt.